Abschnitt XVI. Verkehr mit Giften und Arzeneien. 931
dung, wenn dieselben in ihrer Zusammensetzung natürlichen Mineralwässern nicht
entsprechen und wenn sie zugleich
Antimon, Arsen, Baryum, Chrom, Kupfer, freie Salpetersäure, freie
Salzsäure oder freie Schwefelsäure
enthalten.
§. 2. Die in dem anliegenden Verzeichnisse B aufgeführten Drogen und
chemischen Präparate dürfen nur in Apotheken feilgehalten oder verkauft werden.
§ 3. Der Großhandel, sowie der Verkauf der im Verzeichnisse B auf-
geführten Gegenstände an Apotheken oder an solche Staatsanstalten, welche
Untersuchungs= oder Lehrzwecken dienen und nicht gleichzeitig Heilanstalten sind,
unterliegen vorstehenden Bestimmungen nicht. Z
§. 4. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1890 in Kraft.
Mit demselben Zeitpunkte treten die Verordnungen, betreffend den Verkehr mit
Arzeiteimitteln, vom 4. Januar 1875 (R. G. Bl. S. 5), betreffend den Verkehr
mit künstlichen Mineralwässern, vom 9. Februar 1880 (R. G. Bl. S. 13) und,
betreffend den Verkehr mit Honigpräparaten, vom 3. Januar 1883 (R. G. Bl.
S. 1) außer Kraft.
Verzeichniß A.
1. Abkochungen und Aufgüsse (decocta et infusa);
2. Aetzstifte (styli causticij);
3. Auszüge in fester oder flüssiger Form (extracta et tincturae), ausgenommen:
Arnikatinktur, Baldriantinktur, Benzoötinktur, Eichelkaffeeextrakt, Fichtennadelextrakt,
Fleischextrakt, Himbeeressig, Kaffeeextrakt, Lakritzen (Süßholzsaft), auch mit Anis,
Malzertrakt, auch mit Eisen, Leberthrau oder Kalk, Myrrhentinktur, Theeextrakt von
Blättern des Theestrauchs, Wachholderextrakt!);
4. Gemenge, trockene, von Salzen oder zerkleinerten Substanzen oder von beiden
untereinander (pulveres, salia et species mixta), ausgenommen: Brausepulver, ein-
sache oder mit Zucker und ätherischen Oelen gemischte, Riechsalz, Salicylstreupulver,
Salze, welche aus natürlichen Mineralwässern bereitet oder den solchergestalt bereiteten
Salzen nachgebildet sind;
5. Gemische, flüssige, und Lösungen (mixturae et solutiones), einschließlich
gemischte Balsame, Honigpräparate und Sirupe, ausgenommen: Aneisenspiritus,
Enkalyptuswasser, Fenchelhonig, Fruchtsäfte mit Zucker eingekocht, Hoffmanns-Tropfen,
Kampherspiritus, Leberthran mit Pfefferminzöl, Pepsinwein, Rosenhonig, Seifenspiritus,
weißer Zuckersirup 2);
6. Kapseln, gefüllte, von Leim (Gelatine) oder Stärkemehl (capsulae gelati-
Zu Anmerkung 3 auf S. 930.
Apotheker sind Rezepte, die von nicht approbirten Aerzten und Wundärzten ver-
schrieben sind, nur dann anzufertigen verpflichtet und berechtigt, wenn die verschriebene
Arxzenei lediglich aus solchen Mitteln besteht, die im Handverkoufe abgegeben werden
dürfen. Ausgeschlossen hiervon sind insbesondere die in Tabelle B und C zur Phar-
makopöe aufgeführten Medikamente und Gifte, Res. 8. März 1870 (M. Bl. S. 101).
Die Apotheker dürfen nach § 16 Regl. 11. Aug. 1864 (M. Bl. S. 197) ihren
Gehülfen das Rezeptiren und Dispensiren der Arzeneien überlassen, der § 16 macht
sie ober dabei ansdrücklich für deren Handlungen verantwortlich und event. strafbar,
Erk. 3. Febr. 1837 (E. K. VII. 225). Lehrlinge dürfen nur ausnahmsweise mit
der selbständigen Rezeptur betraut werden, wenn sie wenigstens 3 Jahre in der Lehre
gestanden und sich als zuverlässig erwiesen haben. Anderen Lehrlingen können Re-
Erren unter Aufsicht zugewiesen werden, Erk. R. G. 10. Juni 1886 (Rechtspr.
111. 466).
Auf ärztlichen Rezepten hat jedesmal der Rezeptarins, welcher sie aufertigt, seinen
Namen zu vermerken, Res. 2. Aug. 1872 (M. Bl. S. 221).
1) Aloetinktur zum Gebrauch für Thiere, Vd. 25. Nov. 1895 (N. G. Bl. S. 445).
2) Bleiwasser, mit einem Gehalt von höchstens zwei Gewichtstheilen Bleiessig
in hundert Theilen der Mischung, zum Gebrauch für Thiere, Kresolseifenlösung zum
Gebrauch für Thiere, Mischungen von Hoffmannstropsen (Aetherweingeist), Kampher-
spiritus und Seifenspiritus untereinander, zum Gebrauch für Thiere, sofern die ein-
zelnen Bestandtheile der Mischungen auf den Abgabegefäßen angegeben werden, Vd.
25. Nov. 1895 (R. G. Bl. S. 455).
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