844 Abschnitt XIV. Genossenschafts-Gesetz.
sprechen, von den Ministern des Innern und des Krieges selbständig zu ertheilen.
Ausnahmen und Abweichungen von den bestehenden Grundsätzen bedürfen der Aller-
höchsten Genehmigung, K. O. 6. Febr. 1875.
Die Fahnen der Kriegervereine dürsen nicht mit Emblemen versehen werden,
welche auf militärische Einrichtungen hinweisen, namentlich nicht mit dem Allerhöchsten
Namenszuge Seiner Majestät oder mit Abbildungen von Ordensdekorationen und
militärischen Ehrenzeichen, Res. 2. Dez. 1886 und 4. April 1887 (M. Bl. S. 99).
Es erscheint nicht angemessen, wenn inländische Kriegervereine in ihren Fahnen
den Deutschen Reichsadler statt des Preußischen Adlers führen, K. O. 18. Juli 1873.
Vergl. Res. 17. April 1873. (Der heraldische Prenßische Adler auf den Fahnen der
Kriegervereine ist nach dem, den Regierungen durch Res. 29. Juli 1869 mitgetheilten
Muster, mit dem Namenszug F. R. auf der Brust, abzubilden.)
Wenn auf einer für einen Kriegerverein bestimmten Fahne neben dem Pren-
ßischen Adler noch Embleme, Farben oder Inschriften angebracht werden, welche
auf das Deutsche Reich Bezug haben, so sind dergleichen weitere Verzierungen zu
beanstanden, K. O. 31. Juli 1874.
Eine kirchliche Einweihung darf nur den Fahnen der Armee zu Theil
werden. — Die Einsegnung von Fahnen der Krieger-, Militär-Begräbniß- und
ähnlichen Vereine durch einen Geistlichen, selbst wenn er dabei nicht den Ornat trägt,
ist unzulässig, K. O. 30. März 1861, Resf. 8. April 1861 und 14. Juni 1868,
Erl. O. K. R. 2. Juli 1861 und 19. Sept. 1873.
K. O. 4. Sept 1854: Die Gesuche um Verleihung von Fahnen Seitens
der Schützengilden und ähnlichen Vereine häufen sich in neuerer Zeit dergestalt, daß
Ich beschlossen habe, die Bewilligung nur ausnahmsweise an größere Korporationen
oder bei besonderen Gelegenheiten eintreten zu lassen.
Waffen aus den Beständen der Militär-Verwaltung können an Kriegervereine
nicht überlassen werden, Res. 14. Juni 1874.
Auf die Sterbekassen der Kriegervereine finden die Vorschriften des §. 360
Nr. 9 R. Str. G. B. und der K. O. 29. Sept. 1833 (oben S. 654) Anwendung.
Sie bedürfen mithin der obrigkeitlichen Genehmigung, wenn das Statut des Ver-
eins den Hinterbliebenen nicht etwa bloß eine Beihülfe nach Maßgabe des Kassen-
bestandes in Aussicht stellt, sondern, als Aequivalent für die gezahlten Eintrittsgelder
und laufenden Beiträge, ein Recht auf Unterstützung für den Todesfall des be-
treffenden Mitgliedes zusichert.
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften.
Vom 1. Mai 1889 (R. G. Bl. S. 55) h.
Erster Abschnitt. Errichtung der Genossenschaft.
8. 1. Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die
Förderung des Erwerbes oder der Wirthschaft ihrer Mitglieder mittelst gemein-
schaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken (Genossenschafter), namentlich:
1. Vorschuß= und Kreditvereine, 2. Rohstoffvereine, 3. Vereine zum
gemeinschaftlichen Verkaufe landwirthschaftlicher oder gewerblicher Erzeugnisse
(Absatzgenossenschaften, Magazinvereine), 4. Vereine zur Herstellung von
Gegenständen und zum Verkaufe derselben auf gemeinschaftliche Rechnung
(Produktivgenossenschaften), 5. Vereine zum gemeinschaftlichen Einkauf von
Lebens= oder Wirthschaftsbedürfnissen im Großen und Ablaß im Kleinen
(Konsumvereine), 6. Vereine zur Beschaffung von Gegenständen des land-
wirthschaftlichen oder gewerblichen Betriebes und zur Benutzung derselben auf
gemeinschaftliche Rechnung, 7. Vereine zur Herstellung von Wohnungen,
erwerben die Rechte einer „eingetragenen Genossenschaft“ nach Maßgabe dieses
Gesetzes.
1) Kommentare von Parisius und Krüger, 2. Aufl. Berlin 1895.
Förderung des genossenschaftlichen Personalkredits durch die Preußische Central.
genossenschaftskasse, Ges. 31. Juli 1895 (G. S. S. 310), Vd. betr. deren Ausschuß,
4. Okt. 1895 (G. S. S. 533).