Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

952 Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Gesetz. 
lich Gegenstände, deren Genuß die menschliche Gesundheit zu beschädigen ge- 
aens ist, als Nahrungs= oder Genußmittel verkauft, feilhält ) oder sonstaen 
Verkehr 2) bringt; 
2. wer vorsätzlich Bekleidungsgegenstände, Spielwaaren, Tapeten, Eß- 
Trink= oder Kochgeschirr oder Petroleum derart herstellt, daß der bestimmungs- 
gemäße oder vorauszusehende Gebrauch dieser Gegenstände die menschliche 
Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, ingleichen wer wissentlich solche Gegen- 
stände verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt. 
Der Versuch ist strafbar. " 
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung oder der Tod 
eines Menschen verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf 
Jahren ein. 
§. 13. War in den Fällen des §F. 12 der Genuß oder Gebrauch des 
Gegenstandes die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet und war diese 
Eigenschaft dem Thäter bekannt, so tritt Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, 
und wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden 
1t Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthaus- 
trafe ein. 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 951. 
d. h. den Käufer über der Notbwendigkeit des Kochens zu verständigen, ist nicht straf- 
bar, Erk. R. G. 4. Juni 1881 (Rechtspr. III. 373). 
Für Gegenstände, welche als Eßwaaren zu dienen bestimmt sind, zur vollen Ge- 
brauchsfähigkeit jedoch noch einer besonderen Zubereitung durch Kochen 2c. bedürfen, 
ist der dieser Zubereitung vorausgehende, zur Zeit des Feilhaltens oder Verkaufes 
bestehende rohe Zustand entscheidend und es kommt nicht darauf an, ob die zu diesem 
Zeitpunkt bestehenden Mängel, die den Gegenstand als verdorben, beziehungsweise 
ekelerregend erscheinen lassen, durch die Zubereitung selbst oder eine anderweitige Be- 
handlung sich beseitigen lassen, Erk. R. G. 9. Mai 1882 (E. Crim. VI. 270). 
Vergl. Erk. R. G. 26. Febr. 1884 (Rechtspr. VI. 157). 
1) Unter Feilhalten im Sinne des Gesetzes ist nur das Bereithalten zum 
Verkaufe an das Publikum zu verstehen, es ist weder ein Anpreisen noch ein zur 
Schau-Stellen dazu erforderlich, Erk. R. G. 8 Febr. 1883 (Rechtspr. IV. 137). 
Ein Versuch des Feilhaltens kann auch in dem zur Ladenausstellung bestimmten 
Herrichten und Zurhandstellen des verdorbenen Fleisches gefunden werden, Erk. R. G. 
1. Nov. 1881 (E. Crim. V. 145). (In casu hatte der Angeklagte das Vorderviertel 
einer Kuh in einzelne, auf die Wünsche verschiedener Kunden berechnete Stücke zerlegt 
und dieselben unmittelbar am Laden zur Hand gestellt.) Vergl. Erk. 15. Febr. 
1882 (E. Crim. VI. 45) und 20. Nov. 1886 (E. Crim. XV. 56). 
*:) Ein Inverkehrbringen im Sinne des Nahrungsmittelgesetzes liegt auch 
dann vor, wenn das gesundheitsschädliche Nahrungsmittel in der eigenen Wirtbschaft 
zur Alimentation der zum Hausstande gehörigen Personen verwendet wird, Erk. R. G. 
27. Okt. 1882 und 8. Jan. 1883 (E. Crim. VII. 151 und 412); auch bei Ver. 
äußerung au Zwischenhändler und Wiederverkäufer, Erk. R. G. 5. Juni 1885 
(Rechtspr. VII. 351). 
Unter dem „Inverkehrbringen“ gesundheitsschädlicher Nahrungsmittel ist jedes 
Ueberlassen mit oder ohne Entgelt, also auch ihr Verschenken zu verstehen, Erk. R. G. 
13. Dez. 1880 (Rechtspr. II. 634). 
Der Umstand, daß Jemand gesundbeitsschädliche Nahrungsmittel in Erfüllung 
einer civilrechtlichen Verpflichtung oder Berechtigung an einen Dritten weiter begiebt, 
z. B. an einen Mitverkäufer, oder an den Verkäufer kraft Wandlungerechts, schließt 
die Bestrafung aus §. 12 Ziff 1 wegen „Inverkehrbringens gesundheitsschädlicher 
Nahrungsmittel“ nicht aus, Erk. N. G. 23. Sept. 1887 (Rechtspr. IX. 462). 
Als Verkäufer gilt auch derjenige, der nach gesetzwidriger Herstellung der Waare 
deren Verkauf in einem von ihm geleiteten Geschäft direkt anordunet oder durch sein 
Verbalten durch Dritte mittelbar bewirkt hat, Erk. 20 Mai 1881 (E. Crim. IV. 182). 
„:) Siphons sind weder nach dem Ges. 14. Mai 1879, noch nach dem Ges. 
25. Juni 1887 als Trinkgeschirre anzusehen, Erk. 20. März 1890 (E. Crim. 
XX. 333).
	        
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