Abschnitt III. Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst. 79
§. 2. Die erste Prüfung ist die erste juristische, für deren Ablegung die
§8. 1—5 und 14 des Gesetzes vom 6. Mai 1869 (G. S. S. 656) maß-
gebend sind!).
Die zweite Krüfung große Staatsprüfung — ist bei der „Prüfungs-
Kommission für höhere Verwaltungsbeamte“ abzulegen.
§. 3. Zur zweiten Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst ist eine
Vorbereitung von wenigstens zwei Jahren bei den Gerichtsbehörden und von
wenigstens zwei Jahren bei den Verwaltungsbehörden erforderlich.
§. 4. Wer durch ein Zeugniß der Gerichtsbehörde die erfolgte vorschrifts-
mäßige Vorbereitung während des mindestens zweijährigen Dienstes bei den
Gerichtsbehörden (5. 3) nachweist, wird von dem Regierungspräsidenten [Land-
drosten, Präsidenten der Finanzdirektion in Hannover], in dessen Bezirk er
beschäftigt werden will2), zum Regierungsreferendarius ernannt.
§. 5. Der Regierungsreferendarius kann bei dem Vorstande einer Stadt-
gemeinde und muß bei einem Landrathe, bezw. einem [Kreis= und Amtshaupt-
mann] Oberamtmann ) in den Hohenzollernschen Landen loder Amtmann in dem
vormaligen Herzogthum Nassau!, sowie bei einem Bezirksausschusse und bei
Winr Reoierung [Landdrostei und Finanzdirektion in Hannover! beschäftigt
werden /.
§. 6. Nach Ablauf der Vorbereitungszeit (6§. 3—5) ist der Referendarius,
wenn aus den über die gesammte Beschäftigung vorzulegenden Zeugnissen#)
sich ergiebt, daß er zur Ablegung der zweiten Prüfung für vorbereitet zu
erachten sei, und der Regierungspräsident [Landdrost, Präsident der Finanz-
Zu Anmerkung 4 auf S. 78.
langung der Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst anzusehen, daß ein
Gerichts-Referendarius, welcher sich auf der Universität lediglich auf das Studium der
Rechtswissenschaft — unter gänzlichem Ausschluß der Staatswissenschaften — be-
schränkt hat, als Regierungs-Referendarius nicht wird angenommen werden können,
auch wenn er diesen Mangel durch nachträgliche Studien zu ersetzen bemüht gewesen
ist. Andererseits ergiebt sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des §. 1,
daß durch denselben keineswegs der Besuch bestimmter Kollegien obligatorisch hat vor-
geschrieben werden sollen. Sofern daher nur im Allgemeinen — insbesondere durch
den Besuch einzelner staatswissenschaftlicher Kollegien — der Nachweis eines Universitäts-
Studiums der Staatswissenschaften geführt worden ist, erscheint es nicht ausge-
schlossen, daß bezüglich einzelner der in §. 2 Nr. 4 des Ausführungs-Regulativs vom
29. Mai 1879 bezeichneten Disziplinen auch noch nachträglich das Studium derselben
durch sonstige Zeugnisse nachgewiesen wird. Bei Prüfung dieser Zeugnisse wird
jedoch stets mit besonderer Sorgfalt zu verfahren und die Annahme des Betreffenden
als Regierungs-Referendarius abzulehnen sein, sofern nicht in völlig glaubhafter Weise
die Führung des bezüglichen Nachweises erfolgt ist, Res. 25. Mai 1882 (M. Bl. S. 169).
1) Reg. zu diesem Ges. 3. Nov. 1890 (J. M. Bl. S. 277).
2) Wegen Feststellung der Maximalzahl der bei den einzelnen Regierungen gleich-
zeitig zu beschäftigenden Referendarien ef. Res. 23. Februar 1888 (M. Bl. S. 79).
3) Die Stellen der Kreis= und Amtshauptmänner der Provinz Hannover sind
durch die Kreisordnung für diese Provinz vom 6. Mai 1884 (G. S. S. 181), vom
1. April 1885 ab in Wegfall gekommen, desgleichen die Stellen der Amtmänner in
dem vormaligen Herzogthum Nassau durch die Kreisordnung für die Provinz Hessen-
Nassau vom 7 Jum 1885 (G. S. S. 193).
4) Ueber die Vertheilung der Vorbereitungszeit cf. §§. 9 ff. des weiter unten ab-
gedruckten Regulativs vom 30. November 1883.
Ein Zwang zur Uebernahme der Ausbildung von Regierungs-Referendarien ist
gegen Vorstände von Stadtgemeinden nicht zulässig und bei den Landräthen thunlichst
zu vermeiden. Für die Beschäftigung der Referendare in der städtischen Verwaltung
sind in der Regel nur Stadtgemeinden mittlerer Größe zu wählen.
5) Vor Ausstellung des Zeugnisses der Reife zur zweiten Prüfung ist das
Regierungskollegium gutachtlich zu hören und dessen Ansicht im Bericht mit vorzu-
twiagen. In dem letzteren ist ferner die Dauer der Vorbereitungszeit in den einzelnen
Stadien speziell anzugeben.