Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

842 Abschnitt XIV. Kriegervereine. 
§. 2. Es können sich demgemäß Vereine derjenigen Männer bilden, welche im 
Heere gedient haben oder noch in der Landwehr dienen. #„ 
Dies ist eben sowohl auf dem Lande als in den Städten zulässig, und wenn 
in den einzelnen Dörfern sich keine genügende Anzahl ehemaliger Krieger oder noch 
im Dienst befindlicher Wehrmänner finden sollte, so können auch mehrere Ortschaften 
derartige Bezirksvereine bilden. 
§. 3. Diese Vereine bestätigt die Ortspolizeibehörde und auf dem platten Lande, 
insoweit sie den Bezirk eines Dominiums oder einer Bürgermeisterei nicht überschreiten, 
resp. das Dominium oder die Ortsobrigkeit, anderenfalls die landräthliche Behörde. 
8. 4. Die Ortsobrigkeiten, in deren Bezirke sich Vereine, die von ihnen bestätigt 
worden, gebildet haben, sind verpflichtet, davon den Landräthen Anzeige zu machen, 
und diese haben sowohl in diesen Fällen, als auch in denjenigen, wo dergleichen 
Vereine von ihnen selbst bestätigt worden sind, den Landwehr-Bataillons-Kommandeuren 
davon Mittheilung zu machen. . 
§. 5.. Durch die im §. 3 erwähnte Bestätigung erhält der Verein ein für 
allemal die Erlaubniß zur militärischen Begleitung der Leichen verstorbener Waffen- 
efährten. 
ge he 6. Die Vereine haben sich einen Hauptmann oder Anführer zu wählen, der 
die Ordnung des Vereins, sowie die Zusammenberufung desselben zu den Begräbnissen 
leitet. Derselbe hat jedoch jede Begräbnißfeier der Art vorher der Polizeiobrigkeit zu 
melden, welche da, wo Garnison steht, hierüber auch dem im Orte kommandirenden 
Offizier Mittheilung macht. 
s. 7. An Orten, wo Schützengilden oder Bürgerwachen bestehen, können die zu 
ihnen gehörigen Mitglieder der Vereine in der üblichen Ausrüstung und Bewaffnung 
bei der Leichenfeier erscheinen. 
§. S. An anderen Orten ist nur eine der Trauerfeier angemessene Kleidung 
nöthig, jedoch bleibt es überlassen, ob die Vereine sich mit Lanzen bewaffnen, oder 
durch Trauerstäbe mit schwarzem Trauerflor kenntlich machen wollen. 
§. 9. Wie die Ehre eines kriegerischen Begräbnisses einen unbefleckten kriege- 
rischen Ruf voraussetzt, so können auch nur Männer von solchem Rufe Mitglieder 
der Begräbniß-Vereine werden, und bei der Aufnahme eines neuen Mitgliedes haben 
die älteren darüber abzustimmen. 
§. 10. Die Trauerparade marschirt vor dem Sarge in zwei Gliedern formirt ). 
§. 11. Sie besteht bei dem Begräbniß: a) eines Gemeinen aus 20 Mann, in 
einem Zuge formirt; b) eines Feldwebels oder Unteroffiziers aus 30 Mann in einem 
Zuge; c) eines Lieutenants oder Hauptmanus aus 40 Mann in zwei Zügen; d) eines. 
Stabsoffiziers aus 60 Mann in drei Zügen; e) eines Generals aus 80 Mann in 
vier Zügen, wodurch jedoch nicht ausgeschlossen ist, daß auch eine geringere Zahl von 
Mannschaften die kriegerische Begleitung solcher Leichenzüge bilden kann. 
§. 12. Der Hauptmann des Vereins befehligt die Trauerparade und bestimmt 
die Personen zur Führung der Züge. „ 
§. 13. Jedes dieser militärischen Begräbnisse kann von einem Musikchor be- 
gleitet werden. 
§. 14. Für das Verhalten der Trauerparade, sowie in Rücksicht der Orden 
und Ehrenzeichen der zu Bestattenden gelten die für militärische Begräbnisse zuge- 
gebenen Bestimmungen. 
  
Die Vorschriften wegen Uniformirung der Militär-Begräbnißvereine sind ent- 
halten in den K. O. 11. April, 6. Juni und 12. Aug. 1844 (M. Bl. S. 164, 
232 und 262), 16. Dez. 1847 (M. Bl. 1848 S. 29), 23. Nov 1861 und 31. Juli 
1862 (M. Bl. 1862 S. 179 und 284) und 9. März 1867 (Res. 27. März 1867). 
Wegen der Vereinsmützen vergl. Res. 7. Okt 1892 (M. Bl. S. 365). 
Das Schießen über dem Grabe ist, als eine ausschließlich militärische Ehren- 
bezeugung, den Schützengilden nicht gestattet. Es ist bei ehemaligen Kriegern nur zu- 
lässig, wenn sie einen Krieg mitgemacht haben, K. O. 13. Nov. 1844 (M. Bl. S. 305). 
  
1) Sie darf auch von einem Musikkorps begleitet werden. Das Spielen von fröh. 
lichen Weisen auf der Straße bei der Rückkehr vom Begräbniß fällt unter die 
Strafandrohung einer die Heilighaltung der Sonntage sichernden Polizei-Vd., E. K. 
VIII. 221.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.