Abschnitt XVI. Apotheker. 929
der approbirten Medizinalpersonen zum Selbstdispenfiren der, nach homöopathischen
Grundsätzen bereiteten Arzneimittel; zu §. 8 des Regl. Erk. O. Trib. 24. Febr. 1853
(E. XXV. 263); Res. 28. Febr. 1846 (M. Bl. S. 38), enthaltend ein Verzeichniß
der betreffenden homöopathischen Heilmittel und Res. 23. Sept. 1844 (M. Bl. S. 290),
betr. das von homöopathischen Aerzten zum Behuf des Selbstdispensirens abzulegende
Exramen, resp. die Entbindung davon — Res. 21. Dez. 1863 M. Bl. 1864 S. 3),
betr. die Revisionen der homöopathischen Hausapotheken. Aerzte, die zwar die im
§ 3 des Regl. vorgeschriebene Prüfung bestanden haben, jedoch homöopathische Arzneien
dispensiren, ohne die ministerielle Genehmigung des §. 2 das., sollen von der Befugniß
für immer ausgeschlossen werden. Die Genehmigung erlischt beim Wechsel des
Wohnortes, Res. 14. Nov. 1895 (M. Bl. S. 240).
Das vorstehende Regl. 20. Juni 1843 gilt für den ganzen Staat, Res. 13. April
1869 (M. Bl. S. 89).
Den homöopathischen Aerzten, die sich entweder als Schriftsteller über
Homöopathie ausgezeichnet oder diese Heilmethode länger als fünf Jahre ausgeübt
haben, kann die Befugniß zum Selbstdispensiren homöopathischer Arzeneien ohne
Prusung ertheilt werden; andernfalls bedarf es der Prüfung gemäß Vd. 5. Aug. 1869
(M. Bl. S. 191). Res. 5. Ang. 1869 und 16. März 1871 (M. Bl. S. 60), betr.
die Taxe für homöopathische Verordnungen.
Den approbirten Zahnärzten ist nachgegeben, ihre Zahntinkturen und Mund-
wasser selbst zu bereiten und zu dispensiren, sie dürfen aber nicht Niederlagen von
solchen Gegenständen halten, Res. 7. Okt. 1820 (A. 896) und 16. April 1841 (M.
Bl. S. 126). Zahnärzte, welche außerhalb des Polizeibezirkes ihres Wohnortes ihre
Kunst ausüben, bedürfen auch dann keines Gewerbescheines, wenn sie von ihnen
selbstoerfertigte Zahnpulver, Tinkturen, Kitte 2c. oder Zahnbürsten an Patienten, die
sich deshalb an sie wenden und bei ihnen ärztliche Hülfe suchen, verkaufen, Res.
25. Dez 1841 (M. Bl. S. 341).
Thierärzten steht es frei, die von ihnen zur Heilung kranker Thiere zu ver-
wendenden Arzeneien selbst zu dispensiren und nur die Gifte müssen hiervon aus-
geschlossen bleiben, Res. 23. Juli 1833 (A. 820). Es kann den approbirten Thier-
ärzten nicht nachgegeben werden, die direkten Gifte vorräthig zu halten, vielmehr
müssen sie Verordnungen, die solche Mittel enthalten, in den Apotheken bereiten lassen.
Zum äußeren Gebrauch bestimmte Mittel, welche direkte Gifte, mit anderen Sub-
stanzen vermischt, enthalten, dürfen die Thierärzte zwar vorräthig halten, die Bereitung
solcher Mittel muß aber stets in einer Apotheke erfolgen, Res. 21. Növ. 1854 (H.
II. 424). Ein Handel mit Arzneiwaaren steht auch den approbirten Thierärzten
nicht zu, Res. 30. Juni 1840 (M. Bl. S. 247).
Einrichtung und Betriebld er Apotheken.
Einheitliche Bestimmungen für das Deutsche Reich bestehen nur über
einzelne Zweige des Betriebes. Im Uebrigen gilt für Preußen noch die Rev. Ap.
Ordn. 11. Okt. 1801 neben zahlreichen Sonderverfügungen, mit denen sie auch in
den neuen Landestheilen gemäß Vd. 13. Mai 1867 (G. S. S. 667) Eingang
gefunden hat. Einheitlich gilt das „Arzneibuch für das Deutsche Reich“, die
„Pharmacopoea germanica“, die in 3. Aufl. gemäß Bek. 17. Juni 1890 (C. Bl.
d. D. R S. 282) feit 1. Jan. 1891 in Geltung ist. Es enthält die Vorschriften,
nach denen der Apotheker die Arzneimittel herzustellen und die im Handel bezogenen
Mittel zu prüfen und auszubewahren hat. Ein Nachtrag dazu ist seit dem I. April
195 in Kraft, vergl Res. 5. April 1895 (bei Pistor I. 583). Wegen der Ver-
wendung von steuerfreiem Branntwein in Apotheken vergl. Ges. 24. Juni 1887
(R. G. #l. S. 253) §§. 1, 2, 17, 18, 20, 21, 23, 26, 27 und Bek. 8. Dez. 1892
(C. Bl. d. D. R. S. 694), ferner Res 28 April 1894 (C. Bl. A. V. S. 354),
31. Okt. 1893 (das. S. 325), i4. Febr. 1895 (das. S. 32), 11. Juli 1895 (C. Bl.
d. D. R. S. 296), Ausf. Best. zum Abänderungsges. 16. Juni 1895 (R. G. Bl.
S. 265), C. Bl. A. V. 1895 S. 205 und Bek. 10. Aug. 1895 (das. S. 302).
Gegen die Wiederholung von Verordnungen stark wirkender Arzneimittel
und deren Abgabe im Handverkauf richtet sich schon ein Res. 3. Juni 1878 (M. Bl.
S. 117). Heute sind maßgebend die durch Res. 22. Juni 1896 (in den Amtebl. veröffent-
ucht) veröffentlichten Vorschriften über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel,
sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Stand-
Illing-Nautz, Hunrbuch 1, 7. Aufl. 59