Abschnitt XVI. Ansteckende Krankheiten. 885
Zu Anmerkung 1 auf S. 884.
Ein Recht, die Entsendung an Ort und Stelle in jedem Falle zu fordern, ist
den Kreisphyfikern durch die Bestimmungen der vorbezeichneten Verfügung nicht zu-
Sonmen Res. 7. Febr. 1895 (C. Bl. U. V. S. 290). Dem Res. 14. Juli 1884
ist folgende
Anweisung zur Verhütung der Uebertragung ansteckender Krankheiten
durch die Schulen
beigefügt:
1. Zu den Krankheiten, welche vermöge ihrer Ansteckungsfähigkeit besondere Vor-
schriften für die Schulen nöthig machen, gehören:
a) Cholera, Ruhr, Masern, Rötheln, Scharlach, Diphtherie, Pocken, Flecktyphus
und Rückfallfieber;
b) Unterleibstyohus, kontagiöse Augenentzündung, Krätze und Keuchhusten; der
letztere, sobald und so lange er krampfartig auftritt.
2. Kinder, welche an einer in Nr. 1a oder b genannten ansteckenden Krankheit
leiden, sind vom Besuche der Schule auszuschließen.
3. Das Gleiche gilt von gesunden Kindern, wenn in dem Hausstande, welchem
sie angehören, ein Fall der in Nr. 1 a genannten ansteckenden Krankheiten vorkommt,
es müßte denn ärztlich bescheinigt sein, daß das Schulkind durch ausreichende Abson-
derung vor der Gefahr der Ansteckung geschützt ist.
4. Kinder, welche gemäß Nr. 2 oder 3 vom Schulbesuch ausgeschlossen worden
sind, dürfen zu demselben erst dann wieder zugelassen werden, wenn entweder die Ge-
fahr der Ansteckung nach ärztlicher Bescheinigung für beseitigt anzusehen, oder die für
den Berlauf der Krankheit erfahrungsmäßig als Regel geltende Zeit abgelaufen ist.
Als normale Krankheitsdauer gelten bei Scharlach und Pocken sechs Wochen, bei
Masern und Rötheln vier Wochen. Es ist darauf zu achten, daß vor der Wieder-
zulassung zum Schulbesuch das Kind und seine Kleidungsstücke gründlich gereinigt
werden.
5. Für die Beobachtung der unter Nr. 2—4 gegebenen Vorschriften ist der Vor-
steher der Schule (Direktor, Rektor, Hauptlehrer, erster Lehrer, Vorsteherin 2c.), bei
einklassigen Schulen der Lehrer (Lehrerin) verantwortlich. Von jeder Ausschließung
eines Kindes vom Schulbesuche wegen ansteckender Krankheit — Nr. 2 und 3 — ist
der Ortspolizeibehörde sofort Anzeige zu machen.
6. Aus Pensionaten, Konvikten, Alumnaten und Internaten dürfen Zöglinge
während der Dauer oder unmittelbar nach dem Erlöschen einer im Hause aufgetretenen
ansteckenden Krankheit nur dann in die Heimath entlassen werden, wenn dies nach
ärztlichem Gutachten ohne Gefahr einer Uebertragung der Krankheit geschehen kann und
alle vom Arzte etwa für nöthig erachteten Vorsichtsmaßregeln beobachtet werden.
Unter denselben Voraussetzungen sind die Zöglinge auf Verlangen ihrer Eltern, Vor-
münder oder Pfleger zu entlassen.
7. Wenn eine im Schulhause wohnhafte Person in eine der unter Nr. 1 a und
1b genannten, oder eine außerhalb des Schulhauses wohnhafte, aber zum Hausstande
eines Lehrers der Schule gehörige Person in eine der unter 1 a genannten Krankheiten
verfällt, so hat der Haushaltungs-Vorstand hiervon sofort dem Schulvorstande (Kura-
torium) und der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. Die letztere hat, wenn mög-
lich unter Zuziehung eines Arztes, für die thunlichste Absonderung des Kranken zu
sorgen und über die Lage der Sache, sowie über die von ihr vorläufig getroffenen
Anordnungen dem Landrath Bericht zu erstatten. Der Landrath hat unter Zuziehung
des Kreisphysikus darüber zu entscheiden, ob die Schule zu schließen oder welche
sonstige Anordnungen im Interefse der Gesundheitspflege zu treffen find. In Städten,
welche nicht unter dem Landrath stehen, tritt an die Stelle des letzteren der Polizei-
Verwalter des Orts. Diese Vorschrift gilt auch für die in Nr. 6 bezeichneten
Anstalten.
8. Sobald in dem Ort, wo die Schule sich befindet, oder in seiner Nachbarschaft
mehrere Fälle einer ansteckenden Krankheit (Nr. 1) zur Kenntniß kommen, haben
Lehrer und Schulvorstand ihr besonderes Augenmerk auf Reinhaltung des Schul-
grundstücks und aller seiner Theile, sowie auf gehörige Lüftung der Klassenräume zu
richten. Insonderheit sind die Schulzimmer und die Bedürfnißanstalten täglich sorgsam
zu reinigen. Schulkindern darf diese Arbeit nicht übertragen werden. Die Schul-