Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

72 Abschnitt III. Allgemeines. 
Es versteht sich von selbst, daß hierdurch in der unentgeltlichen Verabreichun 
von Belagsblättern zu den kostenfreien Insertionen in den gedachten Blättern nichts 
geändert wird, Res. 31. Okt. 1874 (M. Bl. S. 252). 
Die Kosten für den Drucksatz solcher Bekanntmachungen der Justizbehörden, die 
zur Veröffentlichung durch die öffentlichen Anzeiger der Amtsblätter bestimmt waren 
aber in Folge der Zurücknahme des die Bekanntmachung veranlassenden Antrages der 
Parteien nicht zum Abdrucke gelangten, find als Einrückungsgebühren zu behandeln 
demgemäß von den Parteien, sofern diese zur Tragung der Kosten der Bekanntmachung 
verpflichtet sein würden, einzuziehen und nach Maßgabe der Verf. 11. Okt. 1859 
(J. M. Bl. S. 330) und 17. Juni 1869 (J. M. Bl. S. 127) der Staatskafse 
zuzuführen, Res. 9. April 1895 (M. Bl. S. 108) und 20. Mai 1895 (J. M. Bl. 
S. 161). Verpflichtung zur Tragung des Portos für die Uebersendung der Belags. 
blätter und Gebührenrechnungen Seitens der Amtsblattsverwaltungen, Res. 18. Sept. 
1894 (J. M. Bl. S. 273). Z 
Kundgebungen der Reg.-Präs. u. Oberpräs. im Amtsblatte beim Dienstantritte 
oder Ausscheiden aus dem Dienste sollen kostenfrei sein, jedoch auf einen möglichst 
geringen Umfang beschränkt werden. Sonderblätter sind zu vermeiden, Res. 22. Jan. 
1891 (M. Bl. S. 17). 
Res. 1. Dez. 1883 (M. Bl. S. 277), betr. die unentgeltliche Verabreichung 
des Amtsblattes und eines Theiles des öffentlichen Anzeigers an die Mitglieder der 
Landgendarmerie. # 
St. M. B. 5. Juli 1886 (M. Bl. S. 179), betreffend die Inserate für den 
Reichs= und Staatsanzeiger. 
Abschnitt III. 
Beamten-Verhältnisse. 
...“ 
1. Allgemeines. 
Das durch Art. 98 der Verf.= Urk. verheißene allgemeine Staatsdienergesetz 
ist nicht ergangen Neu geregelt sind nur die Disziplinarverhältnisse, das 
Pensionswesen und die Wittwen= und Waisenversorgung. Diese Materien sind 
weiter unten besonders behandelt. Im Uebrigen bildet die Grundlage des 
preußischen Beamtenrechts immer noch A. L. R. II. 10, dessen heute noch 
geltende Bestimmungen nachstehend folgen. Z„ 
Die Einführung der für die preußischen Staatsdiener geltenden Vorschriften 
hat stattgefunden für Hohenzollern durch A. E. 6. Febr. 1854 (G. S. S. 80), 
für die Erwerbungen des Jahres 1866 mit Ausnahme des vormaligen Ober- 
amtsbezirkes Meisenheim und der Enklave Kaulsdorf durch Vd. 23. Sept. 1867 
(G. S. S. 1619), für Lauenburg durch Ges. 25. Febr. 1878 (G. S. S. 97) 
§§. 1, 2, 6,1 und Vd. 31. Mai 1879 (G. S. S. 363). Bezüglich Frankfurt a. M. 
val. Ges. 5. März 1869 (G. S. S. 379). Die Verhältnisse der Reichsbeamten 
sind allgemein geregelt durch Ges. 31. März 1873 (R. G. Bl. S. 61).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.