966 Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Gesetz.
Großhändler, die Schweinefleisch importiren, find nicht anzuhalten, ihre Vorräthe
mikroskopisch untersuchen zu lassen; die Verpflichtung zur Vornahme der Untersuchung
ist nur für diejenigen einzuführen, die das Fleisch unmittelbar an das konsumirende
Publikum absetzen — riitt dieser Fall ein, so wird die Untersuchung sich nicht auf
das aus dem Auslande importirte Fleisch beschränken können, da eine Unterscheidung
des im Inlande gewonnenen Fleisches von dem importirten im Detailhandel schwer-
lich durchführbar sein würde, Res. 7. Febr. 1880 (M. Bl. S. 297).
Uebrigens bestehen folgende Einfuhrbeschränkungen:
A. E. 6. März 1883 (R. G. Bl. S. 31) verbietet Einfuhr von Schweinen,
Schweinefleisch, Speckseiten und Würsten aller Art amerikanischen Ursprunges, falls
der Reichskanzler nicht Ausnahmen zuläßt.
2 E. 3. Sept. 1891 (N. G. Bl. S. 385) hebt das Verbot für lebende Schweine
amerikanischen Ursprungs und desgleichen Erzeugnisse auf, falls letztere mit einer
amtlichen Bescheinigung darüber versehen sind, daß das Fleisch im Ursprungslande
nach Maßgabe der dort geltenden Vorschriften untersucht und frei von gesundheits-
schädlichen Eigenschaften befunden worden ist.
Doch sind nach Res. 21. Mai 1892 (M. Bl. S. 227) amerikanische Schinken
und Speckseiten vor dem Verkaufe an den Konsumenten der Nachprüfung zu unter-
ziehen.
Schweine, Schweinefleisch, Speckseiten und Würste aller Art dänischen, schwedischen
oder norwegischen Ursprungs dürfen nicht eingeführt werden. Ausnahmen kaun der
Reichskanzler zulassen, A. E. 29. Nov. 1887 (R. G. Bl. S. 529).
Gutachten, betr. die Benutzung der Bestandtheile trichinenhaltiger Schweine,
22. Dez 1875 (M. Bl. S. 97) und 18. Jan. 1876 (M. Bl S. 206).
Gutachten, betr. die polizeilichen Anordnungen wegen der mit Finnen durch-
setzten Schweine, 16. Febr. 1876 (M. Bl. S. 45).
Res. 26. März 1892 (M Bl. S. 191), betr. die Prüfung der Genießbarkeit
des Fleisches perlsüchtiger Thiere.
Das Fleisch von wegen Schweineseuche oder Schweinepest nothgeschlachteten
Schweinen ist nicht gesundheitsschädlich, soll jedoch unter Deklararion und in gar-
gekochtem Zustande verkauft werden, wenn es nicht in den verseuchten Gehöften selbst
verzehrt wird. Die Eingeweide find durch Vergraben oder Verbrennen zu beseitigen.
Vom Konsum auszuschließen, aber zur technischen Verwerthung zuzulassen sind die
Kadaver derjenigen Schweine, bei denen sich Folgeveränderungen, wie Gelbsucht oder
Bauchfellentzündungen ausgebildet haben, Res. 9. Juli 1894 (M. Bl. S. 120)
Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und
weinähnlichen Getränken.
Vom 20. April 1892 (R. G. Bl., S. 597).
§. 1. Die nachbenannten Stoffe, nämlich:
lösliche Aluminiumsalze (Alaun und dergl.), Baryumverbindungen, Bor-
säure, Glycerin, Kermesbeeren, Magnesiumverbindungen, Salichlsäurc,
unreiner (freien Amylalkohol enthaltender) Sprit, unreiner (nicht technisch
reiner) Stärkezucker, Strontiumverbindungen, Theerfarbstoffe,
oder Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, dürfen Wein, weinhaltigen
oder weinähnlichen Getränken 2), welche bestimmt sind, Anderen als Nahrungs-
oder Genußmittel zu dienen, bei oder nach der Herstellung nicht zugesetzt werden.
1) Kommentare von Zils, Berlin 1892, Menzen, Paderborn 1892, Stenglein
in „Strafrechtliche Nebengesetze des Deutschen Reiches“, Berlin, 2. Aufl. 1895, S. 260.
2) Wein ist ein durch Gährung des reinen Tranbenfaftes hergestelltes Getränk,
weinhaltige Getränke sind solche, die zum Theil aus Wein, zum Theil aus amderen
Stoffen bestehen, z. B. Schaumwein, weinähnliche solcbe, die aus anderen Soeoffen,
als Traubensaft, zubereitet sind, denen aber das äußere Aussehen von Wein gegeben
ist, oder die die Bestimmung haben, als Ersatzmittel für Wein zu dienen, z. B. Ost-
wein, Tresterwein (durch Aufgießen von Zuckerwasser auf ausgepreßte Traubenbeeren),
Hefenwein, Rofinenwein und alle Nachahmungen von Wein, E. Crim. XXVII. 8.