72 Abschnitt III. Allgemeines.
Es versteht sich von selbst, daß hierdurch in der unentgeltlichen Verabreichun
von Belagsblättern zu den kostenfreien Insertionen in den gedachten Blättern nichts
geändert wird, Res. 31. Okt. 1874 (M. Bl. S. 252).
Die Kosten für den Drucksatz solcher Bekanntmachungen der Justizbehörden, die
zur Veröffentlichung durch die öffentlichen Anzeiger der Amtsblätter bestimmt waren
aber in Folge der Zurücknahme des die Bekanntmachung veranlassenden Antrages der
Parteien nicht zum Abdrucke gelangten, find als Einrückungsgebühren zu behandeln
demgemäß von den Parteien, sofern diese zur Tragung der Kosten der Bekanntmachung
verpflichtet sein würden, einzuziehen und nach Maßgabe der Verf. 11. Okt. 1859
(J. M. Bl. S. 330) und 17. Juni 1869 (J. M. Bl. S. 127) der Staatskafse
zuzuführen, Res. 9. April 1895 (M. Bl. S. 108) und 20. Mai 1895 (J. M. Bl.
S. 161). Verpflichtung zur Tragung des Portos für die Uebersendung der Belags.
blätter und Gebührenrechnungen Seitens der Amtsblattsverwaltungen, Res. 18. Sept.
1894 (J. M. Bl. S. 273). Z
Kundgebungen der Reg.-Präs. u. Oberpräs. im Amtsblatte beim Dienstantritte
oder Ausscheiden aus dem Dienste sollen kostenfrei sein, jedoch auf einen möglichst
geringen Umfang beschränkt werden. Sonderblätter sind zu vermeiden, Res. 22. Jan.
1891 (M. Bl. S. 17).
Res. 1. Dez. 1883 (M. Bl. S. 277), betr. die unentgeltliche Verabreichung
des Amtsblattes und eines Theiles des öffentlichen Anzeigers an die Mitglieder der
Landgendarmerie. #
St. M. B. 5. Juli 1886 (M. Bl. S. 179), betreffend die Inserate für den
Reichs= und Staatsanzeiger.
Abschnitt III.
Beamten-Verhältnisse.
...“
1. Allgemeines.
Das durch Art. 98 der Verf.= Urk. verheißene allgemeine Staatsdienergesetz
ist nicht ergangen Neu geregelt sind nur die Disziplinarverhältnisse, das
Pensionswesen und die Wittwen= und Waisenversorgung. Diese Materien sind
weiter unten besonders behandelt. Im Uebrigen bildet die Grundlage des
preußischen Beamtenrechts immer noch A. L. R. II. 10, dessen heute noch
geltende Bestimmungen nachstehend folgen. Z„
Die Einführung der für die preußischen Staatsdiener geltenden Vorschriften
hat stattgefunden für Hohenzollern durch A. E. 6. Febr. 1854 (G. S. S. 80),
für die Erwerbungen des Jahres 1866 mit Ausnahme des vormaligen Ober-
amtsbezirkes Meisenheim und der Enklave Kaulsdorf durch Vd. 23. Sept. 1867
(G. S. S. 1619), für Lauenburg durch Ges. 25. Febr. 1878 (G. S. S. 97)
§§. 1, 2, 6,1 und Vd. 31. Mai 1879 (G. S. S. 363). Bezüglich Frankfurt a. M.
val. Ges. 5. März 1869 (G. S. S. 379). Die Verhältnisse der Reichsbeamten
sind allgemein geregelt durch Ges. 31. März 1873 (R. G. Bl. S. 61).