Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XIV. Kriegervereine. 841 
beurtheilen. Prozessionen, welche bis dahin herkömmlich unter Leitung eines 
Geistlichen stattgefunden haben, sind nicht zu dulden, wenn dieselben der 
Leitung eines solchen entbehren; letzteres ist auch anzunehmen, wenn ein 
staatlich nicht anerkannter Geistlicher die Leitung übernehmen sollie. (Ein 
solcher Geistlicher würde sich überdies nach §. 23 des Gesetzes vom 11. Mai 
1873 über die Vorbildung und Anstellung von Geistlichen G. S. S. 191 ff. 
strafbar machen.) 
5. Wenngleich eine gewisse Rücksichtnahme auf den religiösen Charakter der kirch- 
lichen Prozessionen, Wallfahrten 2c. von Seiten der nicht daran theilnehmenden, 
auch der andersgläubigen Bevölkerung als schicklich bezeichnet und erwartet 
werden darf, so ist doch jeder Zwang in dieser Richtung unstatthaft Gegen 
Belästigungen, Nöthigungen, wie z. B. zur Entblößung des Hauptes beim 
Vorüberziehen einer Prozession — oder gegen andere Ungebührlichkeiten und 
Excesse von Seiten der Theilnehmer einer Prozession 2c. haben die Polizei- 
behörden und Beamten dem Publikum ihren vollen Schutz zu gewähren. 
Derartige Ausschreitungen sind unter keinen Umständen zu dulden und sind 
etwaige Excedenten sofort in Haft und zur Bestrafung zu bringen. 
6. Endlich machen wir noch auf folgenden Gegenstand aufmerksam. 
Es ist mehrfach vorgekommen, daß durch Prozessionen, Wallfahrten und 
Bittgänge ansteckende Krankheiten verbreitet worden sind. Wir weisen zur 
Vermeidung solcher Vorkommnisse darauf hin, daß die Anordnung. von polizei- 
lichen Maßregeln, welche darauf berechnet sind, der Weiterverbreitung lebens- 
gefährlicher Epidemien vorzubengen, in den Kreis derjenigen Gegenstände der 
Sorge für Leben und Gesundheit fällt, über welche nach §. 6 lit. k des Ge- 
setzes über die Volizeiverwaltung vom 11. März 1850 resp. der Verordnung 
vom 20. September 1867 für die neuen Landestheile (G. S. S. 1529) polizei- 
liche Vorschristen mit Strafandrohung zulässig sind. Es wird daher, wenn 
eine lebensgefährliche Epidemie in einem Bezirke oder in dessen Nachbarschaft 
im In= und Auslande ausgebrochen ist, ebenso zulässig, als geboten sein, nicht 
allein nach §. 13 des Regulativs vom 8. August 1835 (G. S. S. 240) alle 
ungewöhnlichen Anhäufungen von Menschen an bereits infizirten Orten, 
sondern nach Analogie dieser Vorschrift auch ungewöhnliche Anhäufungen und 
Massen von Menschen, welche aus infizirten Gegenden kommen oder solche 
Gegenden passirt haben, auch wenn sie sich nach einem nicht infizirten Orte 
begeben wollen, innerhalb des Bezirks zu untersagen. Unter dieses Verbot 
werden dann auch hergebrachte und deshalb einer besonderen Genehmigung 
nicht bedürfende kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten ausdrück- 
lich zu subsumiren sein. 
Der §. 10 des mehrerwähnten Vereinsgesetzes steht einem solchen Verbote nicht 
entgegen, da jenes Gesetz das Vereins= und Versammlungsrecht lediglich vom Stand- 
punkte der gesetzlichen Freiheit und Ordnung regelt, dagegen die Frage unberührt 
läßt, inwiefern Versammlungen aus sanitätspolizeilichen Gründen, die auf das 
Vereinsgesetz und Versammlungerecht als solches keinen Bezug haben, inhibirt werden 
dürfen. 
— — — — —— — 
Krieger- und Begräbnißvereine. 
Allerhöchste Kabinetsordre 1) vom 22. Februar 1842 (M. Bl. S. 98), auch durch 
die Amtsblätter publizirt. 
§. 1. Es wird gestattet, doß bei Leichenbegängnissen solcher in bürgerlichen 
Verhältnissen verstorbener Personen, welche früher im Heere und zwar im Kriege mit 
Ehren gedient haben, eine kriegerische Leichenfeier eintreten kann, wenn die früheren 
Kameraden dem Verstorbenen dadurch ein freiwilliges Zeichen der Achtung geben wollen. 
1) Die A. O., betr. die Militär-Begräbnißvereine finden auch in den neuen 
Provinzen Anwendung, Ref. 26. April 1882 (M. d. J. I. 1049). Res. 17. Juni 1891 
(M. Bl. S. 89) mit Normalsatzungen für Kriegervereine.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.