946 Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Gesetz.
Feilhalten des Fleisches von Thieren, welche mit bestimmten Krankheiten be-
aftet waren; 4
baf 4. die Verwendung bestimmter Stoffe und Farben zur desteuug von
Bekleidungsgegenständen, Spielwaaren, Tapeten, Eß-, Trink= und Kochgeschirre,
sowie das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Gegenständen, welche
diesem Verbote zuwider hergestellt sind; #
5. das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum von einer
bestimmten Beschaffenheit!). ½m # "
§. 6. Für das Reich kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung
des Bundesraths das gewerbsmäßige Herstellen, Verkaufen und Feilhalten von
Gegenständen, welche zur Fälschung von Nahrungs= oder Genußmitteln bestimmt
sind, verboten oder beschränkt werden?. *
§. 7. Die auf Grund der 88§. 5, 6 erlassenen Kaiserlichen Verordnungen
sind dem Reichstag, sofern er versammelt ist, sofort, andernfalls bei dessen
nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft zu setzen,
soweit der Reichstag dies verlangt.
§. 8. Wer den auf Grund der 88§. 5, 6 erlassenen Verordnungen
zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit
Haft bestraft. 4 6 »» «
Landesrechtliche Vorschriften dürfen eine höhere Strafe nicht androhen.
8. 9. Wer den Vorschriften der 88. 2 bis 4 zuwider den Eintritt in
die Räumlichkeiten, die Entnahme einer Probe oder die Revision verweigert,
wird * Geldstrafe von fünfzig bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft
bestraft.
n §. 102). Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis
zu eintausendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft #:
1) Vd. 24. Febr. 1882 (R. G. Bl. S. 40), betr. Feilhalten von Petroleum
(weiter unten).
2) Auf Grund des §. 6 ist das gewerbsmäßige Herstellen, Verkaufen und Feil-
halten von Maschinen, welche zur Herstellung künstlicher Kaffeebohnen bestimmt sind,
verboten, Vd. 1. Febr. 1891 (R. G. Bl. S. 11).
:) Ist ein Nahrungs= oder Genußmittel durch Verschlechterung gesundheits-
gefährlich geworden und hat der Verkäufer dies gewußt oder fahrlässiger Weise nicht
gewußt, so greifen die §§. 12, 13, 14 Platz; die 8§. 10, 11 beziehen sich auf ein
Verdorbensein, welches entweder objektiv nicht geeignet ist. Gefahr für die menschliche
Gesundheit herbeizuführen, oder bei welchem diese Gefährdung wenigstens außerhalb
derjenigen Kenntniß geblieben ist, die beim Verkäufer vorhanden war oder bei genügender
Achtsamkeit und Aufmerksamkeit vorhanden gewesen sein würde Der Kauflustige
soll über die wirkliche Beschaffenheit der Waare nicht im Unklaren gelassen werden;
die Strafbarkeit der Handlung des Verkäufers ist dadurch bedingt, daß er dem Kauf-
lustigen ihre wahre Beschaffenheit verschwiegen oder verborgen und ihn hierdurch ver-
leitet hat, etwas zu kaufen, was er, wenn er seine Beschaffenheit gekannt, nicht als
ein ihm passendes Nahrungs= oder Genußmittel erachtet haben würde. Als zum
Genuß ungeeignet oder minder geeignet, mit anderen Worten als verdorben, müssen
auch diejenigen Gegenstände bezeichnet werden, deren Genuß infolge einer Veränderung
der beschriebenen Art Ekel erregt . Es ist sehr wohl möglich, daß eine Sache, auch
ein Genuß= oder Nahrungsmittel, durch einen Zufall von außen her oder durch ein
menschliches Versehen verdorben wird, ohne daß im einen oder anderen Falle ein
chemischer Zersetzungsprozeß verursacht worden wäre. Ebenfalls möglich ist es, daß
durch Erkrankung eines Thieres oder durch seine Infizirung mit Parasiten, die nicht
nothwendig eine Erkrankung zur Folge haben braucht, das Fleisch des Thieres für die
menschliche Ernährung und den menschlichen Genuß verdorben wird, auch wenn eine
Gefährdung der menschlichen Gesundheit dabei nicht zu befürchten, oder, wenn sie ur-
sprünglich zu befürchten war, durch geeignete Mittel wieder beseitigt worden ist
Mit noch lebenden Trichinen behaftetes Fleisch gehört nicht unter die verdorbenen
Nahrungsmittel der §§. 10, 11, sondern unter die gesundheitsgefährlichen der
§§. 12—14, aber bloß deshalb, weil der Verkauf der letzteren unter eine schwerere
Strafe gestellt ist ... Eine Anklage aus §. 10 Nr. 2 wird hiernach nicht damit er-
ledigt, daß nach der stattgehabten Feststellung weder eine Gesundheitsgefährlichkeit noch