938 Abschnitt XVI. Verkehr mit Giften und Arzeneien.
§. 138. Die in Abtheilung 1 und 2 verzeichneten Gifte dürfen nur gegen
schriftliche Empfangsbescheinigung (Giftschein) des Erwerbers verabfolgt werden.
Wird das Gift durch einen Beauftragten abgeholt, so hat der Abgebende (§. 10) auch
von diesem sich den Empfang bescheinigen zu lassen. Die Bescheinigungen sind nach
dem in Anlage IV vorgeschriebenen Muster auszustellen, mit den entsprechenden
Nummern des Giftbuchs zu versehen und zehn Jahre lang aufzubewahren.
Die Empfangsbestätigung desjenigen, welchem das Gift ausgehändigt wird, darf
auch in einer Spalte des Giftbuchs abgegeben werden.
Im Falle des §. 11 Abs. 2 ist die Ausstellung eines Giftscheines nicht er-
sorderlich.
§. 14. Gifte müssen in dichten, festen und gut verschlossenen Gefäßen abgegeben
werden; jedoch genügen für feste, an der Luft nicht zerfließende oder verdünstende
Gifte der Abtheilungen 2 und 3 dauerhafte Umhüllungen jeder Art, sofern durch die-
selben ein Verschütten oder Verstäuben des Inhalts ausgeschlossen wird.
Die Gefäße oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen müssen mit der im
§. 4 Abs. 1 angegebenen Bezeichnung, sowie mit dem Namen des abgebenden Ge-
schäftes versehen sein. Bei festen, an der Luft nicht zerfließenden oder verdunstenden
Giften der Abtheilung 3 darf an Stelle des Wortes Gift die Aufschrift „Borsicht“
verwendet werden.
Bei der Abgabe an Wiederverkäufer, technische Gewerbetreibende und staatliche
Untersuchungs= oder Lehranstalten genügt indessen jede andere, Verwechselungen aus-
schließende Bezeichnung.
§. 15. Es ist verboten, Gifte in Trink= oder Kochgefäßen oder in solchen Flaschen
oder Krügen abzugeben, deren Form oder Bezeichnung die Gefahr einer Verwechselung
des Inhalts mit Nahrungs= oder Genußmitteln herbeizuführen geeignet ist.
§. 16. Auf die Abgabe von Giften als Heilmittel in den Apotheken finden die
Vorschriften der 88. 11 bis 14 nicht Anwendung.
Besondere Vorschriften über Farben.
§. 17. Auf gebrauchsfertige Oel-, Harz= oder Lackfarben, soweit sie nicht Arsen-
farben sind, sinden die Vorschriften der §§s. 2 bis 14 nicht Anwendung. Das Gleiche
gilt für andere giftige Farben, welche in Form von Stisten, Pasten oder Steinen
oder in geschlossenen Tuben zum unmittelbaren Gebrauch fertig gestellt sind, sofern
auf jedem einzelnen Stück oder auf dessen Umhüllung entweder das Wort „Gift“
bezw. „Vorsicht" und der Name der Farbe oder eine das darin enthaltene Gift er-
kennbar machende Bezeichnung deutlich angebracht ist.
Ungeziefermittel.
§. 18. Bei der Abgabe der unter Verwendung von Gift hergestellten Mittel
gegen schädliche Thiere (sog. Ungeziefermittel) ist jeder Packung eine Belehrung über
die mit einem unvorsichtigen Gebrauche verknüpften Gefahren beizusügen. Der Wort-
laut der Belehrung kann von der zuständigen Behörde vorgeschrieben werden.
Arsenhaltiges Fliegenpapier feilzuhalten oder abzugeben ist verboten. Andere
arsenhaltige Ungeziefermittel dürfen nur mit einer in Wasser leicht löslichen grünen
Farbe vermischt feilgehalten oder abgegeben werden; dieselben dürfen nur gegen Er-
laubnißschein (§. 12) verabfolgt werden.
Strychninhaltige Ungeziefermittel dürfen nur in Form von vergistetem Getreide,
welches in tausend Gewichtstheilen höchstens fünf Gewichtstheile salpetersaures
Strychnin enthält und dauerhaft dunkelroth gefärbt ist, feilgehalten oder abgegeben
werden.
Vorstehende Beschränkungen können zeitweilig außer Wirksamkeit gesetzt werden.
wenn und soweit es sich darum handelt, unter polizeilicher Aufsicht außerordentliche
Maßnahmen zur Vertilgung von schädlichen Thieren, z. B. Feldmäusen zu treffen.
Gewerbebetrieb der Kammerjäger.
§. 19. Personen, welche gewerbsmäßig schädliche Thiere vertilgen (Kammerjäger)
müssen ihre Vorräthe von Giften und gifthaltigen Ungeziefermitteln unter Beachtung
der Vorschriften in den §§. 2, 3, 4, 7 und, soweit sie die Vorräthe nicht bei Aus-
übung ihres Gewerbes mit sich führen, in verschlossenen Räumen, welche nur ihnen
und ihren Beauftragten zugänglich sind, aufbewahren. Sie dürfen die Giste und die
Mittel an Andere nicht überlassen.