Abschnitt XVI. Ansteckende Krankheiten. 889
Verkehr mit den infizirten Gegenständen.
. 21. Alle Gegenstände, welche mit ansteckenden Kranken in unmittelbare Be-
rührung gekommen sind, dürfen nicht eher wieder in den Verkehr kommen oder von
einem Orte zum andern versandt werden, bis deren Reinigung nach Anleitung der
Desinfektions-Instruktion erfolgt ist.
Aus Gegenden des Auslandes, in denen ansteckende Krankheiten herrschen oder
vor Kurzem geherrscht haben, dürfen gebrauchte Betten, Kleidungsstücke und Lumpen
als Handelsartikel nicht eingebracht werden.
Behandlung der Leichen der an ansteckenden Krankheiten Verstorbenen.
§. 22. Die Leichname der in Privatwohnungen an ansteckenden Krankheiten
Gestorbenen find, sobald die ärztliche Anerkennung des wirklich erfolgten Todes statt-
gefunden hat, in besondere möglichst isolirte Räume zu bringen, und bis zur Beerdi-
gung nach Vorschrift der Desinfektions-Instruktionen zu behandeln.
Die Beerdigung derselben darf vor Ablauf der allgemein gesetzlich bestimmten
Frist nur dann erfolgen, wenn der Arzt die dringende Nothwendigkeit der früheren
Beerdigung bescheinigt. Sie geschieht unter Beobachtung der allgemein gültigen Vor-
schriften in der Regel auf den gewöhnlichen Kirchhöfen, besonders wenn dicselben außer-
halb des Ortes oder nicht sehr eng umbaueten Theilen desselben liegen.
Wo dies nicht der Fall ist und die Umstände besondere Vorkehrungen erforderlich
machen, muß die Polizeibehörde im Voraus für die Ermittelung und Befriedigung
anständiger Beerdigungsplätze, für deren Abtheilung nach den vorhandenen verschiedenen
Konfessionen und für ihre Einweihung nach deren Ritus sorgen.
Die Särge müssen gehörig verpicht werden, und die Gräber wo möglich eine
Tiefe von mindestens 6 Fuß erhalten.
Zusammenkünfte des Leichengefolges in den Sterbewohnungen find nicht gestattet.
Denjenigen Personen, welche die Leichen gehandhabt und eingesargt haben oder
anderweitig mit denselben in Berührung gekommen sind, ist eine sorgfältige Reinigung
ihrer Person und Kleider zu empfehlen, so wie es sich von selbst versteht, daß nach
Bestattung des Verstorbenen auch dessen Wohnung und Effekten vorschriftsmäßig zu
desinfiziren sind. Z„
g. 23. Vorstehende allgemeine sanitäts-polizeiliche Vorschriften finden bei den
einzelnen ansteckenden Krankheiten überall ihre Anwendung, wo sie nicht durch die
nachfolgenden speziellen Vorschriften ausdrücklich modifizirt find.
Die darin ertheilten Bestimmungen find von den Polizeibehörden unter An-
drohung angemessener Ordnungsstrafen einzuschärfen, und es versteht sich von selbst,
daß deren Uebertretung auch dann noch strafbar bleibt, wenn ein Schaden daraus nicht
entstanden sein sollte. Ist aber ein Schaden wirklich dadurch herbeigeführt, und Jemand
an seiner Gesundheit, an seinem Leben oder an seinem Vermögen beschädigt worden,
so treten He allgemeinen Strafbestimmungen ein (jetzt §§. 222, 230, 231, 327 R.
Str. G. B.).
II. Spezielle sanitäts polizeiliche Vorschriftent!) für die einzelnen
ansteckenden Krankheiten.
Mit Hinweisung auf die allgemeinen sanitäts-polizeilichen Borschriften wird hin-
sichtlich der einzelnen ansteckenden Krankheiten noch Folgendes angeordnet.
1) Es empfiehlt sich, auch hinsichtlich der Diphtherie das Publikum zur Anzeige
von Erkrankungsfällen im Wege der Polizeiverordnung nach Anleitung des §. 59 oben
zu verpflichten, Res. 1. Avril 1884 (M. Bl. S. 109). Der Arzt verletzt die An-
zeigepflicht schon bei jeder vorläusigen Diagnose auf Diphtheritis, E. K. VIII. 194.
uch bezüglich des Kindbettfiebers sind verschiedentlich ähnliche Polizeiverordnungen
ergangen, vergl. Anw. für die Hebammen 2. Nov. 1888 (M. Bl. S. 207).
Res. 15. April 1889 (M. Bl. S. 82), betr. die Bekämpfung der Schwindsucht
in öffentlichen Anstalten.
Gutachten, betr. die Verhütung der Tuberkulose, vom 5. Nov. 1890 (M. Bl.
1891 S. 32) und Res. wegen dessen Ausführung vom 10. Dez. 1890 (M. Bl. 1891
S. 32); Res. 1. März 1891 (M. Bl. S. 37), betr. Herstellung und Verkauf des
Koch'schen Heilmittels gegen Tuberknlose.