Abschnitt XIV. Genossenschafts-Gesetz. 851
Die Mitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebniß bemessene Vergütung
(Tantieme) beziehen. Z
Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsraths kann auch vor Ablauf
des Zeitraums, für welchen dasselbe gewählt ist, durch die Generalversammlung
widerrufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen
der erschienenen Genossen 10.
§. 35. Die Mitglieder des Aufsichtsraths dürfen nicht zugleich Mitglieder
des Vorstandes oder dauernd Stellvertreter derselben sein, auch nicht als
Beamte die Geschäfte der Genossenschaft führen. Nur für einen im Voraus
begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrath einzelne seiner Mitglieder zu
Stellvertretern von behinderten Mitgliedern des Vorstandes bestellen; während
dieses Zeitraums und bis zur ertheilten Entlastung des Vertreters darf der
letztere eine Thätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrathes nicht ausüben.
Scheiden aus dem Vorstande Mitglieder aus, so dürfen dieselben nicht vor
ertheilter Entlastung in den Aufsichtsrath gewählt werden.
§. 36. Der Aussichtsrath hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung
in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und zu dem Zweck sich von
dem Gange der Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann
jederzeit über dieselbe Berichterstattung von dem Vorstande verlangen und selbst
oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften
der Genossenschaft einsehen, sowie den Bestand der Genossenschaftskasse und die
Bestände an Effekten, Handelspapieren und Waaren untersuchen. Er hat die
Jahresrechnung, die Bilanzen und die Vorschläge zur Vertheilung von Gewinn
und Verlust zu prüfen und darüber der Generalversammlung vor Genehmigung
der Bilanz Bericht zu erstatten.
Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der
Genossenschaft erforderlich ist.
Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsraths werden durch das Statut
bestimmt.
Die Mitglieder des Aufsichtsraths können die Ausübung ihrer Obliegen-
heiten nicht anderen Personen übertragen.
§. 37. Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, die Genossenschaft bei Ab-
schließung von Verträgen mit dem Vorstande zu vertreten und gegen die
itglieden desselben die Prozesse zu führen, welche die Generalversammlung
eschließt?).
Der Genehmigung des Aufsichtsraths bedarf jede Gewährung von Kredit
an ein Mitglied des Vorstandes, soweit letztere nicht durch das Statut an
noch andere Erfordernisse geknüpft oder ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt
Lange Annahme eines Vorstandsmitgliedes als Bürgen für eine Kredit-
gewährung.
In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsraths wird die Genossen-
schaft durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der Generalversammlung
gewählt werden.
§. 38. Der Aufsichtsrath ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des
Vorstandes vorläufig, bis zur Entscheidung der ohne Verzug zu berufenden
Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger
Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen.
§. 39. Die Mitglieder des Aufsichtsraths haben die Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
Mitglieder, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Genossenschaft
persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden?).
Insbesondere sind sie in den Fällen des §F. 32 Abs. 3 zum Ersatze der
Zahlung verpflichtet, wenn diese mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten
erfolgt ist.
u' äussichtsrachs-Mitglieder dürfen aber nicht beliebig zurücktreten, E. Civ.
XIII. 50.
2) Die eingelnen Genossen haben nach §. 63 C. P. O. ein Interventionsrecht.
2) Und zwar ist die Haftpflicht keine subsidiäre, E. Civ. XIII. 54.
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