Abschnitt XVII.
Nahrungsmittel- polizei.
Gesetz, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln
und Gebrauchsgegenständen.
Vom 14. Mai 1879 (R. G. Bl. S. 145) .
§. 1. Der Verkehr:) mit Nahrungs-#) und Genußmitteln"), sowie mit
Spielwaaren, Tapeten, Farben, Eß-, Trink= und Kochgeschirr und mit Pe-
troleum unterliegt der Beaufsichtigung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§. 2. Die Beamten der Polizei sind befugt, in die Räumlichkeiten, in
welchen Gegenstände der in §. 1 bezeichneten Art feilgehalten werden, während
der üblichen Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr
geöffnet find, einzutreten?).
)Kommentar von Stenglein in „Die strafrechtlichen Nebengesetze des Deutschen
Reiches“, 2. Aufl. Berlin 1895 S. 227 ff.; Menzen, Paderborn 1892; Katz, Ber-
lin 1895.
Einf. in Helgoland Vd. 24. Juli 1893 (R. G. Bl. S. 236).
Res. 14. Sevt. 1883 (M. Bl. S. 236), betr. die Handhabung des Ges. 14. Mai
1879, insbesondere das Verfahren bei der Untersuchung von Nahrungsmitteln.
Das Reichsges. 14. Mai 1879 hat den §. 367. 7 R. Str. G. B. nicht auf-
gehoben, Erk. R. G. 11. Febr. 1882 (Rechtspr. IV. 149).
#§. 367 Nr. 7 cit. lautet:
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft wird bestraft:
7. wer verfälschte oder verdorbene Getränke oder Eßwaaren, insbesondere
trichinenhaltiges Fleisch feilhält oder verkauft.
Neben der Strafe kann auf die Ein ziehung der verfälschten oder verdorbenen
Getränke oder Eßwaaren erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Ver-
urtheilten gehören oder nicht.
2) „Verkehr“ ist nicht bloß Handel, sondern jede, auch nicht gewerbsmäßige
Thätigkeit, die den Uebergang eines Gegenstandes in den Besitz anderer bewirken soll.
*!) Nahrungsmittel sind Gegenstände zum Zwecke der Ernährung des Menschen,
gleichviel ob sie der Zubereitung bedürfen oder nicht, E. Crim. I. 223; 1V. 72,
mögen sie auch zu anderen Zwecken bestimmt sein, vorausgesetzt, daß sie ihre Genieß-
barkeit nicht verloren haben. Lebende Thiere sind Nahrungsmittel (E. Crim. VIII.
271). Desgl. ungemahlenes Getreide, Erk. R. G. 2. Juli 1881 (Rechtspr. III. 456).
4) Genußmittel sind Gegenstände, die der Mensch dem Körper zuzuführen pflegt,
ohne daß sie zur Ernährung dienen, z. B. Tabak, Erk. R. G. 31. Dez. 1881
(Reger II. 190); Hopfen, Erk. R. G. 10. Juli 1882 (Rechtspr. IV. 684); Heil-
mittel, die keine Arzneimittel find, können theils zu den Nahrungs-, theils zu den
Genußmitteln gehören, E. Crim. IV. 393. 4 Z
*:) Das Recht zu Haussuchungen ist dadurch nicht beschränkt. Die übliche
Leschäftezei bestimmt sich nach den in dem betr. Geschäfte herrschenden Gewohnheiten,
Mot. S. 13.