Abschnitt XIV. Genossenschafts-Gesetz. 847
3. den Gegenstand des Unternehmens;
4. die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekannt-
machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben
aufzunehmen sind;
5. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls dieselbe auf eine bestimmte Zeit
beschränkt ist;
6. das Geschäftsjahr, falls es, abgesehen von dem ersten, auf ein mit
dem Kalenderjahre nicht zusammenfallendes Jahr oder auf eine kürzere
Dauer als auf ein Jahr bemessen ist;
7. die Namen und den Wohnort der Mitglieder des Vorstandes.
Zugleich ist bekannt zu machen, daß die Einsicht der Liste der Genossen
während der Dienststunden des Gerichts jedem gestattet ist 7.
Ist in dem Statut bestimmt, in welcher Form der Vorstand seine Willens-
erklärungen kundgiebt und für die Genossenschaft zeichnet, so ist auch diese Be-
stimmung zu veröffentlichen.
§. 13. Vor erfolgter Eintragung in das Genossenschaftsregister hat die
Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.
§. 14. Jede Zweigniederlassung:) muß bei dem Gerichte, in dessen Be-
zirke sie sich befindet, behufs Eintragung in das Genossenschaftsregister ange-
meldet werden.
Die Anmeldung hat die im §. 12 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten.
Derselben sind zwei beglaubigte?) Abschriften des Statuts und eine durch das
Gericht der Hauptniederlassung beglaubigte Abschrift der Liste der Genossen bei-
zufügen. Die Bestimmung im §. 11 Abs. 3 findet Anwendung.
Das Gericht hat die eine Abschrift des Statuts, mit der Bescheinigung der
erfolgten Eintragung versehen, zurückzugeben und von der Eintragung zu dem
Genossenschaftsregister bei dem Gerichte der Hauptniederlassung Mittheilung zu
machen.
§. 15. Nach der Anmeldung des Statuts zum Genossenschaftsregister
bedarf es zum Erwerbe der Mitgliedschaft einer von dem Beitretenden zu unter-
zeichnenden unbedingten Erklärung des Beitritts.
Der Vorstand hat die Erklärung im Falle der Zulassung des Beitretenden
behufs Eintragung desselben in die Liste der Genossen dem Gerichte G. 10).
einzureichen. Die Eintragung ist unverzüglich vorzunehmen ?).
Durch die Eintragung, welche auf Grund der Erklärung und deren Ein-
reichung stattfindet, entsteht die Mitglieoschaft des Beitretenden.
Von der Eintragung hat das Gericht den Genossen und den Vorstand zu
benachrichtigen. Die Beitrittserklärung wird in Urschrift bei dem Gerichte auf-
bewahrt. Wird die Eintragung versagt, so hat das Gericht hiervon den An-
trasstellr unter Rückgabe der Beitrittserklärung und den Vorstand in Kenntniß
zu setzen.
§5. 16. Eine Abänderung des Statuts oder die Fortsetzung einer auf
bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft kann nur durch die Generalver-
sammlung beschlossen werden.
1) Das Gericht hat gegen Erlegung der Kosten Abschrift von Eintragungen in
das Genossenschaftsregister zu ertheilen, Ausf. Vd. §. 3, H. G. B. Art. 12. Die
Verpflichtung des Registerrichters zur Benachrichtigung eingetragener Genossenschaften
über den Eingang von Anzeigen ist über die Fälle des §. 9 Ausf. Vd. hinaus er-
weitert worden durch Res. 27. Dez. 1895 (J. M. Bl. 1896 S. 15).
:) Eine Zweigniederlassung setzt voraus, daß an dem Orte derselben selbständige
Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, Entsch. R. O. H. G. XIV. 402.
8 Ser- ist gerichtliche oder notarielle Beglaubigung vorgeschrieben. Ausf. Vd.
8. . 3.
) Der Registerrichter hat nur die formale Prüfung. Gegen die aus formellen
Gründen verweigerte Eintragung findet Beschwerde statt. Eine aus materiellen
Gründen (z. B. Fälschung) ungerechtfertigte Eintragung ist nur mittels Klage an-
sechtbar, Ausf. Vd. 8. 26 Abs. 3, 4.
Die Benachrichtigungen erfolgen nach Res. 12. Dez. 1891 (J. M. Bl. S. 356).