960 Abschnitt XVII. Verkehr mit blei= und zinkhaltigen Gegenständen.
Namen oder die Firma des Verkäufers enthaltende Inschrift trägt. Wird Margarine
in regelmäßig geformten Stücken gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten, so müssen
dieselben von Würfelform sein, auch muß denselben die vorbezeichnete Inschrift ein-
gedrückt sein, sofern sie nicht mit einer diese Inschrift tragenden Umhüllung ver-
sehen sind. ç
Der Bundesrath ist ermächtigt, zur Ausführung der im Absatz 1—3 enthaltenen
Vorschriften, nähere, im Reichs-Gesetz-Blatt zu veröffentlichende Bestimmungen zu
erlassen!).
zis 4. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf solche Erzeugnisse der im
H. 1 bezeichneten Art, welche zum Genusse für Menschen nicht bestimmt sind, keine
Anwendung.
§. 5. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, sowie gegen die
in Gemäßheit des §. 3 zu erlassenden Bestimmungen des Bundesraths werden mit
Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestrast?.
Im Wiederholungsfalle ist auf Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder auf
Haft oder auf Gefängniß bis zu drei Monaten zu erkennen. Diese Bestimmung
findet keine Anwendung, wenn seit dem Zeitpunkte, in welchem die für die frühere
Zuwiderhandlung erkannte Strafe verbüßt oder erlassen, drei Jahre verflossen sind.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der diesen Vorschriften zuwider verkauften
oder feilgehaltenen Gegenstände erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Ver-
urtheilten gehören oder nicht.
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar,
so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
§. 6. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungs-
mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (R. G.
Bl. S. 145) bleiben underührt. Die Vorschriften in den 98. 16, 17 desselben
finden auch bei Zuwiderhaudlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes
Anwendung.
" 7°8 Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Oktober 1887 in Kraft.
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Reichsgesetz, betr. den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen
Gegenständen.
Vom 25. Juni 1887 (N. G. Bl. S. 273) 2.
s. 1. Eß-, Trink= und Kochgeschirr sowie Flüssigkeitsmaße dürfen nicht
1. ganz oder theilweise aus Blei oder einer in 100 Gramm Gewichtstheilen
mehr als 10 Gewichtstheile Blei enthaltenden Metalllegirung hergestellt,
2. an der Innenseite mit einer in 100 Gewichtstheilen mehr als einen Gewichts-
theil Blei enthaltenden Metalllegirung verzinnt oder mit einer in 100 Gewichts-
theilen mehr als 10 Gewichtstheile Blei enthaltenden Meialllegirung gelöhet,
3. mit Email oder Glafur versehen sein, welche bei halbstündigem Kochen mit
einem in 100 Gewichtstheilen 4 Gewichtstheile Essigsäure enthaltenden Essig
an den letzieren Blei abgeben.
Auf Geschirre und Flüssigkeitsmaße aus bleifreiem Britanniametall findet die
Vorschrift in Ziffer 2 betreffs des Lothes nicht Anwendung.
Zur Herstellung von Druckoorrichtungen zum Ausschank von Bier, sowie von
Siphons für kohlensäurehaltige Getränke und von Metalltheilen für Kinder-Saugflaschen
dürfen nur Metalllegirungen verwendet werden, welche in 100 Gewichtstheilen nicht
mehr als einen Gewichtstbeil Blei enthalten!?).
1) S. Aum. 3 zu S. 959.
2) Unkenntniß des Gesetzes entschuldigt nicht, ebensowenig ein Privatabkommen
zwischen Käufer und Verkäufer, da es sich um staatlich auferlegte Pflichten handelt,
E. Crim XIX. 151.
2) Kommentare von Menzen, Paderborn 1892; Stenglein a a. O. S. 241.
4) Faßbähne aus Zinnlegirungen sind von den Polizeibehörden, besonders in
größeren Städten, von Zeit zu Zeit auf ihren Bleigehalt zu untersuchen und deren