880 Abschnitt XV. Reichsstempel-Gesetz.
§. 23. Vor der Entrichtung der Abgabe darf ohne Genehmigung der
zuständigen Steuerstelle mit dem Loosabsatze nicht begonnen werden. Die
Genehmigung kann von vorgängiger Sicherstellung der Abgabe abhängig
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§. 24. Wer ausländische Loose oder Ausweise über Spieleinlagen in das
Bundesgebiet einführt oder daselbst empfängt, hat dieselben, bevor mit dem
Zu Anmerkung 3 auf S. 879.
treibung der Abgabe, sowie nach Umständen wegen der Verhinderung des Loosabsatzes
und Einleitung des Strafverfahrens das Erforderliche zu veranlassen.
33. Nachdem der Abgabenbetrag festgestellt, gebucht und entweder eingezahlt oder
gestundet, bezw. nachdem die Stempelfreiheit der Loose von der zuständigen Behörde
anerkannt worden ist, erfolgt die Abstempelung der Loose durch die zuständige Steuer-
stelle vermittelst Stempelaufdrucks. Der Stempel ist von runder oder ovaler Form
und führt den Reichsadler und über demselben die Aufschrift „Versteuert“ bezw.
„Stempelfrei“, darunter das Unterscheidungszeichen der Abstempelungsstelle. Die
Loose oder Spielausweise sind in einer solchen Form und Beschaffenheit herzustellen,
daß sie sich zur Abstempelung eignen. .
Ungestempelte Loose dürfen — abgesehen von den Ausspielungen im Betrage
von nicht mehr als 100 Mk. — nicht ausgegeben werden.
Nach näherer Vorschrift der Landesregierung kann indessen bei den unter obrig-
keitlicher Aussicht stattfindenden Waarenverloofungen von der Abstempelung der Loose
Umgang genommen werden, wenn mit Rücksicht auf die Zahl und deu Preis der
Loose die Abstempelung unverhältnißmäßige Mühwaltung verursachen würde.
Die abgestempelten Loose werden gegen Empfangebescheinigung auf der einen
Ausfertigung der Anmeldung zurückgegeben. Die andere bleibt nebst ihren Anlagen
(Ziff. 29) Belag zum Register. Wenn Stundung der Abgabe bewilligt ist, darf die
Genehmigung zum Beginn des Loosabsatzes vor Eutrichtung der Abgabe erst nach
Abstempelung der Loose ausgehändigt werden.
34. Der Abgabe nach der Tarifnummer 5 unterliegen auch diejenigen Spiel-
ausweise, welche bei den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelunligungen
üblichen öffentlichen Ausspielungen geringwerthiger Gegenstände ausgegeben werden.
In der Ouittung über die für derartige Spielausweise entrichtete Reichsstempel-
abgabe sind die versteuerten Spielausweise nach ihren Nummern bezw. auch nach ihrer
Serienbezeichnung anzugeben. Findet Stundung der Abgabe statt, so ist hierüber
eine Bescheinigung zu ertheilen, in welcher gleichfalls die Nummern und event. die
Serienbezeichnung der Spielausweise ersichtlich zu machen ist.
Mt Genehmigung der zuständigen Steuerbehörde dürfen die für unausgeführt
gebliebene Ausspielungen bestimmt gewesenen Spielausweise zu einer anderen Zeit,
bezw. bei einer anderen Gelegenheit zur Ausgabe gelangen, sofern bei der Steuer-
behörde ein hierauf bezüglicher Antrag unter Vorlegung der Spielausweise und der
Quittung über die für dieselben gezahlie Abgabe, bezw. der Bescheinigung über die
ersolgte Stundung dieser Abgabe, mit der neuen Anmeldung gemäß der Ziff. 29
gestellt wird. Ueber die Genehmigung ist eine schriftliche Bescheinigung zu ertheilen.
Bei Ausspielungen der bezeichneten Art können die Steuerstellen auf die Ab-
stempelung des ersten und des letzten Looses jeder Serie, oder jedes zusammen-
hängenden Bogens sich beschränken; dieselben haben alsdann die Art der Abstempelung
in der auszustellenden Quittung anzugeben. Die Veranstalter der Ausspielung sind
in solchen Fällen verpflichtet, die Quittung der Steuerstelle während der Ausspielung
bei sich zu führen und beim Verkauf der Loose genau nach der Reihenfolge der Serien
und der einzelnen Nummern sich zu richten; auch dürfen sie am Orte der Ausspielung
(in der Spielbude r2c.) keine anderen Loose vorräthig haben, als die zu den ab-
gestempelten Serien oder Bogen gehörigen.
35. Nummerlisten, welche bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Gegen-
ständen zur Beifügung der Namen der Spieler unter Erhebung des entsprechenden
Betheiligungsbetrages vom Spielunternehmer in Umlauf gesetzt werden, sind zur Ab-
gabe nach der Tarifnummer 5 des Reichsstempelgesetzes nicht heranzuziehen.
1) Ausf. Vorschr. zu §. 23 des Ges.
36. Die Landesregierungen bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen
Bedingungen die Genehmigung zum Absatz der Loose vor der Entrichtung der Abgabe
gegen Sicherstellung der letzteren oder ohne solche ertheilt, oder sonst die Abgabe
gestundet werden kann.