Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XVI. Lebensrettung. 911 
Schema (a) in Anwendung zu bringen, dessen sich auch die Königliche Regierung bei 
den von ihr zu ertheilenden Leichenpässen zu bedienen hat #. 
Die Königliche Regierung veranlassen wir demgemäß, die Landräthe ihres Be- 
zirks unter Zufertigung der von ihr vollzogenen Blankets zu Leichenpässen, mit der 
erforderlichen Instruktion, namentlich wegen der nach der Allerhöchsten Ordre vom 
9. Juni 1833 erforderlichen Benachrichtigung von der erfolgten Ertheilung des Leichen- 
passes:) und wegen der mit den betreffenden auswärtigen Staats-Regierungen wegen 
gegenseitiger Anerkennung der Leichenpässe getroffenen, der Königlichen Regierung 
mitgetheilten Vereinbarung zu versehen, auch die vorstehenden Bestimmungen, insoweit 
sie für das Publikum von allgemeinem Interesse sind, durch ihr Amtsblatt zur 
öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Belohnung für Lebensrettung. 
Wer eine für ertrunken, erfroren, erstickt oder erdrosselt gehaltene 
Person zuerst antrifft, und solche in dem zunächst gelegenen Ort zur weiteren Be- 
1) Ueber die Form der Leichenpässe und den Leichentransport bestimmen die Res. 
23. Sept. 1888 (M. Bl. S. 184, vergl. hierzu die Anl. zur Eisenbahn-Verk.-Ordn., 
N. G. Bl. S. 968), 14. Okt. 1889 (M. Bl. S. 223) und 7. Febr. 1890 (M. Bl. 
S. 85). Die Ertheilung von Leichenpässen ist danach abhängig zu machen von der 
Vorlegung einer von einem beamteten Arzte (Kreisphysikus) oder von dem Chefarzt 
eines Mititärlazareths oder von dem Direktor einer Universitätsklinik ausgestellten Be- 
scheinigung über die Todesursache, sowie darüber, daß seiner Ueberzeugung nach gesund- 
heitliche Bedenken der Beförderung der Leiche nicht entgegenstehen. 
In Behinderungsfällen der Direktoren der Königl. Universitäts-Kliniken sind 
deren Vertreter berechtigt, bei Leichenpässen die erforderliche Bescheinigung über die 
Todesursache und darüber, daß gesundheitliche Bedenken gegen die Beförderung der 
Leiche nicht vorhanden sind, auszustellen, Res. 6. Okt. 1891 (M. Bl. S. 169). 
Das für die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen vorgeschriebene Formular 
soll auch für Transport auf Landwegen Anwendung finden. 
Transporte von Leichen für Universitätsanstalten aus Gefängnissen, Straf- 
anstalten 2c. bedürfen keines Leichenpasses, Res. 14. Febr. und 7. März 1887 (bei 
Wernich S. 798 f.). 
Mit den Regierungen von Sachsen, Braunschweig, Anhalt-Dessau, Oesterreich, 
Baiern und Anhalt-Bernburg sind Abkommen dahin getroffen, daß die von den kom- 
petenten Behörden des einen Staates ausgestellten Leichenpässe auch in dem Gebiet 
des anderen für ausreichend erachtet werden, Res. 30. Aug. 1856 (M. Bl. S. 232), 
desgl. mit Württemberg, Res. 22. Jan. 1858 (M. Bl. S. 25), Sachsen-Altenburg. 
Res. 4. Jan. 1868 (M. Bl. S. 5), Schweiz, Res. 12. Febr. 1889 (C. Bl. d. D. R. 
S. 204), mit Oesterreich-Ungarn, Res. 10. April 1890 (M. Bl. S. 63) Hinsichtlich 
der Leichentransporte in Sachsen vergl. Res. 13. Febr. 1867 (M. Bl. S. 40), desgl. 
in den Niederlanden vergl. Res. 18. Okt. 1869 (M. Bl. S. 280). Der Transport 
von Cholera-Leichen nach Baiern ist nicht gestattet, Res. 9. Jan. 1873 (M. Bl. S. 15). 
Bezüglich der für Ausstellung von Leichenpässen zuständigen Behörden vergl. für 
Preußen, Res. 29. Nov. 1888 (C. Bl. d. D. R. S. 952), für die Deutschen Bundes- 
staaten, Res. 20. Sept. 1888 (C. Bl. d. D. R. S. 889); für Leichentransporte aus 
dem Auslande dasselbe Res. 20. Sept. 1888 und Res. 2. Aug. 1890 (C. Bl. d. D. 
R. S. 290). 
2) Es kann keinem Bedenken unterliegen, die Benachrichtigung, welche nach der 
K. O. 9. Juni 1833 an die betr. Regierungen, deren Bezirk von dem Transport 
berührt wird, ergeben sollte, lediglich und unmittelbar an die betr. Landräthe zu 
richten, in denjenigen Fällen aber, in welchen dieselbe oder die daneben vorgeschriebene 
Benachrichtigung der nächst betheiligten Polizeibehörde des benachbarten Regierungs- 
Bezirks, wegen der durch Benutzung der Eisenbahnen erfolgenden größeren Be- 
schleunigung des Transports zu spät eintreffen würde, um den beabsichtigten Zweck 
zu erreichen, jene Benachrichtigung ganz zu unterlassen. Es darf indessen unter keinen 
Umständen die Mittheilung an diejenige landräthliche Behörde resp. an diejenige, einem 
Landrathsamt nicht untergebene, städtische Polizeibehörde unterbleiben, in deren Ver- 
waltungsbezirk der Leichenkondukt sein Ziel erreichen und die anderweite Beisetzung 
der Leiche erfolgen soll, Ref. 25. Dez. 1859 (M. Bl. 1860 S. 4).
	        
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