850 Abschnitt XIV. Genossenschafts-Gesetz.
schrift der Urkunden über ihre Bestellung oder über die Beendigung ihrer
Vollmacht ist der Anmeldung beizufügen und bleibt in der Verwahrung des
Gerichts. Soweit eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt ist, unter-
bleibt die Veröffentlichung der Eintragung.
§. 29. Die Aenderung in dem Vorstande oder Beendigung der Vollmacht
eines Mitgliedes und eine Aenderung des Statuts rücksichtlich der Form für
Willenserklärungen des Vorstandes kann, so lange sie nicht in das Genossen-
schaftsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemacht ist, einem Dritten von
der Genossenschaft nur entgegengesetzt werden, wenn letztere beweist, daß der-
selbe beim Abschlusse des Geschäfts von der Aenderung oder Beendigung
Kenntniß hatte.
Nach geschehener Eintragung und Bekanntmachung muß der Dritte, sofern
nicht durch die Umstände die Annahme begründet wird, daß er beim Abschlusse
des Geschäfts die Aenderung oder Beendigung weder gekannt habe, noch habe
kennen müssen, dieselbe gegen sich gelten lassen.
§. 30. Der Vorstand hat ein Verzeichniß der Genossen zu führen und
dasselbe mit der Liste in Uebereinstimmung zu halten.
S. 30a. Für Konsumvereine, welche einen offenen Laden haben, hat der
Vorestand, um die Beobachtung der Bestimmung des S. 4 zu sichern, An-
weisung darüber zu erlassen, auf welche Weise sich die Vereinsmitglieder oder
deren Vertreter den Waarenverkäufern gegenüber zu legitimiren haben. Ab-
schrift der Anweisung hat er der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk
die Genossenschaft ihren Sitz hat, unverzüglich einzureichen.
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, die Mitglieder des Vorstandes
zur Einreichung und nöthigenfalls zur Abänderung oder Ergänzung der An-
weisung durch Geldstrafen bis zum Betrage von je dreihundert Mark anzuhalten.
Gegen die Anordnungen und Straffestsetzungen der höheren Verwaltungs-
behörde findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an die Landes-Central-
behörde statt 0.
S. 30b. Von Konsumvereinen oder von Gewerbetreibenden, welche mit
solchen wegen Waarenabgabe an die Mitglieder in Verbindung stehen, dürfen
Marken oder sonstige nicht auf den Namen lautende Anweisungen oder Werth-
zeichen, welche anstatt baaren Geldes die Mitglieder zum Waarenbezug be-
rechtigen sollen, nicht ausgegeben werden 7.
§. 31. Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforder-
lichen Bücher der Genossenschaft geführt werden.
Er muß binnen sechs Monaten nach Ablauf jedes Geschäftsjahres die
Bilanz desselben, die Zahl der im Laufe des Jahres eingetretenen oder aus-
geschiedenen, sowie die Zahl der am Jahresschlusse der Genossenschaft ange-
hörigen Genossen veröffentlichen. Die Bekanntmachung ist zu dem Genuossen-
schaftsregister einzureichen.
§. 32. Die Mitglieder des Vorstandes haben die Sorgfalt eines ordent-
lichen Geschäftsmannes anzuwenden.
Mitglieder, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Genossenschaft
persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden.
Insbesondere sind sie zum Ersatze der Zahlung verpflichtet, wenn entgegen
den is. in §§. 19, 22 der Gewinn oder das Geschäftsguthaben aus-
eza wird.
ges Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in
fünf Jahren.
§. 33. Die für Mitglieder des Vorstandes gegebenen Vorschriften gelten
auch für Stellvertreter von Mitgliedern.
§. 34. Der Aussichtsrath besteht, sofern nicht das Statut eine höhere
Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern.
Die zu einer Beschlußfassung erforderliche Zahl ist durch das Statut zu be-
stimmen.
1) Art. 1, 3 Ges. 12. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 695); vergl. Anm. 1 zu
§. 8 oben S. 846.