906 Abschnitt XVI. Kirchhöfe.
Ueber die sanitätspolizeiliche Beurtheilung der Projekte zur Anlage oder Erweite-
rung von Begräbnißplätzen giebt ein Res. 20. Jan. 1892 (bei Wernich, Medizinal-
gesetze, 3. Aufl. 1894 S. 799 ff.) ausführliche Vorschriften. Jedes Physikatsgutachten
soll durch den Regierungs= und Medizinalrath genau geprüft werden, Res. 18. Okt.
1892 (ebenda S. 812).
Begräbnißplätze dürfen nur in einer Entfernung von 50 Ruthen von Ort-
schaften angelegt werden. Die Errichtung einzelner Wohnhäuser in der Nähe bereits
bestehender Kirchhöfe ist auch in kürzeren Abständen als 50 Ruthen zulässig, und
kommt es hierbei weniger darauf an, eine aus Gesundheitsrücksichten einzuhaltende
Entfernung für einzelne Neubauten zu bestimmen, als nur darauf zu achten, daß
letztere nicht etwa durch zu große Annäherung der Benutzung und Beaufsichtigung
des Kirchhofes Hindernisse bereiten. In dieser Beziehung wird es genügen, dem
Begräbnißplatz einen Rayon mindestens in der reichlich zu bemessenden Breite eines
Fahrweges außerhalb der Umfassungsmauer zuzugestehen und die Errichtung des be-
treffenden Gebäudes in einer der Größe desselben entsprechenden Entfernung von dem
Fahrwege zu gestatten, Res. 19. März 1859 (M. Bl. S. 98).
Res. 6. März 1886 (M. Bl. S. 57), betr. die Anlegung von Begräbnißplätzen
in der Provinz Hannover.
Ueber die Verlegung der Kirchhöfe aus den Städten und aus eng gebauten,
zahlreich bevölkerten Dörfern vergl. Res. 18. Juni 1819 (A. 416), 19. Febr. 1823
(A. 85) und 12. Nov. 1835 (A. 1120). Es soll dabei mit großer Vorsicht
verfahren und die Verlegung nicht ohne dringende Nothwendigkeit angeordnet
werden.
Die außer Gebrauch gesetzten, geschlossenen Kirchhöfe dürfen vor Ablauf von
40 Jahren nach erfolgter Schließung nicht veräußert und auf ihnen während jener
Frist auch keine Veränderung durch Planirungen, Gartenanlagen und dergl. vor-
genommen werden. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des Regierungspräsidenten,
bei Begräbnißplätzen, auf die sich §. 2, 6 Ges. 7. Juni 1875 bezieht, des Oberpräsi-
denten, A. E. 17. April 1893 (M. Bl. S. 127) zulässig. Die Benutzung der
qu. Plätze zur Grasnutzung, Baumpflanzung und auf andere unanstößige Weise ist
unbeschränkt, A. E. 8. Jan. 1830 (A. XIV. 183), Res. 26. Nov. 1843 (M. Bl.
1844 S. 8)
Die Schließung eines Kirchhofes hat nicht die Folge, daß den Besitzern von
Erbbegräbnissen oder erkauften Plätzen die Beerdigung in ihnen untersagt werden
darf, K. O. 17. Okt. 1822 (A. VII. 85) und Res. 28. April 1855 (M. Bl. S. 160).
Die bei der Wiederaufnahme der Gräber ausgegrabenen Gebeine sind an einer
schicklichen Stelle des Kirchhofs wieder zu bestatten, Res. 23. Aug. 1837 (A. XXlI. 798).
Die Kirchhöfe sind in der Regel Eigenthum der Kirchengesellschaften und von
diesen zu unterhalten, A. L. R. II. 11, 58. 183, 761. Grundsteuerfreiheit steht ihnen
auch in diesem Falle zu, Erk. 9. Mai 1879 (E. O. V. V. 125).
Die Anweisung von Grabstellen auf Begräbnißplätzen ist kein Ausfluß des staat-
lichen Aufsichtsrechts oder eine Befugniß der Ortspolizeibehörde, sondern unbeschadet
allgemeiner polizeilicher Befugnisse ein Akt der Verwaltung, der dem Eigenthümer
des Platzes gebührt, Res. 29. Jan. 1891 (M. Bl. S. 32).
Decret du 23 prairial XII. (12. Juin 1804, v. Dan. IV. 535) sur
les sépultures.
Art. 19·. Aucune inhumation n’aura lieu dans les églises, temples,
synagogues, Löpitaux, chapelles publiques, et généralement dans aucun des
Gdifices clos et fermés ou les citoyens se réunissent pour la célébration de leurs
cultes, ni dans Tenceinte des villes et bourgs.
2. II y aura, hors de chacun de ces villes ou bourgs, à la distance de
trente-cind à duarante meètres au moins de leurs enceinte, des terrains spöciale-
ment consacrés à FPinbumation des morts.
3. Les terrains les plus élevés et exposés au nord seront choisis de pré.
férence; ils seront clos de murs de deux metres au moins d'élévation. Onyp.
fera des plantations, en prenant les précautions convenables pour ne point
gener la circulations de T’air.