Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

946 Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Gesetz. 
Feilhalten des Fleisches von Thieren, welche mit bestimmten Krankheiten be- 
aftet waren; 4 
baf 4. die Verwendung bestimmter Stoffe und Farben zur desteuug von 
Bekleidungsgegenständen, Spielwaaren, Tapeten, Eß-, Trink= und Kochgeschirre, 
sowie das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Gegenständen, welche 
diesem Verbote zuwider hergestellt sind; # 
5. das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum von einer 
bestimmten Beschaffenheit!). ½m # " 
§. 6. Für das Reich kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung 
des Bundesraths das gewerbsmäßige Herstellen, Verkaufen und Feilhalten von 
Gegenständen, welche zur Fälschung von Nahrungs= oder Genußmitteln bestimmt 
sind, verboten oder beschränkt werden?. * 
§. 7. Die auf Grund der 88§. 5, 6 erlassenen Kaiserlichen Verordnungen 
sind dem Reichstag, sofern er versammelt ist, sofort, andernfalls bei dessen 
nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft zu setzen, 
soweit der Reichstag dies verlangt. 
§. 8. Wer den auf Grund der 88§. 5, 6 erlassenen Verordnungen 
zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit 
Haft bestraft. 4 6 »» « 
Landesrechtliche Vorschriften dürfen eine höhere Strafe nicht androhen. 
8. 9. Wer den Vorschriften der 88. 2 bis 4 zuwider den Eintritt in 
die Räumlichkeiten, die Entnahme einer Probe oder die Revision verweigert, 
wird * Geldstrafe von fünfzig bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft 
bestraft. 
n §. 102). Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis 
zu eintausendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft #: 
1) Vd. 24. Febr. 1882 (R. G. Bl. S. 40), betr. Feilhalten von Petroleum 
(weiter unten). 
2) Auf Grund des §. 6 ist das gewerbsmäßige Herstellen, Verkaufen und Feil- 
halten von Maschinen, welche zur Herstellung künstlicher Kaffeebohnen bestimmt sind, 
verboten, Vd. 1. Febr. 1891 (R. G. Bl. S. 11). 
:) Ist ein Nahrungs= oder Genußmittel durch Verschlechterung gesundheits- 
gefährlich geworden und hat der Verkäufer dies gewußt oder fahrlässiger Weise nicht 
gewußt, so greifen die §§. 12, 13, 14 Platz; die 8§. 10, 11 beziehen sich auf ein 
Verdorbensein, welches entweder objektiv nicht geeignet ist. Gefahr für die menschliche 
Gesundheit herbeizuführen, oder bei welchem diese Gefährdung wenigstens außerhalb 
derjenigen Kenntniß geblieben ist, die beim Verkäufer vorhanden war oder bei genügender 
Achtsamkeit und Aufmerksamkeit vorhanden gewesen sein würde Der Kauflustige 
soll über die wirkliche Beschaffenheit der Waare nicht im Unklaren gelassen werden; 
die Strafbarkeit der Handlung des Verkäufers ist dadurch bedingt, daß er dem Kauf- 
lustigen ihre wahre Beschaffenheit verschwiegen oder verborgen und ihn hierdurch ver- 
leitet hat, etwas zu kaufen, was er, wenn er seine Beschaffenheit gekannt, nicht als 
ein ihm passendes Nahrungs= oder Genußmittel erachtet haben würde. Als zum 
Genuß ungeeignet oder minder geeignet, mit anderen Worten als verdorben, müssen 
auch diejenigen Gegenstände bezeichnet werden, deren Genuß infolge einer Veränderung 
der beschriebenen Art Ekel erregt . Es ist sehr wohl möglich, daß eine Sache, auch 
ein Genuß= oder Nahrungsmittel, durch einen Zufall von außen her oder durch ein 
menschliches Versehen verdorben wird, ohne daß im einen oder anderen Falle ein 
chemischer Zersetzungsprozeß verursacht worden wäre. Ebenfalls möglich ist es, daß 
durch Erkrankung eines Thieres oder durch seine Infizirung mit Parasiten, die nicht 
nothwendig eine Erkrankung zur Folge haben braucht, das Fleisch des Thieres für die 
menschliche Ernährung und den menschlichen Genuß verdorben wird, auch wenn eine 
Gefährdung der menschlichen Gesundheit dabei nicht zu befürchten, oder, wenn sie ur- 
sprünglich zu befürchten war, durch geeignete Mittel wieder beseitigt worden ist 
Mit noch lebenden Trichinen behaftetes Fleisch gehört nicht unter die verdorbenen 
Nahrungsmittel der §§. 10, 11, sondern unter die gesundheitsgefährlichen der 
§§. 12—14, aber bloß deshalb, weil der Verkauf der letzteren unter eine schwerere 
Strafe gestellt ist ... Eine Anklage aus §. 10 Nr. 2 wird hiernach nicht damit er- 
ledigt, daß nach der stattgehabten Feststellung weder eine Gesundheitsgefährlichkeit noch 
 
	        
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