Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

850 Abschnitt XIV. Genossenschafts-Gesetz. 
schrift der Urkunden über ihre Bestellung oder über die Beendigung ihrer 
Vollmacht ist der Anmeldung beizufügen und bleibt in der Verwahrung des 
Gerichts. Soweit eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt ist, unter- 
bleibt die Veröffentlichung der Eintragung. 
§. 29. Die Aenderung in dem Vorstande oder Beendigung der Vollmacht 
eines Mitgliedes und eine Aenderung des Statuts rücksichtlich der Form für 
Willenserklärungen des Vorstandes kann, so lange sie nicht in das Genossen- 
schaftsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemacht ist, einem Dritten von 
der Genossenschaft nur entgegengesetzt werden, wenn letztere beweist, daß der- 
selbe beim Abschlusse des Geschäfts von der Aenderung oder Beendigung 
Kenntniß hatte. 
Nach geschehener Eintragung und Bekanntmachung muß der Dritte, sofern 
nicht durch die Umstände die Annahme begründet wird, daß er beim Abschlusse 
des Geschäfts die Aenderung oder Beendigung weder gekannt habe, noch habe 
kennen müssen, dieselbe gegen sich gelten lassen. 
§. 30. Der Vorstand hat ein Verzeichniß der Genossen zu führen und 
dasselbe mit der Liste in Uebereinstimmung zu halten. 
S. 30a. Für Konsumvereine, welche einen offenen Laden haben, hat der 
Vorestand, um die Beobachtung der Bestimmung des S. 4 zu sichern, An- 
weisung darüber zu erlassen, auf welche Weise sich die Vereinsmitglieder oder 
deren Vertreter den Waarenverkäufern gegenüber zu legitimiren haben. Ab- 
schrift der Anweisung hat er der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk 
die Genossenschaft ihren Sitz hat, unverzüglich einzureichen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, die Mitglieder des Vorstandes 
zur Einreichung und nöthigenfalls zur Abänderung oder Ergänzung der An- 
weisung durch Geldstrafen bis zum Betrage von je dreihundert Mark anzuhalten. 
Gegen die Anordnungen und Straffestsetzungen der höheren Verwaltungs- 
behörde findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an die Landes-Central- 
behörde statt 0. 
S. 30b. Von Konsumvereinen oder von Gewerbetreibenden, welche mit 
solchen wegen Waarenabgabe an die Mitglieder in Verbindung stehen, dürfen 
Marken oder sonstige nicht auf den Namen lautende Anweisungen oder Werth- 
zeichen, welche anstatt baaren Geldes die Mitglieder zum Waarenbezug be- 
rechtigen sollen, nicht ausgegeben werden 7. 
§. 31. Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforder- 
lichen Bücher der Genossenschaft geführt werden. 
Er muß binnen sechs Monaten nach Ablauf jedes Geschäftsjahres die 
Bilanz desselben, die Zahl der im Laufe des Jahres eingetretenen oder aus- 
geschiedenen, sowie die Zahl der am Jahresschlusse der Genossenschaft ange- 
hörigen Genossen veröffentlichen. Die Bekanntmachung ist zu dem Genuossen- 
schaftsregister einzureichen. 
§. 32. Die Mitglieder des Vorstandes haben die Sorgfalt eines ordent- 
lichen Geschäftsmannes anzuwenden. 
Mitglieder, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Genossenschaft 
persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. 
Insbesondere sind sie zum Ersatze der Zahlung verpflichtet, wenn entgegen 
den is. in §§. 19, 22 der Gewinn oder das Geschäftsguthaben aus- 
eza wird. 
ges Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in 
fünf Jahren. 
§. 33. Die für Mitglieder des Vorstandes gegebenen Vorschriften gelten 
auch für Stellvertreter von Mitgliedern. 
§. 34. Der Aussichtsrath besteht, sofern nicht das Statut eine höhere 
Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern. 
Die zu einer Beschlußfassung erforderliche Zahl ist durch das Statut zu be- 
stimmen. 
  
1) Art. 1, 3 Ges. 12. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 695); vergl. Anm. 1 zu 
§. 8 oben S. 846.
	        
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