Abschnitt XVI. Impf-Gesetz. 903
Die einzelnen Bundesstaaten werden die zur Ausführung erforderlichen
Bestimmungen treffen.
Die in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Bestimmungen über
Zwangsimpfungen bei dem Ausbruch einer Pocken-Epidemie werden durch dieses
Gesetz nicht berührt.
Gesetz, betreffend die Ausführung des Reichs-Impfgesetzes?.
Vom 12. April 1875 (G. S. S. 191).
§. 1. Die Kreise:2), in den Hohenzollernschen Landen die Amtsverbände, haben
die Impfbezirke zu bilden, die Impfärzte ) anzustellen und die Kosten zu tragen,
welche durch die Ausführung des Impfgesetzes vom 8. April 1874 entstehen, mit
Ausnahme jedoch der Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der Impfinstitute
(§. 9 Ges. 8. April 1874).
§. 2. Zu den von den Kreisen) und Amtsverbänden zu tragenden Kosten ge-
hören die Remuneration der Impfärzte, die Kosten der erforderlichen Büreauarbeiten,
sowie die Kosten für den Druck der nöthigen Listen, Scheine und Zeugnisse.
Dafür fallen den Kreisen und Amtsverbänden aber auch die Gebühren für die
in den Impfterminen ertheilten Bescheinigungen zu, soweit dieselben nach §. 11
Reichs-Impfges. nicht gebührenfrei sind. Alle Impfscheine sind übrigens stempelfrei.
Außerdem ist von den Gemeinden, in deren Bezirk öffentliche Impftermine
(§. 6 Ges. 8. April 1874) abgehalten werden, hierfür ein geeignetes Lokal bereit zu
halten und dem Impfarzte die dabei erforderliche Schreibhülfe zu gewähren.
1) Res. 6. April 1886 (M. Bl. S. 51), betr. Vorschriften zur Sicherung der
gehörigen Ausführung des Impfgeschäftes.
2) Res. 19. April 1875 (M. Bl. S. 99). 1. Das Ges. 12. April enthält keine
Bestimmung darüber, welche Organe die den Kreisen 2c. beigelegten Befugnisse aus-
zuüben haben. Aus der Natur der Sache aber ergiebt sich, daß so weit es sich um
Bewilligungen von Mitteln für Zwecke des Impfgeschäftes handelt, überall der Kreistag
resp. die Amtsvertretung, in Stadtkreisen der Gemeinde-Vorstand und die Gemeinde-
Vertretung in Wirksamkeit zu treten haben.
2. Die Bestellung der Impfärzte ist im Geltungsbereich der Kr. O. 13. Dez.
1872 gemäß §. 134 a. a. O. Aufgabe des Kreisausschusses resp. in den Hohen-
zollernschen Landen des Amtsausschusses. In den übrigen Theilen der Monarchie
fällt sie denjenigen Organen zu, welche nach Maßgabe der bestehenden Kreis= oder
Gemeinde-Verfassungsges. die zur Wahrnehmung der Geschäfte des betreffenden
Verbandes berufenen Beamten anzustellen haben.
3. Die Listen der der Impfung unterliegenden Kinder haben gemäß S§. 7
Reichs-Impfges. die Standesbeamten zu liefern. Sofern hierbei Kosten erwachsen,
fallen dieselben den im §. 1 des Gesetzes bezeichneten Verbänden zur Last.
Es ist wünschenswerth, daß die Kreise bei der ihnen durch das Ges. 12. April
1875 zugewiesenen Betheiligung am Impfgeschäft sich des Beirathes der Kreis-
Physiker bedienen, es kann ihnen aber eine Verpflichtung hierzu nicht auferlegt
werden. Im Uebrigen ist daran fest zu halten, daß — abgesehen von der Abgrenzung
der Impfbezirke und der Anstellung der Impfärzte — die Gesetze über das Impf-
wesen von den Medizinalbehörden auszuführen sind, welche sich hierbei der Landräthe
und der Kreis-Physiker als ihrer Organe zu bedienen haben, Res. 8. Juni 1875
(M. Bl. S. 181).
3) Impfärzte sind keine Beamte im Sinne der Gemeindeeinkommensteuer-
vorschriften, E. O. V. XXVI. 131.
) Zu den von den Kreisen zu tragenden Kosten gehören die Druckkosten der von
der Aufsichtsbehörde ausgehenden Vorschriften für Impfärzte und Verhaltungsmaßregeln
für die Angehörigen der Impflinge, nicht aber Kosten, welche durch die den Orts-
polizeibehörden im Aufsichtswege ertheilten Anweisungen erwachsen, E. K. 12. März
1887 (M. Bl. S. 93)