Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XVII. Margarine-Gesetz. 959 
im F. 3 Nr. 1 bezeichneten Stoffe, soweit das Gesetz selbst die Menge 
nicht festsetzt, sowie 
b) für die Herabsetzung des Gehalts an Extraktstoffen und Mineralbestand- 
theilen im Falle des §. 3 Nr. 4 1) 
maßgebend sein sollen. 
§. 12. Der Bundesrath ist ermächtigt, Grundsätze aufzustellen, nach welchen 
die zur Ausführung dieses Gesetzes, sowie die Gesetzes vom 14. Mai 1879 in 
Bezug auf Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke erforderlichen Unter- 
suchungen vorzunehmen sind. 
§. fürn Die Bestimmungen des §. 2 treten erst am 1. Oktober 1892 
in Kraft. 
  
Reichsgesetz, betr. den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter. 
Vom 12. Juli 1887 (R. G. Bl. S. 375) 2)7. 
§. 1. Die Geschäftsräume und sonstigen Verkaufsstellen einschließlich der Markt- 
stände 1), in welchen Margarine gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, müssen 
an in die Augen fallender Stelle die deutliche, nicht verwischbare Inschrift „Verkauf 
von Margarine“ tragen. 
Margarine im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen der Milchbutter 5) ähnlichen 
Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt. 
§. 2 Die Vermischung von Butter mit Margarine oder anderen Speisefetten 
zum Zweck des Handels mit diesen Mischungen, sowie das gewerbsmäßige Verkaufen 
und Feilhalten derselben ist verboten. 
Unter diese Bestimmung fällt nicht der Zusatz von Butterfett, welcher aus der 
Verwendung von Milch oder Rahm bei der Herstellung von Margarine herrührt, 
sofern nicht mehr als 100 Gewichtstheile Milch oder 10 Gewichtstheile Rahm auf 
100 Gewichtstheile der nicht der Milch entstammenden Fette in Anwendung kommen. 
§. 3. Die Gefäße und äußeren Umhüllungen, in welchen Margarine gewerbs- 
mäßig verkauft oder feilgehalten wird, müssen an in die Augen fallenden Stellen eine 
deutliche, nicht verwischbare Inschrift tragen, welche die Bezeichnung „Margarine“ 
enthält. 
Wird Margarine in ganzen Gebinden oder Kisten gewerbsmäßig verkauft oder 
feilgehalten, so hat die Inschrist außerdem den Namen oder die Firma des Fabri- 
kanten zu enthalten. 
Im gewerbsmäßigen Einzelverkauf muß Margarine an den Käufer in einer 
Umhüllung gegeben werden, welche eine die Bezeichnung „Margarine“ und den 
–V 
1) Bek. 29. April 1892 (R. G. Bl. S. 600): Bei Wein, welcher nach seiner 
Benennung einem inländischen Weinbaugebiet entsprechen soll, darf durch den Zusatz 
wässeriger Zuckerlösung 
a) der Gesammtgehalt an Extraktstoffen nicht unter 1,5 Gramm, der nach Abzug 
der nicht flüchtigen Säuren verbleibende Extraktgehalt nicht unter 111 Gramm, 
der nach Abzug der freien Säuren verbleibende Extraktgehalt nicht unter 
1 Gramm, 
b) der Gehalt an Mineralbestandtheilen nicht unter O0.14 Gramm 
in einer Menge von 100 Kubikcentimeter Wein herabgesetzt werden. "„ 
2) Kommentare von Menzen, Paderborn 1892; Stenglein in „Strafrechtliche 
Nebengesetze des Deutschen Reiches“, Berlin 2. Aufl. 1895 S. 255. 
3) Bek. 26. Juli und 12. Nov. 1887 (R. G. Bl. S. 383 und 521), betr. Be- 
stimmungen zur Ausführung des obenstehenden Gesetzes (Muster für die Gefäße, Um- 
hüllungen, Firmen und Inschriften). ç Z 
4) Speisewirthschaften, Gasthöse und andere Geschäfte, in denen fertige Speisen 
verabreicht werden, fallen nicht darunter, Stenglein S. 2555. 
2) Milchbutter, d. h. alle Feitstoffe, deren Fettgehalt ausschließlich von der Kuh 
stammt, also auch die gereinigte Butter, Schmalz, Rinderschmalz, Kuhschmalz, Erk. 
28. Okt. 1889 (E. Crim. XX. 14).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.