846 Abschnitt XIV. Genossenschafts-Gesetz.
Genossenschaften, bei welchen die Gewährung von Darlehen Zweck des
Unternehmens ist, dürfen ihren Geschäftsbetrieb, soweit er in einer diesen Zweck
verfolgenden Darlehnsgewährung besteht, nicht auf andere Personen außer den
Mitgliedern ausdehnen. Darlehnsgewährungen, welche nur die Anlegung von
Geldbeständen bezwecken, fallen nicht unter dieses Verbot.
Als Ausdehnung des Geschäftsbetriebes gilt nicht der Abschluß von Ge—
schäften mit Personen, welche bereits die Erklärung des Beitritts zur Genossen-
schaft unterzeichnet haben und von derselben zugelassen sind.
Konsumvereine (S. 1 Ziff. 5) dürfen im regelmäßigen Geschäftsverkehr
Waaren nur an ihre Mitglieder oder deren Vertreter verkaufen. Diese Be-
schränkung findet auf landwirthschaftliche Konsumvereine, welche ohne Haltung
eines offenen Ladens die Vermittelung des Bezugs von ihrer Natur nach aus-
schliesslich für den landwirthschaftlichen Betrieb bestimmten Waaren besorgen,
hinsichtlich dieser Waaren keine Anwendung 2
hab §. 9. Die Genossenschaft muß einen Vorstand und einen Ausfsichtsrath
aben.
Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths müssen Genossen
sein. Gehören der Genossenschaft einzelne eingetragene Genossenschaften als
Mitglieder an, oder besteht die Genossenschaft ausschließlich aus solchen, so
können Mitglieder der letzteren in den Vorstand und den Aussichtsrath be-
rufen werden.
§. 10. Das Statut, sowie die Mitglieder des Vorstandes sind in das
Genossenschaftsregister:) bei dem Gerichte einzutragen, in dessen Bezirk die
Genossenschaft ihren Sitz hat.
Das Genossenschaftsregister wird bei dem zur Führung des Handelsregisters
zuständigen Gerichte geführt.
§. 11. Die Anmeldung behufs der Eintragung liegt dem Vorstande ob.
Der Anmeldung sind beizufügen:
1. das Statut, welches von den Genossen unterzeichnet sein muß, und
eine Abschrift desselben;
2. eine Liste der Genossen;
3. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und
des Aufsichtsraths.
Die Mitglieder des Vorstandes haben zugleich ihre Unterschrift vor dem
Gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen?).
Die Abschrift des Statuts wird von dem Gerichte beglaubigt und, mir
der Bescheinigung der erfolgten Eintragung versehen, zurückgegeben. Die übri-
gen Schriftstücke werden bei dem Gerichte aufbewahrt.
§. 12. Das eingetragene Statut ist von dem Gerichte im Auszuge zu
veröffentlichen.
Die Veröffentlichung muß enthalten:
1. das Datum des Statuts;
2. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
1) Art. 1, 1 Ges 12. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 695). Die im Art. 1 Nr. 1
(zu §. 8 Abs. 4), 3 (5§. 30 a und b) und 7 (s. 145 a—e) enthaltenen Vor-
schriften finden auf Konsumanstalten, welche von Arbeitgebern für ihre Arbeiter und
Beamten betrieben werden, sowie auf Vereinigungen (Gesellschaften, Korporationen),
deren wesentlicher Geschäftszweck es ist, ihren Mitgliedern oder bestimmten Berufs-
kreisen in dem Bezug von Waaren Vortheile zu verschaffen, insbesondere auch auf
Beamten= und Offiziervereine mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die
hinsichtlich der Mitglieder der Konsumvereine getroffenen Bestimmungen bei den vor-
bezeichneten Konsumanstalten und Vereinigungen hinsichtlich derjenigen Versonen gelten,
für welche die Einrichtung bestimmt ist. Jedoch ist es den Konsumanstalten und Ver-
einigungen der vorbezeichneten Art gestattet, in ihren Speiseanstalten Waaren zum
alsbaldigen persönlichen Verbrauch auch an Dritte abzugeben, Art. 2 a. a. O.
2) Bekanntmachung, betr. die Führung der Genossenschaftsregister und die An-
meldungen zu demselben, vom 11. Juli 1889 (R. G. Bl. S. 150).
3) Die Beglaubigung der Unterschriften genügt. Diese Beglaubigung kann auch
durch den Gemeindevorsteher oder die Polizeibehörde erfolgen, Ausf. Vd. 5. 8.