Abschnitt XVI. Impf-Gesetz. 901
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die letzte Wiederholung der
Impfung durch den Impfarzt (§. 6) vorgenommen werde.
K§. 4. Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund (88. 1, 2) unterblieben,
so ist sie binnen einer von der zuständigen Behörde zu setzenden Frist nach-
zuholen 0. «
8. 5. Jeder Impfling muß frühestens am sechsten, spätestens am achten
Tage nach der Impfung dem impfenden Arzte vorgestellt werden.
§. 6. In jedem Bundesstaate werden Impfbezirke gebildet, deren jeder
einem Impfarzte unterstellt wird.
Der Impfarzt nimmt in der Zeit vom Anfang Mai bis Ende September
jeden Jahres an den vorher bekannt zu machenden Orten und Tagen für die
Bewohner des Impfbezirkes Impfungen unentgeltlich vor. Die Orte für die
Vornahme der Impfungen, sowie für die Vorstellung der Impflinge (§. 5)
werden so gewählt, daß kein Ort des Bezirks von dem nächst belegenen Impf-
orte mehr als 5 Kilometer entfernt ist.
§. 7. Für jeden Impfbezirk wird vor Beginn der Impfzeit eine Liste
der nach §. 1 Ziffer 1 der Impfung unterliegenden Kinder von der zuständigen
Behörde aufgestellt. Ueber die auf Grund des §. 1 Ziffer 2 zur Impfung
gelangenden Kinder haben die Vorsteher der betreffenden Lehranstalten eine
Liste anzufertigen.
Die Impfärzte vermerken in den Listen, ob die Impfung mit oder ohne
Erfolg vollzogen, oder ob und weshalb sie ganz oder vorläufig unterblieben ist.
Voch dem Schlusse des Kalenderjahres sind die Listen der Behörde ein-
ureichen.
6 Die Einrichtung der Listen wird durch den Bundesrath festgestellt.
§. 8. Außer den Impfärzten sind ausschließlich Aerzte:) befugt, Impfungen
vorzunehmen.
Sie haben über die ausgeführten Impfungen in der im S. 7 vorgeschrie-
benen Form Listen zu führen und dieselben am Jahresschluß der zuständigen
Behörde vorzulegen.
§. 9. Die Landesregierungen haben nach näherer Anordnung des Bundes-
raths dafür zu sorgen, daß eine angemessene Anzahl von Impfinstituten ?) zur
Beschaffung und Erzeugung von Schutzpocken-Lymphe eingerichtet werde").
Die Impfinstitute geben die Schutzpocken-Lymphe an die öffentlichen
Impfärzte unentgeltlich ab und haben über Herkunft und Abgabe derselben
Listen zu führen.
Die öffentlichen Impfärzte sind verpflichtet, auf Verlangen Schutzpocken-
Lymphe, soweit ihr entbehrlicher Vorrath reicht, an andere Aerzte unentgeltlich
abzugeben.
§. 10. Ueber jede Impfung wird nach Feststellung ihrer Wirkung (§. 5)
von dem Arzte ein Impfschein ausgestellt. In dem Jupfschein wird, unter
Angabe des Vor= und Zunamens des Impflings, sowie des Jahres und Tages
seiner Geburt, bescheinigt entweder,
daß durch die Impfung der gesetzlichen Pflicht genügt ist,
daß die Impfung im nächsten Jahre wiederholt werden muß.
oder,
1) Es genügt eine öffentliche Aufforderung, wenn sie zur Kenntniß der Ver-
“.5 gelangt ist, Erk. O. Trib. 20. April und 6. März 1878 (O. R. XII.
9, .
2) Auch Wundärzte II. Kl., Res. 13. Mai 1876 (M. Bl. S. 127).
2) Instr. für die Königliche Schutzpocken-Impfanstalten Gur unentgelt-
lichen Lieferung von Schutzpocken-Lymphe an Obrigkeiten und Aerzte) 28. Dez. 1876
(M. Bl. 1877 S 9.).
6) Es ist unzulässig, durch Polizeiverordnung den Eltern, Pflegeeltern und Vor-
mündern der in den öffentlichen Terminen anwesenden Impflinge, unter Straf-
androhung die Verpflichtung aufzuerlegen, die Entnahme von Impfstoff durch die
Impfärzte zu gestatten, Erk. O. Trib. 12. April 1877 (E. LXXIX. 428).