Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

852 Abschnitt XIV. Genossenschafts-Gesetz. 
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in 
fünf Jahren. 
§. 40. Der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft, sowie die Ver- 
tretung der letzteren in Bezug auf diese Geschäftsführung kann auch sonstigen 
Bevollmächtigten oder Beamten der Genossenschaft zugewiesen werden. In 
diesem Falle bestimmt sich die Befugniß derselben nach der ihnen ertheilten 
Vollmacht; sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die 
Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. 
Die Bestellung von Prokuristen oder von Handlungsbevollmächtigten zum 
gesammten Geschäftsbetriebe findet nicht statt. 
§. 41. Die Rechte, welche den Genossen in den Angelegenheiten der 
Genossenschaft, insbesondere in Bezug auf die Führung der Geschäfte, die 
Prüfung der Bilanz und die Vertheilung von Gewinn und Verlust zustehen, 
werden in der Generalversammlung durch Beschlußfassung der erschienenen 
Genossen ausgeübt. 
Jeder Genosse hat eine Stimme. 
Ein Genosse, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer 
Verpflichtung befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht. Dasselbe gilt 
von einer Beschlußfassung, welche den Abschluß eines Rechtsgeschäfts mit einem 
Genossen betrifft. 
Die Genossen können das Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte aus- 
üben. Diese Bestimmung findet auf handlungsunfähige Personen, Korpora- 
tionen, Handelsgesellschaften, Genossenschaften oder andere Personenvereine, und, 
wenn das Statut die Theilnahme von Frauen an der Generalversammlung 
ausschließt, auf Frauen keine Anwendung. Ein Bevollmächtigter kann nicht 
mehr als einen Genossen vertreten. 
8. 42. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand berufen, 
leweit Li nach dem Statut oder diesem Gesetze auch andere Personen dazu 
efugt sind. 
Eine Generalversammlung ist außer den im Statut oder in diesem Gesetze 
ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn dies im Interesse der Ge- 
nossenschaft erforderlich erscheint. 
§. 43. Die Generalversammlung muß ohne Verzug berufen werden, wenn 
der zehnte Theil oder der im Statut hierfür bezeichnete geringere Theil der 
Genossen in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des 
Zwecks und der Gründe die Berufung verlangt. 
In gleicher Weise sind die Genossen berechtigt, zu verlangen, daß Gegen- 
stände zur Beschlußfassung einer Generalversammlung angekündigt werden. 
Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht (§. 10) die 
Genossen, welche das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der General- 
versammlung oder zur Ankündigung des Gegenstandes ermächtigen. Mit der 
Berufung oder Ankündigung ist die gerichtliche Ermächtigung bekannt zu machen. 
§. 44. Die Berufung der Generalversammlung muß in der durch das 
Statut bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens einer Woche erfolgen. 
Der Zweck der Generalversammlung soll jederzeit bei der Berufung be- 
kannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der 
durch das Statut oder durch §. 43 Abs. 3 vorgesehenen Weise mindestens 
drei Tage vor der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht 
gefaßt werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über die Leitung der Versamm- 
lung, sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalver- 
sammlung ausgenommen. 
Zur Stellung von Anträgen: und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung 
bedarf es der Ankündigung nicht. 
§. 45. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind in ein Protokollbuch 
einzutragen, dessen Einsicht jedem Genossen und der Staatsbehörde gestattet 
werden muß. 
§. 46. Die Generalversammlung hat über die Genehmigung der Bilanz 
m beschließen und von dem Gewinn oder Verlust den auf die Genossen fallen- 
en Betrag festzusetzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.