Abschnitt XIV. Kriegervereine. 843
Die K. O. 22. Febr. 1842 ist weder durch die Art. 29 und 30 der Verf. Urk.
noch durch das Vereins-Ges. 11. März 1850 außer Kraft gesetzt worden. Die Po-
lizeibehörden sind befugt, die Militär-Begräbniß= und Unterstützungs-Vereine nach
Maßgabe der dabei obwaltenden konkreten Verhältnisse und des öffentlichen Interesses
zu bestätigen oder ihnen die Bestätigung zu versagen und auch die Bestätigung zurück-
zunehmen, wenn die Thätigkeit eines solchen Vereins mit dem ihm zur Förderung
anvertrauten öffentlichen Interesse in Widerspruch tritt. Die Nichtbestätigung ist schon
dann gerechtfertigt, wenn der Verein solche Personen, welche nicht im Heer gedient
haben, sei es auch nur als Ehrenmitglieder zuläßt, Erk. O. V. G. 11. Dez. 1878
(M. Bl. 1879 S. 73). Vergl. E. K. XI. 306. Die Auflösung eines Krieger-
vereins kann gemäß 8§. 52, 127 ff. L. V. G. nur durch Zustellung einer die Auf-
lösung aussprechenden Verf. des Regierungspräsidenten an den Vereinsvorstand erfolgen.
Unverschuldete Unkenntniß der Mitglieder eines Kriegervereins von der Auflösung ist
bei einer Zuwiderhandlung gegen die §§. 10, 17 Vereins-Ges. ein Strafausschließungs-
grund, E. K. XIV. 347.
Die Vorschrift in §. 6: Die Vereine haben sich einen Hauptmann oder Anführer
zu wählen, der die Ordnung des Vereins, sowie die Zusammenberufung desselben zu
den Begräbnissen leitet. Derselbe hat jedoch jede Begräbnißfeier der Art vorher der
Polizeiobrigkeit zu melden, welche da, wo Garnison steht, hierüber auch dem im Orte
kommandirenden Offizier Mittheilung macht, — ist durch Res. 19. Nov. 1875 (M.
Bl. 1876 S. 5) in Erinnerung gebracht worden.
Die Erlaubniß zur Führung von Fahnen wird nur solchen Kriegervereinen
ertheilt, welche, ohne Anrechnung der Ehrenmitglieder, mindestens 50 Mitglieder
zählen und sich in dieser Stärke durch eine einwandsfreie Haltung während dreier
Jahre bewährt haben. Zur obrigkeitlichen Bestätigung nach 5. 3 A. O. 22. Febr.
1842 sind nur solche Vereine zuzulassen, welche in ihren Statuten gemäß §. 1 a. a. O.
die Veranstaltung von kriegerischen Leichenfeiern für verstorbene Kameraden ausdrürcklich
unter den Vereinszwecken mit aufführen. Die bisweilen in die Vereinsstatuten auf-
genommene Bestimmung? daß Personen, welche nicht im Heere gedient haben, zu
Gbrenmitgliedern ernannt werden dürfen, ist im Widerspruch mit F. 2 a. a. O.
stehend, unstatthaft, und muß vor Ertheilung der Erlaubniß zur Führung der Fahne
beseitigt werden. Ist mit dem Verein eine Sterbe= oder Unterstützungskasse verbunden,
so bedarf es dazu der staatlichen Genehmigung gemäß A. O. 29. Sept. 1833 und
§. 360 Nr. 9 R. Str. G. B. Bei Vorlegung von Anträgen auf Ertheilung der
Genehmigung zur Führung von Fahnen sind jedesmal die Statuten der Vereine mit
der durch §. 3 A. O. 22. Febr. 1842 vorgeschriebenen obrigkeitlichen Bestätigung
beijufügen, Res. 9. Jan. 1887 (M. Bl. S. 53) und 10. Dez. 1889 (M. d. J.
I. 3466).
Da es wünschenswerth ist, daß bei Prüfung der Gesuche um Ertheilung der
Genehmigung zur Führung von Fahnen von vornherein eine Mitwirkung der ört-
lichen Militärbehörden staufinde, so haben die Landräthe die bei ihnen eingehenden
Gesuche, welche sie für begründer erachten, zunächst den betreffenden Bezirkskommandos
mitzutheilen und dann den an die Regierungs-Präsidenten zu erstattenden Berichten die
von den Bezirks-Kommandeuren abgegebenen Gutachten beizufügen. Die Regierungs-
Präsidenten haben diese Berichte durch Vermittelung der Ober-Präsidenten an den
Minister des Innern einzureichen, nachdem sie zuvor mit den betreffenden General-=
Kommandos in Benehmen getreten sind. Die Aeußerung der Letzteren ist dem Be-
richt an den Minister des Innern beizufügen, Res. 16. Okt. 1887 (M. d. J. I. 2574).
Ein ähnliches Verfahren ist zu beobachten, wenn es sich um Gesuche um Verleihung
von Fahnen, Fahnenbändern und anderen Auszeichnungen an Kriegervereine handelt,
Res. 30. Okt. 1888 (M. d. J. I. 2768).
Die Erlanbniß zur Führung von Fahnen wird nur solchen Kriegervereinen
ertheilt, deren Statuten, in Uebereinstimmung mit den Satzungen des Deutschen
Kriegerbundes vom 14. Febr. 1887, auch die Pflege, Bethätigung und Stärkung der
Liebe und Treue für Kaiser und Reich ausdrücklich als Vereinszwecke mit auf-
führen und daneben die Bestimmung enthalten, daß bei den Verhaudlungen des Ver-
eins jede Erörterung politischer und religiöser Angelegenheiten auszuschließen ist, Res.
16. Nov. 1888 (M. d. J. I. 3543).
Die von Krieger= und ähnlichen Vereinen erbetene Erlaubniß zur Führung
von Fahnen, ist, sofern sie den Allerhöchsten Orts erlassenen Bestimmungen ent-