Abschnitt XVI. Verkehr mit Giften und Arzeneien. 937
§. 8S. Zum ausschließlichen Gebrauch für die Gifste der Abtheilung 1 und zum
ausschließlichen Gebrauch für die Gifte der Abtheilung 2 und 3 sind besondere Geräthe
(Waagen, Mörser, Löffel und dergl.) zu verwenden, welche mit der deutlichen und
dauerhaften Ausschrift „Gist“ in den, dem §. 4 Abs. 1 entsprecheuden Farben ver-
sehen sind. In jedem zur Aufbewahrung von giftigen Farben dienenden Behälter
muß sich ein besonderer Löffel befinden. Die Geräthe dürfen zu anderen Zwecken
nicht gebraucht werden und sind mit Ausnahme der Löffel für giftige Farben stets
rein zu halten. Die Geräthe für die im Giftschranke befindlichen Gifte sind in diesem
aufzubewahren. Auf Gewichte finden diese Vorschriften nicht Anwendung.
Der Verwendung besonderer Waagen bedarf es nicht, wenn größere Mengen
von Giften unmittelbar in den Vorraths- oder Abgabegefäßen gewogen werden.
§. 9. Hinsichtlich der Aufbewahrung von Giften in den Apotheken greifen nach-
folgende Abweichungen von den Bestimmungen der §8. 4, 5 und 8 Platz:
Zu 8§. 4.
Die Bestimmungen im §. 4 gelten für Apotheken nur insoweit, als sie sich auf
die Gefäße für Mineralsäuren, Laugen, Brom und Jod beziehen. Im Uebrigen
bewendet es hinsichtlich der Bezeichnung der Gefäße bei den hierüber ergangenen be-
sonderen Anordnungen.
Zu §. 5.
Die Giftkammer darf, falls sie in einem Vorrathsraum eingerichtet wird, auch
durch einen Lattenverschlag hergestellt werden. Kleinere Vorräthe von Giften der
Abtheilung 1 dürfen in einem besonderen, verschlossenen und mit der deutlichen und
dauerbaften Aufschrift „Gist“ oder „Venena“ oder „Tabula B4" versehenen Behältnisse
im Verkaufsraume oder in einem geeigneten Nebenraum aufbewahrt werden. Ist
der Bedarf an Gift so gering, daß der gesammte Vorrath in dieser Weise verwahrt
werden kann, so besteht eine Verpflichtung zur Einrichtung einer besonderen Gift-
kammer nicht.
Zu §F. 8.
Für die im vorstehenden Absatz bezeichneten kleineren Vorräthe von Giften der
Abtheilung 1 sind besondere Geräthe zu verwenden und in dem für diese bestimmten
Behältnisse zu verwahren. Für die in den Abtheilungen 2 und 3 bezeichneten Giste,
ausgenommen Morphin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, stud besondere
Geräthe nicht erforderlich.
Abgabe der Giste.
#§. 10. Gifte dürfen nur von dem Geschäftsinhaber oder den von ihm hiermit
Beauftragten abgegeben werden.
§. 11. Ueber die Abgabe der Abtheilungen 1 und 2 sind in einem mit fort-
laufenden Seitenzahlen versehenen, gemäß Anlage II eingerichteten Giftbuche die
daselbst vorgesehenen Eintragungen zu bewirken. Die Eintragungen müssen sogleich
nach Verabfolgung der Waaren von dem Verabfolgenden selbst, und zwar immer in
unmittelbarem Anschluß an die nächst vorhergehende Eintragung ausgeführt werden.
Das Giftbuch ist zehn Jahre lang nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
Die vorstehenden Bestimmungen finden nicht Anwendung auf die Abgabe der
Gifte, welche von Großhändlern an Wiederverkäufer, an technische Gewerbetreibende
oder an staatliche Untersuchungs= oder Lehranstalten abgegeben werden, sofern über
die Abgabe dergestalt Buch geführt wird, daß der Verbleib der Gifte nachgewiesen
werden kann.
5. 12. Gift darf nur an solche Personen abgegeben werden, welche als zuver-
lässig bekannt sind und das Gift zu einem erlaubten gewerblichen, wirthschaftlichen,
wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecke benutzen wollen. Sofern der Abgebende
von dem Vorhandensein dieser Voraussetzungen sichere Kenntniß nicht hat, darf er
Gift nur gegen Erlaubnißschein abgeben. »
Die Erlaubnißscheine werden von der Ortspolizeibehörde nach Prüfung der Sach-
lage gemäß Anlage III ausgestellt. Dieselben werden in der Regel nur für eine
bestimmte Menge, ausnahmsweise auch für den Bezug einzelner Gifte während eines,
ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes gegeben. Der Erlaubnißschein verliert mit
dem Ablaufe des vierzehnten Tages nach dem Ausstellungstage seine Gültigkeit, sofern
auf demselben etwas Anderes nicht vermerkt ist. · ·»
An Kinder unter vierzehn Jahren dürfen Gifte nicht ausgehändigt werden.