Abschnitt XIV. Genossenschafts-Gesetz. 845
§. 2. Die Genossenschaften können errichtet werden:
1.
dergestalt, daß die einzelnen Mitglieder (Genossen) für die Verbindlich-
keiten der Gesellschaft dieser sowie unmittelbar den Gläubigern derselben
mit ihrem ganzen Vermögen haften (eingetragene Genossenschaft mit
unbeschränkter Haftpflicht);
. dergestalt, daß die Genossen zwar mit ihrem ganzen Vermögen, aber
nicht unmittelbar den Gläubigern der Genossenschaft verhaftet, vielmehr
nur verpflichtet sind, der letzteren die zur Befriedigung der Gläubiger
erforderlichen Nachschüsse zu leisten (eingetragene Genossenschaft mit
unbeschränkter Nachschußhaft);
dergestalt, daß die Haftpflicht der Genossen sowohl dieser wie unmittelbar
den Gläubigern gegenüber im Voraus auf eine bestimmte Summe be-
schränkt ist (eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht).
3. Die Firma der Genossenschaft muß vom Gegenstande des Unter-
nehmens entlehnt sein und entsprechend der im §. 2 vorgesehenen Art der
Genossenschaft die daselbst bestimmte zusätzliche Bezeichnung enthalten.
Der Name von Genossen oder anderen Personen darf in die Firma nicht
aufgenommen werden. Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte
oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden Firmen eingetragener Genossen-
schaften deutlich unterscheiden.
§. 4. Die Zahl der Genossen muß mindestens sieben betragen.
4
§. 5. Das Statut der Genosseuschaft bedarf der schriftlichen Form.
§.
1.
2.
3.
g.
g.
welchen :
2.
3.
6. Das Statut muß enthalten:
die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
den Gegenstand des Unternehmens;
Bestimmungen über die Form für die Berufung der Generalversammlung
der Genossen, sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den
Vorsitz in der Versammlung:
Bestimmungen über die Form, in welcher die von der Genossenschaft
ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie über die öffentlichen
Blätter, in welche dieselben, aufzunehmen sind.
7. Das Statut muß ferner bestimmen:
ob die Genossen der unbeschränkten Haftpflicht oder nur der unbe-
schränkten Nachschußpflicht oder der beschränkten Haftpflicht unter-
liegen sollen; Z„
den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Genossen mit Einlagen
betheiligen können (Geschäftsantheil);
sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsantheil, zu welchen jeder
Genosse verpflichtet ist; dieselben müssen bis zu einem Gesammtbetrage
von mindestens einem Zehntheile des Geschäftsantheils nach Betrag und
Zeit bestimmt sein;
die Grundsätze für die Aufstellung und die Prüfung der Bilanz;
. die Bildung eines Reservefonds, welcher zur Deckung eines aus der
Bilanz sich ergebenden Verlustes zu dienen hat, sowie die Art dieser
Bildung, insbesondere den Theil des jährlichen Reingewinns, welcher in
den Reservefonds einzustellen ist, und den Mindestbetrag des letzteren,
bis zu dessen Erreichung die Einstellung zu erfolgen hat.
8. Der Aufnahme in das Statut bedürfen Bestimmungen, nach
die Genossenschaft auf eine bestimmte Zeit beschränkt wird;
Erwerb und Fortdauer der Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb
eines bestimmten Bezirks geknüpft wird;
das Geschäftsjahr, insbesondere das erste, auf ein mit dem Kalender-
jahre nicht zusammenfallendes Jahr oder auf eine kürzere Dauer, als
auf ein Jahr, bemessen wird; «·
über gewisse Gegenstände die Generalversammlung nicht schon durch
einfache Stimmenmehrheit, sondern nur durch eine größere Stimmen-
mehrheit oder nach andern Erfordernissen Beschluß fassen kann; »
die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Personen, welche nicht Mit-
glieder der Genossenschaften sind, zugelassen wird.