928 Abschnitt XVI. Apotheker.
schachers schärfere Bestimmungen ergangen. Vor Ablauf von 10 Jahren seit Er.
theilung der Konzession sollte in der Regel der Inhaber der Konzession ohne besondere
Genehmigung der Aufsfichtsbehörde nicht befugt sein, der Regierung einen Nach-
folger zu präsentiren; die Regierung konnte die Konzession vielmehr frei vergeben,
Res. 31. Juli 1886 (M. Bl. S. 198). Apothekern, die ihre Apotheke verlegen
wollen, ist vor Genehmigung zu eröffnen, daß die Verlegung hinsichtlich der 10jährigen
Frist einer Neukonzessionirung gleichstehe, Res. 24. Febr. 1892, (M. Bl. S. 190).
Die Verpachtung von Apotheken ist unstatthaft, Res. 21. Sept. 1886 (M. Bl.
S. 198).
Durch A. O. 30. Juni und Res. 5. Juli 1894 (M. Bl. S. 119) sind schließlich
die Res. 5. Okt. 1846 und 7 Juli 1886 dahin abgeändert, daß den in Zukunft neu
konzessionirten Apothekern die Präsentation von Geschäftsnachfolgern überhaupt
nicht mehr zu gestatten ist, die Konzession vielmehr beim Ausscheiden eines
Apothekers an den Staat zurückfällt. Den Wittwen und Waisen der nenen Kon-
zessionen sollen jedoch die im §. 4 Tit. I. Rev. Ap. O. 11. Okt. 1801 bezeichneten
Vergünstigungen zu Theil werden.
Konzessionen, die an den Staat zurückgegeben werden (Res. 17. Nov. 1893,
M. 10103) oder während der zehnjährigen Unverkäuflichkeit (Res. 21. Juli 1886,
M. Bl. S. 900) an den Staat zurückfallen, sind in gleicher Weise neu auszuschreiben
und zu verleihen. Apothekeneinrichtung und Waarenbestände sind zum wahren, ev.
schätzungsweise zu ermittelnden Preise zu übernehmen, desgl. das Grundstück, das
aber nicht übernommen zu werden braucht, Res. 5. Sept. 1894 (M. Bl. S. 146).
Gleichfalls im Sinne strenger Durchführung der Personalkonzession sind ergangen
Res. 17. Nov. 1893, betr. Verleihung von Apothekenkonzessionen an Apothekenbesitzer,
die auf die ihnen gehörige Apothekengerechtigkeit Verzicht leisten, und Res. 31. Jan.
1895, betr. Warnung vor Apothekenankäufen (bei Pistor I. 529 ff.).
Die Genehmigung (Konzession) zur Anlage neuer, wie zur Einziehung und
Verlegung bestehender selbständiger Apotheken ertheilt der Oberpräsident, §. 11, 40 Instr.
3I. Dez. 1825 (G. S. 1826 S. 1), während die Genehmigung zur Fortführung
einer veräußerlichen, konzessionirten Apotheke von dem Regierungspräsidenten (in
Berlin Polizeipräsidenten) ertheilt wird, Res. 13. Sept. 1845 (M. Bl. S. 301).
Ein Apotheker, der eine privilegirte Apotheke erworben, hat Letzterem unter Bei-
fügung der Approbation nur Anzeige von dem Ankaufe zu machen. Ueber die
Rücksichten, die bei Ausschreibung neuer Apotheken zu nehmen sind, vergl. Res.
25. Sept. 1866 (M. Bl. S. 194); in Grenzdistrikten soll auf die Verhältnisse in
der Nachbarprovinz gerücksichtigt werden, Res. 21. Sept. 1870 (bei Pistor I. 521).
Die Verlegung einer Apotheke gilt einer Neuanlage gleich, Res. 24. Febr.
1832, 31. Dez. 1846 und 22. Nov. 1854 (bei Pistor I. 533 fl.).
An Orten mit vorwiegend stärkerem Arzneiverbrauch (z. B. Badeorten) oder an
solchen, die die Bedingungen für die Lebensfähigkeit einer selbständigen Apotheke nicht
erfüllen, können Filial= oder Zweigapotheken konzessionirt werden, vergl. Res.
7 Fer. 1848 und 29. Juni 1854 (bei Pistor I. 537 f.). Ihre Genehmigung ist
den Oberpräsidenten überlassen, Res. 4. Mai 1895 (das. S. 538), und zwar immer
nur auf 3 Jahre, auch dürfen sie nicht mit dem Hauptgeschäft verkauft oder in An-
rechnung gebracht werden.
Größeren Krankenanstalten, sowie Wohlfahrtsanstalten mit eigenen Krankenzimmern
oder Lazarethen kann es gestattet werden, kleinere oder größere Arzneivorräthe zu halten.
Die verordneten Arzneien werden vom Arzte oder einem geprüften Apotheker oder in
der Rezeptur geprüften Krankenpflegern 2c. angefertigt. Diese Arzneibereitungsstellen
gehören zu den Hausapotheken. Vergl. Res. 20. Dez. 1861 (M. Bl. 1862
S. 11). Die Anlage solcher Hausapotheken, auch ärztlicher, gründet sich auf die
Rev. Ap. O. Tit. I. §. 14 und erfordert die Genehmigung des Regierungs-
präsidenten. Ueber Einrichtung und Umfaug vergl. Res. 28. Juli 1859, 14. Jan.
1861 und 29. Ang. 1864 (bei Pistor I. 542 ff.). Die Aufsicht über die Haus-
apotheken in Strafanstalten, Gefäugnissen und staatlichen Erziehungsanstalten übt der
Regierungs= und Medizinalrath aus, Res. 16. Nov. 1895 (bei Pistor I. 1001).
Homöopathische Hausap# otheken dürfen nur von approbirten Aerzten geführt
werden, die die reglementarisch oorgeschriebenen Bedingungen erfüllt haben. Vergl.
Regl. 20. Juni und K. O. 11. Juli 1843 (G. S. S. 305) über die Befugniß