848 Abschnitt XIV. Genossenschafts-Gesetz.
Zu einer Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, sowie zur Er-
höhung des Geschäftsantheils bedarf es einer Mehrheit von drei Viertheilen der
erschienenen Genossen. Das Statut kann noch andere Erfordernisse aufstellen.
Zu sonstigen Aenderungen des Statuts bedarf es einer Mehrheit von drei Vier-
zween der erschienenen Genossen, sofern nicht das Statut andere Erfordernisse
aufstellt.
Auf die Anmeldung und Eintragung des Beschlusses finden die Vorschriften
des 5. 11 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Anmeldung
zwei Abschriften des Beschlusses betzufügen sind. Die Veröffentlichung des Be-
schlusses findet nur insoweit statt, als derselbe eine der in S. 12 Abs. 2 und 4
bezeichneten Bestimmungen zum Gegenstande hat.
Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor er in das Genossenschafts-
register eingetragen worden ist.
Zweiter Abschnitt. Rechtsverhä ltnisse der Genossenschaft und der
Genossen.
§. 17. Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre
Rechte und Pflichten; sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grund-
stücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs,
soweit dieses Gesetz keine abweichende Vorschriften enthält.
§. 18. Das Rechtsverhältniß der Genossenschaft und der Genossen richtet
sich zunächst nach dem Statut. Letzteres darf von den Bestimmungen dieses
Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.
§. 19. Der bei Genehmigung der Bilanz für die Genossen sich ergebende
Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres ist auf diese zu vertheilen. Die Ver-
theilung geschieht für das erste Geschäftsjahr nach dem Verhältniß ihrer auf den
Geschäftsantheil geleisteten Einzahlungen, für jedes folgende nach dem Verhältniß
ihrer durch die Zuschreibung von Gewinn oder die Abschreibung von Verlusft
zum Schlusse des vorhergegangenen Geschäftsjahres ermittelten Geschäftsguthaben.
Die sbroibung des Gewinns erfolgt so lange, als nicht der Geschäftsantheil
erreicht ist.
Das Statut kann einen anderen Maßstab für die Vertheilung von Gewinn
und Verlust aufstellen, sowie Bestimmung darüber treffen, inwieweit der Gewinn
vor Erreichung des Geschäftsantheils an die Genossen auszuzahlen ist. Bis zur
Wiederergänzung eines durch Verlust verminderten Guthabens findet eine Aus-
zahlung des Gewinns nicht statt.
§. 20. Durch das Statut kann festgesetzt werden. dass der Gewinn nicht
vertheilt, sondern dem Reservefonds zugeschrieben wird 7.
§. 21. Für das Geschäftsguthaben werden Zinsen von bestimmter Höhe
nicht vergütet, auch wenn der Genosse Einzahlungen in höheren als den ge-
schuldeten Beiträgen geleistet hat.
Auch können Genossen, welche mehr als die geschuldeten Einzahlungen ge-
leistet haben, im Falle eines Verlustes andere Genossen nicht aus dem Grunde
in Anspruch nehmen, daß von letzteren nur diese Einzahlungen geleistet sind.
§. 22. Eine Herabsetzung des Geschäftsantheils oder der auf denselben
u leistenden Einzahlungen oder eine Verlängerung der für die letzteren festge-
setten Fristen kann nur unter Beobachtung der Bestimmungen erfolgen, welche
für die Vertheilung des Genossenschaftsvermögens im Falle der Auflösung maß-
ebend sind.
Das Geschäftsguthaben eines Genossen darf, so lange er nicht ausgeschieden
ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder im geschäftlichen Betriebe zum
Pfande genommen, eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden.
Gegen die letztere kann der Genosse eine Aufrechnung nicht geltend machen.
§. 23. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Genossen
nach Maßgabe dieses Gesetzes.
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) Art. 1,2 Ges. 12. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 695).