Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

902 Abschnitt XVI. Impf-Gesetz. 
In den ärztlichen Zeugnissen, durch welche die gänzliche oder vorläufige 
Befreiung von der Impfung (88§. 1, 2) nachgewiesen werden soll, wird, unter 
der für den Impfschein vorgeschriebenen Bezeichnung der Person, bescheinigt, 
aus welchem Grunde und auf wie lange die Impfung unterbleiben darf. 
§. 11. Der Bundesrath bestimmt das für die vorgedachten Bescheinigungen 
(§. 10) anzuwendende Formular. 
Die erste Ausstellung der Bescheinigungen erfolgt stempel= und gebührenfrei. 
§. 12. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches 
Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen (. 10) den Nachweis. 
zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder 
aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist. 
§. 131). Die Vorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge dem 
Impfzwange unterliegen (s. 1 Ziffer 2), haben bei der Aufnahme von Schülern 
durch Einfordern der vorgeschriebenen Bescheinigungen festzustellen, ob die ge- 
setzliche Impfung erfolgt ist. D 
Sie haben dafür zu sorgen, daß Zöglinge, welche während des Besuches der 
Anstalt nach §. 1 Ziff. 2 impfpflichtig werden, dieser Verpflichtung genügen. 
Ist eine Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so haben at auf 
deren Nachholung zu dringen. # 
Sie sind verpflichtet, vier Wochen vor Schluß des Schuljahres der zu- 
ständigen Behörde ein Verzeichniß derjenigen Schüler vorzulegen, für welche der 
Nachweis der Impfung nicht erbracht ist. 
S. 14. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach §F. 12 ihnen 
obliegenden Nachweis zu führen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis 
zu zwanzig Mark bestraft. » » 
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene 
ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung 
oder der ihr folgenden Gestellung (§. 2) entzogen geblieben sind, werden mit 
Geldstrafen bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft). 
v. 15. Aerzte und Schulvorsteher, welche den durch §. 8 Absatz 2, §. 7 
und durch §. 13 ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen, werden 
mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft. 
a 16. Wer unbefugterweise l 8) Impfungen vornimmt, wird mit 
Sätth * bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen 
bestraft. 
§. 17. Wer bei der Ausführung einer Impfung fahrlässig handelt, wird 
mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Gefängnißstrafe bis zu 
drei Monaten bestraft, sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch eine härtere Strafe 
eintritt. 
§. 18. Die Vorschriften dieses Gesetzes treten mit dem 1. April 1875 
in Kraft. 
  
1) Der §. 13 al. 1 bezieht sich auf die Feststellung der gesetzlichen Impfung, 
also nicht bloß auf die Kontrolle der Revaccination, sondern auch auf die Kontrolle 
der ersten Impfung, Res. 19. April 1875 (M. Bl. S. 99). 
Ein Kind, welches gemäß §. 13 wegen mangelnden Nachweises der Impfung 
aus einer zur Aufnahme von Schülern gesetzlich nicht verpflichteten Lehranstalt aus- 
gewiesen wird, fällt gemäß §§. 143 ff. II. 12 A. L. R. und K. O. 14. Mai 1825 
dem gesetzlichen Schulzwange anheim und ist sofort der Volksschule zu überweisen, 
wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß für den nöthigen Unterricht im Hause 
entsprechend gesorgt ist, Erk. 5. Juni 1886 (E. K. VI. 287). 
2) Wenn ein Vater aus §. 14 Abs. 2 bestraft worden ist, so kommt, wenn er 
sein Kind auch weiterhin der Impfung entzieht, nicht der Grundsatz ne bis in idem 
zur Anwendung, vielmehr ist gegen ihn, da es sich um ein fortgesetztes Delikt handelt, 
seine Bestrafung ohne Rücksicht auf die stattgehabte erste Bestrafung auszusprechen, 
Erk. 13. Mai 1891 (M. Bl. S. 135). Der gleiche Grundsatz gilt für Abs. 1, 
Stenglein S. 225.
	        
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