Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

960 Abschnitt XVII. Verkehr mit blei= und zinkhaltigen Gegenständen. 
Namen oder die Firma des Verkäufers enthaltende Inschrift trägt. Wird Margarine 
in regelmäßig geformten Stücken gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten, so müssen 
dieselben von Würfelform sein, auch muß denselben die vorbezeichnete Inschrift ein- 
gedrückt sein, sofern sie nicht mit einer diese Inschrift tragenden Umhüllung ver- 
sehen sind. ç 
Der Bundesrath ist ermächtigt, zur Ausführung der im Absatz 1—3 enthaltenen 
Vorschriften, nähere, im Reichs-Gesetz-Blatt zu veröffentlichende Bestimmungen zu 
erlassen!). 
zis 4. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf solche Erzeugnisse der im 
H. 1 bezeichneten Art, welche zum Genusse für Menschen nicht bestimmt sind, keine 
Anwendung. 
§. 5. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, sowie gegen die 
in Gemäßheit des §. 3 zu erlassenden Bestimmungen des Bundesraths werden mit 
Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestrast?. 
Im Wiederholungsfalle ist auf Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder auf 
Haft oder auf Gefängniß bis zu drei Monaten zu erkennen. Diese Bestimmung 
findet keine Anwendung, wenn seit dem Zeitpunkte, in welchem die für die frühere 
Zuwiderhandlung erkannte Strafe verbüßt oder erlassen, drei Jahre verflossen sind. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der diesen Vorschriften zuwider verkauften 
oder feilgehaltenen Gegenstände erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Ver- 
urtheilten gehören oder nicht. 
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, 
so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden. 
§. 6. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungs- 
mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (R. G. 
Bl. S. 145) bleiben underührt. Die Vorschriften in den 98. 16, 17 desselben 
finden auch bei Zuwiderhaudlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes 
Anwendung. 
" 7°8 Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Oktober 1887 in Kraft. 
  
— 
Reichsgesetz, betr. den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen 
Gegenständen. 
Vom 25. Juni 1887 (N. G. Bl. S. 273) 2. 
s. 1. Eß-, Trink= und Kochgeschirr sowie Flüssigkeitsmaße dürfen nicht 
1. ganz oder theilweise aus Blei oder einer in 100 Gramm Gewichtstheilen 
mehr als 10 Gewichtstheile Blei enthaltenden Metalllegirung hergestellt, 
2. an der Innenseite mit einer in 100 Gewichtstheilen mehr als einen Gewichts- 
theil Blei enthaltenden Metalllegirung verzinnt oder mit einer in 100 Gewichts- 
theilen mehr als 10 Gewichtstheile Blei enthaltenden Meialllegirung gelöhet, 
3. mit Email oder Glafur versehen sein, welche bei halbstündigem Kochen mit 
einem in 100 Gewichtstheilen 4 Gewichtstheile Essigsäure enthaltenden Essig 
an den letzieren Blei abgeben. 
Auf Geschirre und Flüssigkeitsmaße aus bleifreiem Britanniametall findet die 
Vorschrift in Ziffer 2 betreffs des Lothes nicht Anwendung. 
Zur Herstellung von Druckoorrichtungen zum Ausschank von Bier, sowie von 
Siphons für kohlensäurehaltige Getränke und von Metalltheilen für Kinder-Saugflaschen 
dürfen nur Metalllegirungen verwendet werden, welche in 100 Gewichtstheilen nicht 
mehr als einen Gewichtstbeil Blei enthalten!?). 
  
1) S. Aum. 3 zu S. 959. 
2) Unkenntniß des Gesetzes entschuldigt nicht, ebensowenig ein Privatabkommen 
zwischen Käufer und Verkäufer, da es sich um staatlich auferlegte Pflichten handelt, 
E. Crim XIX. 151. 
2) Kommentare von Menzen, Paderborn 1892; Stenglein a a. O. S. 241. 
4) Faßbähne aus Zinnlegirungen sind von den Polizeibehörden, besonders in 
größeren Städten, von Zeit zu Zeit auf ihren Bleigehalt zu untersuchen und deren
	        
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