Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XVII. Gesetz über den Verkehr mit Wein. 957 
§. 2. Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke, welchen, den Vor- 
schriften des §. 1 zuwider, einer der dort bezeichneten Stoffe zugesetzt ist, dürfen 
weder feilgehalten noch verkauft werden. 
Dasselbe gilt für Rothwein, dessen Gehalt an Schwefelsäure in einem 
Liter Flüssigkeit mehr beträgt. als sich in zwei Gramm neutralen schwefelsaurem 
Kaliums vorfindet ). Diese Bestimmung findet jedoch auf solche Rothweine 
nicht Anwendung, welche als Dessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen 
Ursprungs in den Verkehr kommen. „ Z 
§. 3. Als Verfälschung oder Nachahmung des Weines im Sinne des 
#§. 10 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln 
und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (R. G. Bl. S. 145) ist nicht 
anzusehen: 
1. die anerkannte Kellerbehandlung einschließlich der Haltbarmachung des 
Weines, auch wenn dabei Alkohol oder geringe Mengen von mechanisch 
wirkenden Klärungsmitteln (Eiweiß, Gelatine, Hausenblase und dergl.)), 
von Kochsalz, Tannin, Kohlensäure, schwefliger Säure oder daraus 
entstandener Schwefelsäure in den Wein gelangen; jedoch darf die Menge 
des zugesetzten Alkohols bei Weinen, welche als deutsche in den Verkehr 
kommen, nicht mehr als ein Raumtheil auf 100 Raumtheile Wein 
betragen?): 
die Vermischung (Verschnitt) von Wein mit Wein; 
die Entsäuerung mittelst reinen gefällten kohlensauren Kalks“); 
der Zusatz von technisch reinem Nohr-, Rüben= oder Invertzucker, technisch 
reinem Stärkezucker, auch in wässeriger Lösung; jedoch darf durch den 
Zusatz wässeriger Zuckerlösung der Gehalt des Weines an Extraktstoffen 
und Mineralbestandtheilen?) nicht unter die bei ungezuckertem Wein des 
Weinbaugebiets, dem der Wein nach seiner Benennung entsprechen soll, 
in der Regel beobachteten Grenzen herabgesetzt werden. 
§. 4. Als Verfälschung") des Weines im Sinne des §. 10 des Gesetzes 
vom 14. Mai 1879 ist insbesondere anzusehen die Herstellung von Wein unter 
Verwendung 
- 
  
1) Dadurch soll das zu starke Gypsen oder Schwefeln verhindert werden. 
2) D. h. solche, die sich nicht mit dem Weine vermischen, sondern zu entfernende 
Bestandtheile durch ihre Schwere zu Boden führen, so daß sie durch Abfüllen leicht 
entsernt werden können. 
2) Innerhalb der Grenzen der Nr. 1 ist die sog. monillage, d. h. Zusatz von 
Wasser oder Zuckerwasser mit Sprit gestattet und bewirkt nicht „Kunstwein“. 
4!) D. i. das sog. Chaptalisteren. 
5) D. s. die nach völligem Abdampfen des Weines zurückbleibenden, chemischen 
Bestandtheile. 
6) Eine Verfälschung des Weines kann darin nicht gefunden werden, daß ihm 
durch das bloße Aufkleben einer Etikette auf die Flasche, in welcher der Wein zum 
Verkauf gelangen soll, der Schein einer besseren Beschaffenheit verliehen wird; denn 
die Verfälschung ist ein Alt, der an der Sache selbst vorgenommen sein muß. Wenn 
aber geringwerthige Weinmischungen unter einer Er##ikette feil geboten werden, die auf 
ein hochedles Gewächs eines bestimmten Ursprungsortes hinweist, so läßt sich die 
Entstehung und die Fortdauer eines solchen Geschäftsgebrauches, von seltenen Aus- 
nahmefällen obgesehen, kaum anuders als aus dem Bestreben erklären, Unkundige über 
die Beschaffenheit der Weine zu täuschen. Solchen unsoliden Geschäftsgebräuchen ent- 
gegenzutreten, war eben einer der Zwecke des Gesetzes. Unberechtigt sind Geschäfts- 
gebräuche, welche den Zwecken der Gesundheitspflege widerstreiten, indem sie den Nähr- 
oder Genußwerih der Lebensmittel vernichten oder verringern, außerdem aber alle 
Gebräuche, welche ihre Entstehung und ihr Fortbestehen nur dem Bestreben verdanken, 
das konsumirende Publikum hinsichtlich der Beschaffenheit der Lebensmittel und hin- 
sichtlich ihres Werthes zu täuschen. Danach ist auch die mouillage zulässig, soweit 
sie dazu dient, dem behandelten Traubensafte den Charakter eines Genußmittels zu 
geben oder zu erhalten, oder den Genußwerth zu erhöhen, Erk. R. G. 2. Nov. 1886 
(E. Crim. XIV. 428). ç 
Das Gallisiren des Weines — sofern dasselbe darin besteht, daß der mittels dieses
	        
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