Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XIV. Genossenschafts-Gesetz. 851 
Die Mitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebniß bemessene Vergütung 
(Tantieme) beziehen. Z 
Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsraths kann auch vor Ablauf 
des Zeitraums, für welchen dasselbe gewählt ist, durch die Generalversammlung 
widerrufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen 
der erschienenen Genossen 10. 
§. 35. Die Mitglieder des Aufsichtsraths dürfen nicht zugleich Mitglieder 
des Vorstandes oder dauernd Stellvertreter derselben sein, auch nicht als 
Beamte die Geschäfte der Genossenschaft führen. Nur für einen im Voraus 
begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrath einzelne seiner Mitglieder zu 
Stellvertretern von behinderten Mitgliedern des Vorstandes bestellen; während 
dieses Zeitraums und bis zur ertheilten Entlastung des Vertreters darf der 
letztere eine Thätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrathes nicht ausüben. 
Scheiden aus dem Vorstande Mitglieder aus, so dürfen dieselben nicht vor 
ertheilter Entlastung in den Aufsichtsrath gewählt werden. 
§. 36. Der Aussichtsrath hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung 
in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und zu dem Zweck sich von 
dem Gange der Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann 
jederzeit über dieselbe Berichterstattung von dem Vorstande verlangen und selbst 
oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften 
der Genossenschaft einsehen, sowie den Bestand der Genossenschaftskasse und die 
Bestände an Effekten, Handelspapieren und Waaren untersuchen. Er hat die 
Jahresrechnung, die Bilanzen und die Vorschläge zur Vertheilung von Gewinn 
und Verlust zu prüfen und darüber der Generalversammlung vor Genehmigung 
der Bilanz Bericht zu erstatten. 
Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der 
Genossenschaft erforderlich ist. 
Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsraths werden durch das Statut 
bestimmt. 
Die Mitglieder des Aufsichtsraths können die Ausübung ihrer Obliegen- 
heiten nicht anderen Personen übertragen. 
§. 37. Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, die Genossenschaft bei Ab- 
schließung von Verträgen mit dem Vorstande zu vertreten und gegen die 
itglieden desselben die Prozesse zu führen, welche die Generalversammlung 
eschließt?). 
Der Genehmigung des Aufsichtsraths bedarf jede Gewährung von Kredit 
an ein Mitglied des Vorstandes, soweit letztere nicht durch das Statut an 
noch andere Erfordernisse geknüpft oder ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt 
Lange Annahme eines Vorstandsmitgliedes als Bürgen für eine Kredit- 
gewährung. 
In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsraths wird die Genossen- 
schaft durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der Generalversammlung 
gewählt werden. 
§. 38. Der Aufsichtsrath ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des 
Vorstandes vorläufig, bis zur Entscheidung der ohne Verzug zu berufenden 
Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger 
Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen. 
§. 39. Die Mitglieder des Aufsichtsraths haben die Sorgfalt eines 
ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. 
Mitglieder, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Genossenschaft 
persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden?). 
Insbesondere sind sie in den Fällen des §F. 32 Abs. 3 zum Ersatze der 
Zahlung verpflichtet, wenn diese mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten 
erfolgt ist. 
u' äussichtsrachs-Mitglieder dürfen aber nicht beliebig zurücktreten, E. Civ. 
XIII. 50. 
2) Die eingelnen Genossen haben nach §. 63 C. P. O. ein Interventionsrecht. 
2) Und zwar ist die Haftpflicht keine subsidiäre, E. Civ. XIII. 54. 
54“
	        
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