Abschnitt XIV. Vereinsgesetz. 829
liche Angelegenheiten 1) bezwecken:) sind verpflichtet, Statuten des Vereins und
das Verzeichniß der Mitglieder binnen drei Tagen nach Stiftung des Vereins,
Zu Anmerkung 2 auf S. 828.
XV. 230). Derjenige, welcher in einem engeren Kreise Anmeldungen zu einem
auswärts bestehenden größeren politischen Vereine entgegennimmt und die Aufnahme
der sich Meldenden in den Verein vermittelt, stiftet dadurch allein noch nicht einen
politischen Verein, so lange die bei ihm gemeldeten Personen nicht auch thatsächlich mit
ihm eine, in irgend welcher Abgeschlossenheit unter sich bestehende, Vereinigung gebildet
haben, Erk. O. Trib 17. Nov. 1874 (O. R. XV. 790).
Ob an einem Orte ein Verein im Sinne der §s§. 2 und 8 lit. b besteht, hat
der Richter nicht lediglich nach den Statuten, insbesondere nicht nach der äußeren
Form, welche die Statuten der Vereinsorganisation gegeben haben, sondern unter
freier Würdigung aller ermittelten Umstände zu prüfen. — Wenn auch jeder Verein
nach §§. 2 und 13 Statuten haben und vorlegen soll, so ist doch die Existenz eines
Vereins nicht von dem Vorhandensein von Statuten, also auch eines besonderen
Vereins nicht von dem Nachweis besonderer Statuten bedingt, Erk. 22. Febr. 1877
(G. A. XXV. 249).
Ein polinscher Verein im Sinne des F. 2 ist gestiftet, sobald nach den in dem
betreffenden Polizeibezirk in die Erscheinung getretenen, unter freier Würdigung aller
ermittelten Umstände zu beurtheilenden Thatsachen eine Vereinigung zu Stande ge-
kommen ist, welche eine Einwirkung auf die öffentlichen Angelegenheiten bezweckt.
Es kommt den Behörden gegenüber nicht darauf an, ob die Aufnahme von Mit-
gliedern des Vereins nach Maßgabe der formellen Satzungen der Statuten erfolgt ist.
Als Vorsteher im Sinne des §. 2 sind die thatsächlichen Leiter des Vereins zur Ein-
reichung der Stamten und Mitgliederverzeichnisse auch dann verpflichtet, wenn ihnen
nach den Statuten die Stellung als Vorstandsmitglieder nicht angewiesen ist, Erk.
O. Trib. 27. März 1873 (E. LXIX. 129). Vergl. Erk. 7. Okt. 1873 und
30. März 1874 (M. Bl. 1874 S. 110 und 162).
3) Die Einwirkung kann auch ohne Erörterung in Versammlungen geschehen,
z. B. schriftlich, O. R. XIX. 552, oder durch Theatervorstellungen, E. O. V.
XXIV. 406.
1) Vergl. Anm. 5 zu §. 1. Bezwecken Vereine eine solche Einwirkung nicht,
so unterliegen sie nicht dem Vereinsgesetz. Dies ist der Fall bei Kasinos, Klubs,
Gesang-, Turnvereinen, landwirthschaftlichen Vereinen (sofern sie nicht allgemein die
Wahrung der Interessen der Landwirthe anstreben, E. K. III. 305).
Die Polizeibehörde kann aber die Einsichtnahme in das Mitgliederverzeichniß auch
solcher Bereine, welche keine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten bezwecken,
verlangen, um sich zur Ueberwachung der öffentlichen Ordnung in den Stand zu
setzen, Erk. 19. Nov. 1884 (E. O. B. XI. 389).
Ebenso können sie, wie überhaupt geschlossene Gesellschaften, polizeilich überwacht
werden, wenn aus der Tagesordnung, den Rednern rc. der Verdacht herzuleiten ist,
daß der Verein unter dem Deckmantel oder unter Mißbrauch des für nicht politische
Vereine bestehenden Rechts auf öffentliche Angelegenheiten einwirken will, E. O. V.
XXVI. 1.
Wegen der Studentenvereine vergl. Regl. 18. Nov. 1819 (G. S. S. 238).
Von den Freimaurerlogen sind nach dem Ed. 20. Okt. 1798 (G. S. 1816
S. 7) tolerirt die drei Mutterlogen, die Mutterloge zu den 3 Weltkugeln, die große
Landesloge und die Loge Royal Tork de Tamitié, sowie die von ihnen gestifteten
Tochterlogen.
Die Vorschrift des §. 4 Ed. 28. Okt. 1798, welche das Bestehen anderer als
der drei tolerirten preußischen Großlogen verbietet, ist durch Vd. 6. April 1848
(G. S. S. 87) aufgehoben, so daß kein Berein daran gehindert werden kann, sich
eine auf die Freimaurerei bezügliche Namensbezeichnung beizulegen.
Hiernach ist ein polizeiliches Einschreiten gegen Vereine deshalb, weil sie sich,
ohne dem Verbande der drei Großlogen anzugehören, einen auf die Freimaurerei be-
züglichen Namen beilegen, nicht zulässig. .
Die Frage nach der Strafbarkeit von Vereinen dieser Art ist jedoch von dieser
Entscheidung unberührt geblieben und bestimmt sich bei dem Mangel anderer gesetz-
licher Vorschriften lediglich nach 8. 128 R. St. G. B. und dem Vereinsgef.