852 Abschnitt XIV. Genossenschafts-Gesetz.
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in
fünf Jahren.
§. 40. Der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft, sowie die Ver-
tretung der letzteren in Bezug auf diese Geschäftsführung kann auch sonstigen
Bevollmächtigten oder Beamten der Genossenschaft zugewiesen werden. In
diesem Falle bestimmt sich die Befugniß derselben nach der ihnen ertheilten
Vollmacht; sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die
Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
Die Bestellung von Prokuristen oder von Handlungsbevollmächtigten zum
gesammten Geschäftsbetriebe findet nicht statt.
§. 41. Die Rechte, welche den Genossen in den Angelegenheiten der
Genossenschaft, insbesondere in Bezug auf die Führung der Geschäfte, die
Prüfung der Bilanz und die Vertheilung von Gewinn und Verlust zustehen,
werden in der Generalversammlung durch Beschlußfassung der erschienenen
Genossen ausgeübt.
Jeder Genosse hat eine Stimme.
Ein Genosse, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer
Verpflichtung befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht. Dasselbe gilt
von einer Beschlußfassung, welche den Abschluß eines Rechtsgeschäfts mit einem
Genossen betrifft.
Die Genossen können das Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte aus-
üben. Diese Bestimmung findet auf handlungsunfähige Personen, Korpora-
tionen, Handelsgesellschaften, Genossenschaften oder andere Personenvereine, und,
wenn das Statut die Theilnahme von Frauen an der Generalversammlung
ausschließt, auf Frauen keine Anwendung. Ein Bevollmächtigter kann nicht
mehr als einen Genossen vertreten.
8. 42. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand berufen,
leweit Li nach dem Statut oder diesem Gesetze auch andere Personen dazu
efugt sind.
Eine Generalversammlung ist außer den im Statut oder in diesem Gesetze
ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn dies im Interesse der Ge-
nossenschaft erforderlich erscheint.
§. 43. Die Generalversammlung muß ohne Verzug berufen werden, wenn
der zehnte Theil oder der im Statut hierfür bezeichnete geringere Theil der
Genossen in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des
Zwecks und der Gründe die Berufung verlangt.
In gleicher Weise sind die Genossen berechtigt, zu verlangen, daß Gegen-
stände zur Beschlußfassung einer Generalversammlung angekündigt werden.
Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht (§. 10) die
Genossen, welche das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der General-
versammlung oder zur Ankündigung des Gegenstandes ermächtigen. Mit der
Berufung oder Ankündigung ist die gerichtliche Ermächtigung bekannt zu machen.
§. 44. Die Berufung der Generalversammlung muß in der durch das
Statut bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens einer Woche erfolgen.
Der Zweck der Generalversammlung soll jederzeit bei der Berufung be-
kannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der
durch das Statut oder durch §. 43 Abs. 3 vorgesehenen Weise mindestens
drei Tage vor der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht
gefaßt werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über die Leitung der Versamm-
lung, sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalver-
sammlung ausgenommen.
Zur Stellung von Anträgen: und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung
bedarf es der Ankündigung nicht.
§. 45. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind in ein Protokollbuch
einzutragen, dessen Einsicht jedem Genossen und der Staatsbehörde gestattet
werden muß.
§. 46. Die Generalversammlung hat über die Genehmigung der Bilanz
m beschließen und von dem Gewinn oder Verlust den auf die Genossen fallen-
en Betrag festzusetzen.