Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XIV. Genossenschafts-Gesetz. 847 
3. den Gegenstand des Unternehmens; 
4. die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekannt- 
machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben 
aufzunehmen sind; 
5. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls dieselbe auf eine bestimmte Zeit 
beschränkt ist; 
6. das Geschäftsjahr, falls es, abgesehen von dem ersten, auf ein mit 
dem Kalenderjahre nicht zusammenfallendes Jahr oder auf eine kürzere 
Dauer als auf ein Jahr bemessen ist; 
7. die Namen und den Wohnort der Mitglieder des Vorstandes. 
Zugleich ist bekannt zu machen, daß die Einsicht der Liste der Genossen 
während der Dienststunden des Gerichts jedem gestattet ist 7. 
Ist in dem Statut bestimmt, in welcher Form der Vorstand seine Willens- 
erklärungen kundgiebt und für die Genossenschaft zeichnet, so ist auch diese Be- 
stimmung zu veröffentlichen. 
§. 13. Vor erfolgter Eintragung in das Genossenschaftsregister hat die 
Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht. 
§. 14. Jede Zweigniederlassung:) muß bei dem Gerichte, in dessen Be- 
zirke sie sich befindet, behufs Eintragung in das Genossenschaftsregister ange- 
meldet werden. 
Die Anmeldung hat die im §. 12 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten. 
Derselben sind zwei beglaubigte?) Abschriften des Statuts und eine durch das 
Gericht der Hauptniederlassung beglaubigte Abschrift der Liste der Genossen bei- 
zufügen. Die Bestimmung im §. 11 Abs. 3 findet Anwendung. 
Das Gericht hat die eine Abschrift des Statuts, mit der Bescheinigung der 
erfolgten Eintragung versehen, zurückzugeben und von der Eintragung zu dem 
Genossenschaftsregister bei dem Gerichte der Hauptniederlassung Mittheilung zu 
machen. 
§. 15. Nach der Anmeldung des Statuts zum Genossenschaftsregister 
bedarf es zum Erwerbe der Mitgliedschaft einer von dem Beitretenden zu unter- 
zeichnenden unbedingten Erklärung des Beitritts. 
Der Vorstand hat die Erklärung im Falle der Zulassung des Beitretenden 
behufs Eintragung desselben in die Liste der Genossen dem Gerichte G. 10). 
einzureichen. Die Eintragung ist unverzüglich vorzunehmen ?). 
Durch die Eintragung, welche auf Grund der Erklärung und deren Ein- 
reichung stattfindet, entsteht die Mitglieoschaft des Beitretenden. 
Von der Eintragung hat das Gericht den Genossen und den Vorstand zu 
benachrichtigen. Die Beitrittserklärung wird in Urschrift bei dem Gerichte auf- 
bewahrt. Wird die Eintragung versagt, so hat das Gericht hiervon den An- 
trasstellr unter Rückgabe der Beitrittserklärung und den Vorstand in Kenntniß 
zu setzen. 
§5. 16. Eine Abänderung des Statuts oder die Fortsetzung einer auf 
bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft kann nur durch die Generalver- 
sammlung beschlossen werden. 
1) Das Gericht hat gegen Erlegung der Kosten Abschrift von Eintragungen in 
das Genossenschaftsregister zu ertheilen, Ausf. Vd. §. 3, H. G. B. Art. 12. Die 
Verpflichtung des Registerrichters zur Benachrichtigung eingetragener Genossenschaften 
über den Eingang von Anzeigen ist über die Fälle des §. 9 Ausf. Vd. hinaus er- 
weitert worden durch Res. 27. Dez. 1895 (J. M. Bl. 1896 S. 15). 
:) Eine Zweigniederlassung setzt voraus, daß an dem Orte derselben selbständige 
Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, Entsch. R. O. H. G. XIV. 402. 
8 Ser- ist gerichtliche oder notarielle Beglaubigung vorgeschrieben. Ausf. Vd. 
8. . 3. 
) Der Registerrichter hat nur die formale Prüfung. Gegen die aus formellen 
Gründen verweigerte Eintragung findet Beschwerde statt. Eine aus materiellen 
Gründen (z. B. Fälschung) ungerechtfertigte Eintragung ist nur mittels Klage an- 
sechtbar, Ausf. Vd. 8. 26 Abs. 3, 4. 
Die Benachrichtigungen erfolgen nach Res. 12. Dez. 1891 (J. M. Bl. S. 356).
	        
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