Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XVI. Verkehr mit Giften und Arzeneien. 937 
§. 8S. Zum ausschließlichen Gebrauch für die Gifste der Abtheilung 1 und zum 
ausschließlichen Gebrauch für die Gifte der Abtheilung 2 und 3 sind besondere Geräthe 
(Waagen, Mörser, Löffel und dergl.) zu verwenden, welche mit der deutlichen und 
dauerhaften Ausschrift „Gist“ in den, dem §. 4 Abs. 1 entsprecheuden Farben ver- 
sehen sind. In jedem zur Aufbewahrung von giftigen Farben dienenden Behälter 
muß sich ein besonderer Löffel befinden. Die Geräthe dürfen zu anderen Zwecken 
nicht gebraucht werden und sind mit Ausnahme der Löffel für giftige Farben stets 
rein zu halten. Die Geräthe für die im Giftschranke befindlichen Gifte sind in diesem 
aufzubewahren. Auf Gewichte finden diese Vorschriften nicht Anwendung. 
Der Verwendung besonderer Waagen bedarf es nicht, wenn größere Mengen 
von Giften unmittelbar in den Vorraths- oder Abgabegefäßen gewogen werden. 
§. 9. Hinsichtlich der Aufbewahrung von Giften in den Apotheken greifen nach- 
folgende Abweichungen von den Bestimmungen der §8. 4, 5 und 8 Platz: 
Zu 8§. 4. 
Die Bestimmungen im §. 4 gelten für Apotheken nur insoweit, als sie sich auf 
die Gefäße für Mineralsäuren, Laugen, Brom und Jod beziehen. Im Uebrigen 
bewendet es hinsichtlich der Bezeichnung der Gefäße bei den hierüber ergangenen be- 
sonderen Anordnungen. 
Zu §. 5. 
Die Giftkammer darf, falls sie in einem Vorrathsraum eingerichtet wird, auch 
durch einen Lattenverschlag hergestellt werden. Kleinere Vorräthe von Giften der 
Abtheilung 1 dürfen in einem besonderen, verschlossenen und mit der deutlichen und 
dauerbaften Aufschrift „Gist“ oder „Venena“ oder „Tabula B4" versehenen Behältnisse 
im Verkaufsraume oder in einem geeigneten Nebenraum aufbewahrt werden. Ist 
der Bedarf an Gift so gering, daß der gesammte Vorrath in dieser Weise verwahrt 
werden kann, so besteht eine Verpflichtung zur Einrichtung einer besonderen Gift- 
kammer nicht. 
Zu §F. 8. 
Für die im vorstehenden Absatz bezeichneten kleineren Vorräthe von Giften der 
Abtheilung 1 sind besondere Geräthe zu verwenden und in dem für diese bestimmten 
Behältnisse zu verwahren. Für die in den Abtheilungen 2 und 3 bezeichneten Giste, 
ausgenommen Morphin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, stud besondere 
Geräthe nicht erforderlich. 
Abgabe der Giste. 
#§. 10. Gifte dürfen nur von dem Geschäftsinhaber oder den von ihm hiermit 
Beauftragten abgegeben werden. 
§. 11. Ueber die Abgabe der Abtheilungen 1 und 2 sind in einem mit fort- 
laufenden Seitenzahlen versehenen, gemäß Anlage II eingerichteten Giftbuche die 
daselbst vorgesehenen Eintragungen zu bewirken. Die Eintragungen müssen sogleich 
nach Verabfolgung der Waaren von dem Verabfolgenden selbst, und zwar immer in 
unmittelbarem Anschluß an die nächst vorhergehende Eintragung ausgeführt werden. 
Das Giftbuch ist zehn Jahre lang nach der letzten Eintragung aufzubewahren. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden nicht Anwendung auf die Abgabe der 
Gifte, welche von Großhändlern an Wiederverkäufer, an technische Gewerbetreibende 
oder an staatliche Untersuchungs= oder Lehranstalten abgegeben werden, sofern über 
die Abgabe dergestalt Buch geführt wird, daß der Verbleib der Gifte nachgewiesen 
werden kann. 
5. 12. Gift darf nur an solche Personen abgegeben werden, welche als zuver- 
lässig bekannt sind und das Gift zu einem erlaubten gewerblichen, wirthschaftlichen, 
wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecke benutzen wollen. Sofern der Abgebende 
von dem Vorhandensein dieser Voraussetzungen sichere Kenntniß nicht hat, darf er 
Gift nur gegen Erlaubnißschein abgeben. » 
Die Erlaubnißscheine werden von der Ortspolizeibehörde nach Prüfung der Sach- 
lage gemäß Anlage III ausgestellt. Dieselben werden in der Regel nur für eine 
bestimmte Menge, ausnahmsweise auch für den Bezug einzelner Gifte während eines, 
ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes gegeben. Der Erlaubnißschein verliert mit 
dem Ablaufe des vierzehnten Tages nach dem Ausstellungstage seine Gültigkeit, sofern 
auf demselben etwas Anderes nicht vermerkt ist. · ·» 
An Kinder unter vierzehn Jahren dürfen Gifte nicht ausgehändigt werden.
	        
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