Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

962 Abschnitt XVII. Verwendung gesundheitsschädlicher Farben. 
Gesundheitsschädliche Farben im Sinne dieser Bestimmung sind diejenigen Farb- 
sioffe und Farbzubereitungen, welche: Antimon, Arsen, Baryum, Blei, Cadmium 
—- Kupfer, Quecksilber, Uran, Zink, Gummigutti, Korallin, Pikrinsäure 
enthalten. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, nähere Vorschriften über das bei der Feststellung 
des Vorhandenseins von Arsen und Zinn anzuwendende Verfahren zu erlassen #0. 
#. 2. Zur Aufbewahrung oder Verpackung von Nahrungs= und Genußmitteln, 
welche zum Verkauf bestimmt find, dürfen Gefäße, Umhüllungen oder Schutzbedeckungen, 
zu deren Herstellung Farben der im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Art verwendet sind, 
nicht benutzt werden. 
Auf die Verwendung von schwefelsaurem Baryum (Schwerspath, blanc ßre), 
Barytfarblacken, welche von kohlensaurem Baryum frei sind, Chromoxyd, Kupfer, 
Zinn, Zink und deren Legirungen als Metallfarben, Zinnober, Zinnoxyd, Schwefel- 
zinn als Musivgold, sowie auf alle in Glasmassen, Glasuren oder Emails einge- 
brannte Farben und auf den äußersten Anstrich von Gefäßen aus wasserdichten Stofsen 
findet diese Bestimmung nicht Anwendung. 
§. 3. Zur Herstellung von kosmetischen Mitteln (Mitteln zur Reinigung, Pflege 
oder Färbung der Haut, des Haares oder der Mundhöhle), welche zum Berkauf be- 
stimmt find, dürfen die im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Stoffe nicht verwendet werden. 
Auf schwefelsaures Baryum (Schwerspath, blanc fixe), Schwefelcadmium, Chrom. 
oryd, Zinnober, Zinkoxyd, Zinnoxyd, Schwefelzink, sowie auf Kupfer, Zinn, Zink 
und deren Legirungen in Form von Puder findet diese Bestimmung nicht Anwendung. 
§. 4. Zur Herstellung von zum Verkauf bestimmten Spielwaaren (einschließlich 
der Bilderbogen, Bilderbücher und Tuschfarben für Kinder), Blumentopfgittern und 
künstlichen Christbäumen dürfen die im §. 1 Abs. 2 bezeichneten Farben nicht ver- 
wendet werden. 
Auf die im §. 2 Abs. 2 bezeichneten Stoffe, sowie auf Schwefelantimon und 
Schwefelcadmium als Färbemittel der Gummimasse, Bleioxhyd in Firniß, Bleiweiß 
als Bestandtheil des sogenannten Wachsgusses, jedoch nur, sofern dasselbe nicht ein 
Gewichtstheil in 100 Gewichtstheilen der Masse übersteigt, chromsaures Blei (für sich 
oder in Verbindung mit schwefelsaurem Blei) als Oel= oder Lackfarbe oder mit Lack- 
oder Firnißüberzug, die in Wasser unlöslichen Zinkverbindungen, bei Gummispiel. 
waaren jedoch nur, soweit sie als Färbemittel der Gummimasse, als Oel. oder Lack- 
farben oder mit Lack= oder Firnißüberzug verwendet werden, alle in Glasuren oder 
Emails eingebrannten Farben findet diese Bestimmung nicht Anwendung. 
Soweit zur Herstellung von Spielwaaren die in den §§. 7 und 8 bezeichneten 
Gegenstände verwendet werden, finden auf letztere lediglich die Vorschriften der Sg. 7 
und 8 Anwendung. 
§. 5. Zur Herstellung von Buch= und Steindruck auf den in den §#§. 2, 3 
und 4 bezeichneten Gegenständen dürsfen nur solche Farben nicht verwendet werden, 
welche Arsen enthalten. 
§. 6. Tuschfarben jeder Art dürfen als frei von gesundheitsschädlichen Stoffen 
beziehungsweise giftfrei nicht verkauft oder feilgehalten werden, wenn sie den Vor- 
schriften im §. 4 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen. 
§. 7. Zur Herstellung von zum Verkauf bestimmten Tapeten, Möbelstoffen, 
Teppichen, Stoffen zu Vorhängen oder Bekleidungsgegenständen, Masken, Kerzen, 
sowie künstlichen Blättern, Blumen und Früchten dürfen Farben, welche Arsen eul- 
halten, nicht verwendet werden. 
Auf die Verwendung arsenhaltiger Beizen oder Fixirungsmittel zum Zweck des 
Färbens oder Bedruckens von Gespinsten oder Geweben findet diese Bestimmung 
nicht Anwendung. Doch dürfen derartig bearbeitete Gespinste oder Gewebe zur 
Herstellung der im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände nicht verwendet werden, wenn sie 
das Arsen in wasserlöslicher Form oder in solcher Menge enthalten, daß sich in 
100 Quadratcentimetern des fertigen Gegenstandes mehr als 2 Milligramm Arsen 
vorfinden. Der Reichskanzler ist ermächtigt, nähere Vorschriften über das bei der 
Feststellung des Arsengehalts anzuwendende Verfahren zu erlassen!). 
1) Wegen der Untersuchung von Farben, Gespinnsten und Geweben auf Arsen 
und Zinn vergl. Bek. 10. April 1888 (C. Bl. d. D. R. S. 131).
	        
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