Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XIV. Vereinsgesetz. 833 
sammlungen zu erörtern 1), gelten außer vorstehenden Bestimmungen nachstehende 
Beschränkungen: 
a) sie dürfen keine Frauenspersonen:), Schüler und Lehrlinge als Mit- 
glieder aufnehmen; 
b) sie dürfen nicht mit anderen 2) Vereinen gleicher Art zu gemeinsamen 
Zu Anmerkung 4 auf S. 832. 
äußert, werden alle politischen Gegenstände sich auch nach diesen beiden Seiten hin 
qualifizieren lassen. Die Kritik ist kein nothwendiger Zubehör der „Erörterung“ im 
Sinne des §. 8, Erk. 23. Okt. 1863 (M. Bl. 1864 S. 208). Vergl. E. Crim. 
XXII 340. 
Die Erörterung des rechtlichen Verhältnisses zwischen der Staatsgewalt und den 
Unterthanen ist eine politische Frage, Erk. 13. Juni 1866 (O. R. VII. 353); 7. April 
1853 (G. A. I. 380). 
Die Erörterung sozialer Fragen (beispielsweise Verbesserung der Lage der Ar- 
beiter, die Lohnfrage 2c.) ist als eine Erörterung politischer Gegenstäude im Sinne des 
§5. 8 anzusehen, Erk. O. Trib. 26. Nov. 1875 (E. 1XWVI 394); desgl. die 
Regelung der Arbeitszeit, Erk 26. April 1888 (E. K. VIII. 215). 
Unter „politischen Gegenständen“ im Sinne des §. 8 lit. b des Vereinsgesetzes 
sind alle Angelegenheiten zu verstehen, welche Verfassung, Verwaltung, Gesetzgebung 
des Staates, die staatsbürgerlichen Rechte der Unterthanen und die internationalen 
Beziehungen der Staaten zu einander in sich begreifen. Der §. 152 der Gew. O. 
hot es absolut nicht mit irgend welchen Gegenständen politischer Natur, sondern aus- 
schließlich mit den konkreten Arbeitsverträgen zwischen Arbeitgebern und Arbeit- 
nehmern, mit dem unmittelbar durch diese Verträge geregelten Lohn und 
Arbeitsbedingungen und mit dem Gegensatze und Kampfe der sozialökonomischem 
Interessen unmittelbar um diese Bedingungen zu thun. Dem Altonger Fach- 
verein der Tischter#stand es hiernach vollkommen frei, sowohl selbständig durch 
Arbeitseinstellungen und sonstige erlaubte Pressionsmittel auf Verbesserung der Löhne 
im Tischlergewerbe 2c. hinzuwirken, als auch zu gleichen konkreten wirthschaftlichen 
Zwecken sich mit anderen Vereinen zu verbinden. Sobald irgend welche gewerb- 
liche Koalitionen behufs Erlangung günstiger Lohn= und Arbeitsbedingungen das Ge- 
biet des gewerblichen Lebens mit seinen konkreten Interessen verlassen, sobald sie 
hintbergreifen in das staatliche Gebiet, sobald sie die Organe und die Thätigkeit 
des Staates für sich in Anspruch nehmen, hören sie auf, gewerbliche Koalitionen zu 
sein und wandeln sich in politische Vereine um, die als solche den Beschränkungen 
des Vereins= und Versammlungsrechts unterliegen. Nicht lediglich die allgemeine 
Tendenz und das letzte Ziel, sondern zugleich Form und Mittel der Vereinsbe- 
strebungen entscheiden darüber, ob sie politischen Charakter an sich tragen, Erk. 
10. Nov. 1887 (E. Crim. XVI. 383). Vergl. E. Crim. XVI. 306, 307 und Erk. 
O. V. G. 13. Dez. 1893 (G A. XII. 455). Hiernach gehören hierher Wahlange- 
legenheiten des Reichs= oder Landtages, E. K. VI. 247; XlI. 303; auch die Be- 
sprechung einer Bürgermeisterwahl, Erk. K. G. 2. März 1893 bei Groschuff S. 43; 
Verherrlichung der dänischen Muteersprache in Vorträgen, Erk. K. G. 7. März 1895 
(G. A. XIII. 442); des hannoverschen Königshauses, Erk. K. G. 18. April 1895 
(G. A. XI. III. 150). 
1) Vergl. Anm 1 S 826. Ein Verein, der ohne Versammlungen nur durch 
die Presse auf politische Gegenstände einwirken will, unterliegt dem §. 8 selbst dann 
nicht, wenn er in bloßen Privatzusammenkünften seiner Vorsteher und sonstigen 
Organe sein künftiges Vorgehen und damit politische Gegenstände beräth, sondern es 
muß statutenmäßig oder thatsächlich eine Versammlung vorliegen, E. O. V. XX. 432. 
2) Politische Vereine dürfen daher auch nicht ausschließlich aus Frauen bestehen, 
E. Crim XV 307. 
3) Das Verbot, nach welchem ein Verein, welcher politische Gegenstände 2c. 2c. 
zu erörtern bezweckt, nicht mit anderen Vereinen „gleicher Art“ 2c. 2c. in Verbindung. 
treten darf, wird anwendbar, sobald der andere Verein ebenfalls die Erörterung 
politischer Gegenstände bezweckt. 6 
Die Schließung eines politischen Vereins kann (beziehungsweise muß) ausge- 
spcochen werden, sobald ein Vorsteher desselben aus den ö§. 8 und 16 des Vereins- 
lling-Kautz, Haudbuch I, 7. Aufl. 53
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.