Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

966 Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Gesetz. 
Großhändler, die Schweinefleisch importiren, find nicht anzuhalten, ihre Vorräthe 
mikroskopisch untersuchen zu lassen; die Verpflichtung zur Vornahme der Untersuchung 
ist nur für diejenigen einzuführen, die das Fleisch unmittelbar an das konsumirende 
Publikum absetzen — riitt dieser Fall ein, so wird die Untersuchung sich nicht auf 
das aus dem Auslande importirte Fleisch beschränken können, da eine Unterscheidung 
des im Inlande gewonnenen Fleisches von dem importirten im Detailhandel schwer- 
lich durchführbar sein würde, Res. 7. Febr. 1880 (M. Bl. S. 297). 
Uebrigens bestehen folgende Einfuhrbeschränkungen: 
A. E. 6. März 1883 (R. G. Bl. S. 31) verbietet Einfuhr von Schweinen, 
Schweinefleisch, Speckseiten und Würsten aller Art amerikanischen Ursprunges, falls 
der Reichskanzler nicht Ausnahmen zuläßt. 
2 E. 3. Sept. 1891 (N. G. Bl. S. 385) hebt das Verbot für lebende Schweine 
amerikanischen Ursprungs und desgleichen Erzeugnisse auf, falls letztere mit einer 
amtlichen Bescheinigung darüber versehen sind, daß das Fleisch im Ursprungslande 
nach Maßgabe der dort geltenden Vorschriften untersucht und frei von gesundheits- 
schädlichen Eigenschaften befunden worden ist. 
Doch sind nach Res. 21. Mai 1892 (M. Bl. S. 227) amerikanische Schinken 
und Speckseiten vor dem Verkaufe an den Konsumenten der Nachprüfung zu unter- 
ziehen. 
Schweine, Schweinefleisch, Speckseiten und Würste aller Art dänischen, schwedischen 
oder norwegischen Ursprungs dürfen nicht eingeführt werden. Ausnahmen kaun der 
Reichskanzler zulassen, A. E. 29. Nov. 1887 (R. G. Bl. S. 529). 
Gutachten, betr. die Benutzung der Bestandtheile trichinenhaltiger Schweine, 
22. Dez 1875 (M. Bl. S. 97) und 18. Jan. 1876 (M. Bl S. 206). 
Gutachten, betr. die polizeilichen Anordnungen wegen der mit Finnen durch- 
setzten Schweine, 16. Febr. 1876 (M. Bl. S. 45). 
Res. 26. März 1892 (M Bl. S. 191), betr. die Prüfung der Genießbarkeit 
des Fleisches perlsüchtiger Thiere. 
Das Fleisch von wegen Schweineseuche oder Schweinepest nothgeschlachteten 
Schweinen ist nicht gesundheitsschädlich, soll jedoch unter Deklararion und in gar- 
gekochtem Zustande verkauft werden, wenn es nicht in den verseuchten Gehöften selbst 
verzehrt wird. Die Eingeweide find durch Vergraben oder Verbrennen zu beseitigen. 
Vom Konsum auszuschließen, aber zur technischen Verwerthung zuzulassen sind die 
Kadaver derjenigen Schweine, bei denen sich Folgeveränderungen, wie Gelbsucht oder 
Bauchfellentzündungen ausgebildet haben, Res. 9. Juli 1894 (M. Bl. S. 120) 
  
Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und 
weinähnlichen Getränken. 
Vom 20. April 1892 (R. G. Bl., S. 597). 
§. 1. Die nachbenannten Stoffe, nämlich: 
lösliche Aluminiumsalze (Alaun und dergl.), Baryumverbindungen, Bor- 
säure, Glycerin, Kermesbeeren, Magnesiumverbindungen, Salichlsäurc, 
unreiner (freien Amylalkohol enthaltender) Sprit, unreiner (nicht technisch 
reiner) Stärkezucker, Strontiumverbindungen, Theerfarbstoffe, 
oder Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, dürfen Wein, weinhaltigen 
oder weinähnlichen Getränken 2), welche bestimmt sind, Anderen als Nahrungs- 
oder Genußmittel zu dienen, bei oder nach der Herstellung nicht zugesetzt werden. 
  
1) Kommentare von Zils, Berlin 1892, Menzen, Paderborn 1892, Stenglein 
in „Strafrechtliche Nebengesetze des Deutschen Reiches“, Berlin, 2. Aufl. 1895, S. 260. 
2) Wein ist ein durch Gährung des reinen Tranbenfaftes hergestelltes Getränk, 
weinhaltige Getränke sind solche, die zum Theil aus Wein, zum Theil aus amderen 
Stoffen bestehen, z. B. Schaumwein, weinähnliche solcbe, die aus anderen Soeoffen, 
als Traubensaft, zubereitet sind, denen aber das äußere Aussehen von Wein gegeben 
ist, oder die die Bestimmung haben, als Ersatzmittel für Wein zu dienen, z. B. Ost- 
wein, Tresterwein (durch Aufgießen von Zuckerwasser auf ausgepreßte Traubenbeeren), 
Hefenwein, Rofinenwein und alle Nachahmungen von Wein, E. Crim. XXVII. 8.
	        
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