Abschnitt II. Publikation der landesherrlichen Erlasse. 71
V. Die Amtsblätter sind, insofern dies nicht bisher schon geschehen, fortan stets
mit dem Datum ihrer Ausgabe zu versehen.
Diesen Bestimmungen habe ich folgende Erläuterungen beizufügen:
1. Die beglaubigte Abschrift des Allerhöchsten Erlasses und der dazu ge-
hörenden Urkunde behufs Veranlassung der Publikation erhält:
a) das betreffende Königliche Ober Präsidium, wenn die Publikation gemäß
§. 2 des Gesetzes durch die Amtsblätter mehrerer Regierungsbezirke
derselben Provinz nöthig ist;
b) das Königliche Ober Präsidium zu Hannover in allen Fällen, in welchen
7 sich um die Veröffentlichung durch das Amtsblatt für Hannover
andelt;
e) die betreffende Königliche Regierung resp. das hiesige Königliche Polizei-
Präsidium und zwar direkt oder durch Vermittelung des Königlichen
Ober-Präsidiums, wenn die Publikation nur durch ein Amioblatt zu
erfolgen hat.
2. Die empfangende Behörde veranlaßt entweder selbst oder durch die be-
treffenden Bezirks-Verwaltungsbehörden, entsprechend den §§. 2 und 3 des
Gesetzes, die Bekanntmachung in den Amtsblättern auf Kosten der Be-
theiligten, läßt den letzteren auch beglaubigte Abschrift des Allerhöchsten
Erlasses und der Urkunde zufertigen.
3. Sobald der Abdruck stattgefunden hat resp. die bezüglichen Amtsblätter
ausgegeben sind. sendet dieselbe Behörde von den letzteren, nachdem darin
die betreffende Stelle angestrichen ist, je ein Exemplar unter Couvert an
die Redaktion der Gesetz-Sammlung hierselbst und zugleich
je ein zweites Exemplar (falls nicht bei Zufertigung des Allerhöchsten
Erlasses ausdrücklich mehrere verlangt worden sind) mittelst Berichtes an
dasjenige Ministerium, welches die zu publizirenden Urkunden mitgetheilt
hat, oder für welches bei dieser Mittheilung die Vorlegung besonders
erfordert wird.
4. Die einzelnen Stücke der Amtsblätter sind nicht bloß mit einer Nummer,
sondern auch mit dem Datum ihrer Ausgabe zu versehen, weil nach §. 4
des Gesetzes von diesem Datum die Wirksamkeit der Publikation abhängig
ist, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vorgeschrieben wird.
5. Auf diejenigen landesherrlichen Erlasse, welche seit Emanation des Gesetzes
vom 10. Avril d. J bis jetzt durch die Amtsblätter bekannt gemacht sind,
findet die oben unter Nr. 3 getroffene Anordnung gleichfalls Anwendung,
soweit nicht bereits die Belagsblätter über deren Publikation inzwischen
an das betreffende Ministerium eingereicht sind.
6. Das vorbezeichnete Verfahren gilt für die Ressorts sämmtlicher Ministerien.
Reskript vom 12. September 1872.
Mit Bezug auf das vorstehende Reskript des Ministers des Innern vom
22. Juli d. J. betreffend die Bekanntmachung landesherrlicher Erlasse durch die
Amtsblätter hat der Minister für Handel rc. durch Reskript vom 12. September 1872
bestimmt, daß neben dem sub 3 der Erläuterungen bezeichneten zweiten Exemplar
fortan jedesmal ein drittes, für das Reichskanzler-Amt bestimmtes Exemplar der-
jenigen Amtsblätter in das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffent-
liche Arbeiten 1) einzureichen ist, durch welche eine Konzessions-Urkunde für den Bau
und Betrieb einer Eisenbahn publizirt worden.
Für einzelne Nummern der Amtsblätter und öffentlichen Anzeiger sowie für
Belagsblätter über die geschehene Aufnahme von Bekauntmachungen in diese Blätter
sind zu erheben:
für einen ganzen Bogen sowohl wie für dreiviertel Bogen zehn Reichspfennige,
für einen halben Bogen und ebenso für einen viertel Bogen fünf Reichspfennige.
1) Jetzt in das vom Handelsministerium durch A. E. 7. Aug. 1878 (G. S. 1879
S. 25) Nr. 2, 3 abgezweigte Ministerium der öffentlichen Arbeiten.