Abschnitt XVII. Gesetz über den Verkehr mit Wein. 957
§. 2. Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke, welchen, den Vor-
schriften des §. 1 zuwider, einer der dort bezeichneten Stoffe zugesetzt ist, dürfen
weder feilgehalten noch verkauft werden.
Dasselbe gilt für Rothwein, dessen Gehalt an Schwefelsäure in einem
Liter Flüssigkeit mehr beträgt. als sich in zwei Gramm neutralen schwefelsaurem
Kaliums vorfindet ). Diese Bestimmung findet jedoch auf solche Rothweine
nicht Anwendung, welche als Dessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen
Ursprungs in den Verkehr kommen. „ Z
§. 3. Als Verfälschung oder Nachahmung des Weines im Sinne des
#§. 10 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln
und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (R. G. Bl. S. 145) ist nicht
anzusehen:
1. die anerkannte Kellerbehandlung einschließlich der Haltbarmachung des
Weines, auch wenn dabei Alkohol oder geringe Mengen von mechanisch
wirkenden Klärungsmitteln (Eiweiß, Gelatine, Hausenblase und dergl.)),
von Kochsalz, Tannin, Kohlensäure, schwefliger Säure oder daraus
entstandener Schwefelsäure in den Wein gelangen; jedoch darf die Menge
des zugesetzten Alkohols bei Weinen, welche als deutsche in den Verkehr
kommen, nicht mehr als ein Raumtheil auf 100 Raumtheile Wein
betragen?):
die Vermischung (Verschnitt) von Wein mit Wein;
die Entsäuerung mittelst reinen gefällten kohlensauren Kalks“);
der Zusatz von technisch reinem Nohr-, Rüben= oder Invertzucker, technisch
reinem Stärkezucker, auch in wässeriger Lösung; jedoch darf durch den
Zusatz wässeriger Zuckerlösung der Gehalt des Weines an Extraktstoffen
und Mineralbestandtheilen?) nicht unter die bei ungezuckertem Wein des
Weinbaugebiets, dem der Wein nach seiner Benennung entsprechen soll,
in der Regel beobachteten Grenzen herabgesetzt werden.
§. 4. Als Verfälschung") des Weines im Sinne des §. 10 des Gesetzes
vom 14. Mai 1879 ist insbesondere anzusehen die Herstellung von Wein unter
Verwendung
-
1) Dadurch soll das zu starke Gypsen oder Schwefeln verhindert werden.
2) D. h. solche, die sich nicht mit dem Weine vermischen, sondern zu entfernende
Bestandtheile durch ihre Schwere zu Boden führen, so daß sie durch Abfüllen leicht
entsernt werden können.
2) Innerhalb der Grenzen der Nr. 1 ist die sog. monillage, d. h. Zusatz von
Wasser oder Zuckerwasser mit Sprit gestattet und bewirkt nicht „Kunstwein“.
4!) D. i. das sog. Chaptalisteren.
5) D. s. die nach völligem Abdampfen des Weines zurückbleibenden, chemischen
Bestandtheile.
6) Eine Verfälschung des Weines kann darin nicht gefunden werden, daß ihm
durch das bloße Aufkleben einer Etikette auf die Flasche, in welcher der Wein zum
Verkauf gelangen soll, der Schein einer besseren Beschaffenheit verliehen wird; denn
die Verfälschung ist ein Alt, der an der Sache selbst vorgenommen sein muß. Wenn
aber geringwerthige Weinmischungen unter einer Er##ikette feil geboten werden, die auf
ein hochedles Gewächs eines bestimmten Ursprungsortes hinweist, so läßt sich die
Entstehung und die Fortdauer eines solchen Geschäftsgebrauches, von seltenen Aus-
nahmefällen obgesehen, kaum anuders als aus dem Bestreben erklären, Unkundige über
die Beschaffenheit der Weine zu täuschen. Solchen unsoliden Geschäftsgebräuchen ent-
gegenzutreten, war eben einer der Zwecke des Gesetzes. Unberechtigt sind Geschäfts-
gebräuche, welche den Zwecken der Gesundheitspflege widerstreiten, indem sie den Nähr-
oder Genußwerih der Lebensmittel vernichten oder verringern, außerdem aber alle
Gebräuche, welche ihre Entstehung und ihr Fortbestehen nur dem Bestreben verdanken,
das konsumirende Publikum hinsichtlich der Beschaffenheit der Lebensmittel und hin-
sichtlich ihres Werthes zu täuschen. Danach ist auch die mouillage zulässig, soweit
sie dazu dient, dem behandelten Traubensafte den Charakter eines Genußmittels zu
geben oder zu erhalten, oder den Genußwerth zu erhöhen, Erk. R. G. 2. Nov. 1886
(E. Crim. XIV. 428). ç
Das Gallisiren des Weines — sofern dasselbe darin besteht, daß der mittels dieses