Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Gesetz. 945
Besitzer cin Theil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen.
Für 2 entnommene Probe ist Entschädigung in Höhe des üblichen Kaufpreises
zu leisten.
§. 3. Die Beamten der Polizei sind befugt, bei Personen, welche auf
Grund der 88§. 10, 12, 13 dieses Gesetzes zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt
sind, in den Räumlichkeiten, in welchen Gegenstände der in §. 1 bezeichneten
Art feilgehalten werden, oder welche zur Aufbewahrung oder Herstellung solcher
zum Verkaufe bestimmter Gegenstände dienen, während der in §. 2 angegebenen
Zeit Revisionen vorzunehmen.
Diese Befugniß beginnt mit der Rechtskraft des Urtheils und erlischt mit
dem Ablauf von drei Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem die
Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist.
§. 4. Die Zuständigkeit der Behörden und Beamten zu den in S§. 2
und 3 bezeichneten Maßnahmen richtet sich nach den einschlägigen landesrecht-
lichen Bestimmungen.
Landesrechtliche Bestimmungen, welche der Polizei weitergehende Befugnisse
als die §§. 2 und 3 bezeichneten geben, bleiben unberührt .
§. 5. Für das Reich können durch Kaiserliche Verordnung mit Zustim-
mung des Bundesraths zum Schutze der Gesundheit Vorschriften erlassen
werden, welche verbieten?:
1. bestimmte Arten der Herstellung, Aufbewahrung und Verpackung von
Nahrungs= und Genußmitteln, die zum Verkaufe bestimmt sind;
2. das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Nahrungs= und
Genußmitteln von einer bestimmten Beschaffenheit oder unter einer der wirk-
lichen Beschaffenheit nicht entsprechenden Bezeichnung;
3. das Verkaufen und Feilhalten von Thkieren, welche an bestimmten
Krankheiten leiden, zum Zwecke des Schlachtens, sowie das Verkaufen und
Zu Anmerkung 1 auf S. 944.
kommen ganz oder zum Theil auf die Einnahmen aus den Untersuchungsgebühren
angewiesen sind.
Anderen als den vorgedachten Sachverständigen kann der Besähigungsausweis
unter gänzlichem oder theilweisem Verzicht auf die vorgesehenen Prüfungen und deren
Vorbedingungen ertheilt werden, sofern diese Sachverständigen nach dem Gutachten
einer der für die Prüfung von Nahrungsmittelchemikern eingesetzien Kommissionen
nach ihrer wissenschaftlichen Vorbildung und praktischen Uebung im Wesentlichen den
Anforderungen genügen, welche die neuen Bestimmungen an geprüfte Nahrungs-
mittelchemiker stellen.
3. Der Befähigungsausweis in den Fällen unter Nr. 2 wird von mir ertheilt.
4. Diejenigen Chemiker, welche den Befähigungsausweis erworben haben, sollen
vorzugsweise berucksichugt werden, und zwar vornehmlich:
a) bei der öffentlichen Bestellung (s. 36 Gew. O.) von Sachverständigen für
Nahrungsmiteelchemie;
b) bei der Auswahl von Gutachtern für die mit der Handhabung des Nahrungs-
mittelgesetzes in Verbindung stehenden chemischen Fragen, sowie
Ic) bei der Auswahl der Arbeitekräite für die öffentlichen Anstalten zur technischen
Untersuchung von Nahrungs= und Genußmittelu (s. 17 Nahrungsmutelges.).
1) Im Geltungsbereich des A. L. R. sind die Polizeibeamten befugt, ein im
Markwerkehr angetroffenes Nahrungsmittel, das gesundheitsgefährlich erscheint, zum
Zweck näherer Umtersuchung in Beschlag zu nehmen. Wenn der betreffende Gewerbe-
treibende die beschlagnahmte Sache entfernt, so wird er aus §. 137 Str. G. B.
strafbar; an eine bestimmte Form ist die Beschlagnahme nicht gebunden, Erk. R. G.
23 Odkt. 1883 (E. Crim. IX. 121). (In casu hatte der betr. Polizeibeamte an den
Gewerbetreibenden nur die Worte gerichtet: die Leber belege ich mit Beschlag.)
2) Vergl. Ges. 5. Juli 1887 (R. G. Bl. S. 277), betr. Verwendung gesund-
heitsschädlicher Farben bei Herstellung von Nahrungsmitteln und Gebrauchsgegen-
ständen (weiter unten); Ges. 20. Juni 1887 (N. G. Bl. S. 273), betr. Verkehr
mit blei= und zinkhaltigen Gegenständen (weiter unten); Ges. 12. Juli 1887 (R. G.
Bl. S. 275), beir. Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter (weiter unten); Ges. 20. April
1892 (R. G. Bl. S. 597), betr. Verkehr mit Wein rc. (weiter unten).
Illing-Kautz, Hanudbuch I, 7. Aufl. 60