Abschnitt XIV. Vereinsgesetz. 831
§. 3. Wenn für die Versammlungen eines Vereins, welcher eine Ein-
wirkung auf öffentliche Angelegenheiten bezweckt, Zeit und Ort statutenmäßig
oder durch einen besonderen Beschluß im Voraus feststeht, und dieses wenigstens
vier und zwanzig Stunden vor der ersten Versammlung zur Kenntniß der
Ortspolizei gebracht worden ist, so bedarf es einer besonderen Anzeige, wie sie
der §. 1 erfordert, für die einzelne Versammlung nicht!).
§. 4. Die Ortspolizeibehörde ist befugt:), in jede Versammlung, in
welcher öffentliche Angelegenheiten erörtert oder berathen werden sollen, einen
ooder zwei Polizeibeamte oder eine oder zwei andere Personen als Abgeordnete
u senden.
Die Abgeordneten dürfen, wenn sie Polizeibeamte sind, nur in ihrer
Dienstkleidung oder unter ausdrücklicher Kundgebung ) ihrer dienstlichen Eigen-
schaften erscheinen. Sind sie nicht Polizeibeamte, so müssen sie durch besondere
Abzeichen erkennbar sein. #„
Den Abgeordneten muß ein angemessener Platz eingeräumt, ihnen auch
auf Erfordern durch den Vorsitzenden Auskunft über die Person der Redner
gegeben werden. Z
§. 5. Die Abgeordneten der Polizei sind, vorbehaltlich des gegen die
Betheiligten gesetzlich einzuleitenden Strafverfahrens, befugt, sofort jede Ver-
sammlung aufzulösen ), bezüglich deren die Bescheinigung der erfolgten Anzeige
Zu Anmerkung 3 auf S. 830.
liche Angelegenheiten anzusehen, Erk. O. Trib. 29. Juni 1876 (G. A. XXIV. 489).
Sie unterliegen aber nur den Beschränkungen des §. 2 Abs. 1 und können z. B.
durch Polizeiverordnungen nicht noch weiter beschränkt werden, E. K. X. 250.
1) Vereins-Sitzungen, die der Erörterung öffentlicher Angelegenheiten nicht dienen
sollen, z. B. Vorstands-Sitzungen zur Berathung interner Angelegenheiten unterliegen
der Anzeigepflicht nicht, Erk. O. V. G. 1. Okt. 1890 (E. O. V. XX. 423); vergl.
auch E. O. V. XXIII. 399; das K. G. (E. K. XII. 246) hält mit Unrecht auch
solche Vereins-Sitzungen für anzeigepflichtig. Nichtvereinsmitglieder dürfen Vereins-
Bersammlungen beiwohnen, auch als Redner auftreten. Der überwachende Beamte
kann nur Auskunft über die Person des Redners verlangen. Doch darf die statuten-
mäßige Vereins-Versammlung durch Zuziehung von Gästen nicht den Charakter einer
solchen verlieren, Res. 31. Aug. 1890 (M. Bl. S. 200).
?) Die vorgesetzten höheren Organe der Polizeigewalt können die in 8§. 4—6
und 14 den Ortspolizeibehörden übertragenen Funktionen selbst übernehmen, sobald
sie sich den Betheiligten erkennbar machen und denselben diese Uebernahme erklären.
Dazu sind namentlich auch die Kreislandräthe als vorgesetzte Polizeibehörde der
nicht ausdrücklich eximirten Ortspolizeibehörden ihrer Kreise befugt, Erk. O. Trib.
18. Nov. 1864 (M. Bl. 1865 S. 29, J. M. Bl. 1865 S. 27).
Wenn die Staatsanwaltschaft die Polizeibehörde um Ueberwachung einer Ver-
sammlung nach §. 4 ersucht, so hat die Polizeibehörde entweder dieser Requisition zu
genügen (§. 2 Vd. 3. Jan. 1849) oder die Gründe, welche der beantragten Maß-
regel entgegenstehen, der Staatsanwaltschaft mitzutheilen. Vergl. Res. 7. Dez. 1850
(M. Bl. S. 378).
2) Der Beamte, welcher der Versammlung amtlich beiwohnt, muß nicht noth-
wendig bei seinem Erscheinen ausdrücklich erklären, daß er der Versammlung in amt-
licher Eigenschaft beiwohne; vielmehr genügt es, wenn diese Eigenschaft aus anderen
Thatsachen erhellt, Erk. 24. Jan. 1877 (G. A XXV. 83).
4) Die Polizeibehörde ist befugt, gegen denjenigen, der in einer Versammlung
eine strafbare Handlung begeht, einzuschreiten und die zur Aufrechthaltung der
öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung (§F. 10 A. L. R. II. 17) nöthigen An-
stalten zu treffen. Sie darf aber zu diesem Behufe zur Auflösung der Ver-
sammlung, welche zugleich einen Eingriff in das verfassungsmäßige Recht aller
übrigen, bei der Strafthat nicht betheiligten Anwesenden darstellt, nur dann schreiten,
wenu die Auflösung eine zur Verhinderung der Fortsetzung des strafbaren Verhaltens
„nöthige' Maßnahme ist. Es genügt nicht, daß die Maßregel der Auflösung eine
wirksame und somit zweckmäßige gewesen ist, sondern es muß nachgewiesen werden,
daß sie die einzig wirksame und somit nothwendig war, wenn das Aussprechen
der Auflösung als gerechtfertigt anerkannt werden soll, Erk. O. V. G. 16. Okt. 1889