Abschnitt III. Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst. 81
schen Landen, [Amtmänner in der Provinz Hessen-Nassau, Hardes= oder Kirch-
spielvögte in der Provinz Schleswig-Holstein], städtische Bürgermeister, Beige-
ordnete oder Magistratsmitglieder mindestens einen fünfjährigen Zeitraum hin-
durch fungirt haben und bereits zur Zeit der Verkündigung des gegenwärtigen
Gesetzes als solche angestellt gewesen sind.
§. 15. Das Staatsministerium wird die zur Ausführung dieses Gesetzes
erforderlichen Anordnungen, namentlich die näheren Bestimmungen über die
hinsichtlich des Universitätsstudiums zu stellenden Anforderungen, über die Ver-
theilung der Beschäftigungszeit bei den Verwaltungsbehörden, über die Zu-
sammensetzung der Kommission für die zweite Prüfung für den höheren Ver-
waltungsdienst (§. 2) und über die wiederholte Zulassung zu dieser Prüfung
in einem Regulativ 0) festsetzen.
§. 16. Ueber die Besetzung der Stellen der Landräthe, [Kreis= und Amts-
hauptmänner] und Oberamtmänner in den Hohenzollernschen Landen, und über
die für diese Stellen erforderliche Befähigung ergeht ein besonderes Gesetz).
„ g zum Erlaß dieses Gesetzes bleiben die bestehenden Bestimmungen
in Kraft.
Sofern jedoch dieses Gesetz nicht bis zum 1. Januar 1884) erlassen ist,
können von diesem Zeitpunkte ab nur solche Personen zu den im Aksatz 1 be-
zeichneten Stellen berufen werden, welche die Befähigung für den höheren Ver-
waltungsdienst (§5. 1) oder für den höheren Justizdienst erlangt haben.
§. 17. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Alle den Vorschriften desselben entgegenstehende Bestimmungen, insbe-
sondere das Regulativ über die Befähigung zu den höheren Aemtern der Ver-
waltung vom 14. Februar 1846 (G. S. S. 199), werden aufgehoben.
Regulativ vom 30. November 18883 zu dem Gesetz vom 11. März 1879, betr.
die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst. Die §§. 12, 21 und 24 in
der Fassung des Staatsministerialbeschlusses vom 16. Juni 1887. (M. Bl. S. 136).
Auf Grund des §. 15 des Gesetzes, betreffend die Befähigung für den höheren
Verwaltungsdienst vom 11. März 1879 (G. S. S. 160) wird Nachstehendes bestimmt:
§. 1. Das Gesuch eines Gerichtsreferendarius um Ernennung zum Regierungs-
referendarius nach §. 4 des Gesetzes vom 11. März 1879 ist bei dem Regierungs-
präsidenten [Landdrosten, Präsidenten der Finanzdirektion in Hannovers, in dessen
Bezirk der Referendarius beschäftigt werden will, einzureichen.
§. 2. Dem Gesuche find beizufügen: 1. das Zeugniß über die Ablegung der
ersten juristischen Prüfung; 2. das Zeugniß des mit der allgemeinen Beaufsichtigung
und Leitung des Vorbereitungsdienstes bei den Gerichtsbehörden beauftragten Gerichts-
präsidenten über die erfolgte vorschriftsmäßige Vorbereitung während des mindestens
zweijährigen Dienstes bei den Gerichtsbehörden; 3. das Zeugniß über die Militär-
verhältnisse; 4. das Universttäts-Abgangszeugniß oder sonstige Zeugnisse zum Nach-
weise des nach §. 1 des Gesetzes vom 11. März 1879 erforderlichen Studiums der
Staatswissenschaften. Das Studium der Staatswissenschaften im Sinne des §. 1
1) Das in §. 15 gedachte Regulativ ist unterm 30. Nov. 1883 erlassen und ist
unten abgedruckt.
Für das Verfahren bei der Prüfungskommission ist die von den Ministern des
Junern und der Finanzen genehmigte Geschäftsordnung vom 15. Dezbr. 1883 maß-
gebend.
2) Ein solches Gesetz ist bisher nicht ergangen. Die bestehenden Bestimmungen
über die Besetzung der Stellen der Landräthe und der für diese Stellen erforderlichen
Befähigung sind in der weiter unten S. 85 abgedruckten Zusammenstellung enthalten.
Die obige Frist ist durch Gesetz vom 23. Mai 1883 (G. S. S. 39) bis
zum 1. Januar 1887 verlängert worden. Eine weitere Verlängerung ist nicht erfolgt,
da inzwischen die meisten Kreisordnungen ergangen, die Kreisordnung für Schleswig-
Holstein aber und das Ges. 6. Juni 1887 für Posen in Vorbereitung waren.
Illing-Kautz, Handbuch I, 7. Aufl. 6