Abschnitt XVIII.
Viehsenchen-polizei.
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Gesetz, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend.
Vom 7. April 1869 (B. G. Bl. S. 105) 0.
§. 1. Wenn die Rinderpest (Löserdürre) in einem Bundesstaate oder in
einem an das Gebiet des Norddeutschen Bundes angrenzenden oder mit dem-
selben im direkten Verkehr stehenden Lande ausbricht, so sind die zuständigen
Verwaltungsbehörden?) der betreffenden Bundesstaaten verpflichtet und ermächtigt,
alle Maßregeln zu ergreifen?), welche geeignet sind, die Einschleppung und be-
ziehentlich die Weiterverbreitung der Seuche zu verhüten und die im Lande
selbst ausgebrochene Seuche zu unterdrücken.
§. 2"). Die Maßregeln, auf welche sich die im 8. 1 ausgesprochene Ver-
pstichtung und Ermächtigung je nach den Umständen zu erstrecken hat, sind
folgende:
gen Beschränkungen und Verbote der Einfuhr, des Transports und des
Handelns in Bezug auf lebendes oder todtes Rindvieh, Schafe und
Ziegen, Häute, Haare und sonstige thierische Rohstoffe in frischem oder
trockenem Zustande, Rauhfutter, Streumaterialien, Lumpen, gebrauchte
Kleider, Geschirre und Stallgeräthe; endlich Einführung einer Rindvieh-
kontrolle im Grenzbezirke; «
Absperrung einzelner Gehöfte, Ortstheile, Orte, Bezirke gegen den Ver-
kehr mit der Umgebung;
3. Tödtung selbst gesunder Thiere und Vernichtung von giftsaugenden
Sachen, ingleichen, wenn die Desinfektion nicht als ausreichend befunden
zuns von Transportmitteln, Geräthschaften u. dergl. im erforderlichen
mfange;
4. Desinfizirung der Gebäude, Transportmittel und sonstigen Gegenstände,
1) Instr. 9. Juni 1873 (R. G. Bl. S. 147). Einführung in Baden und
Südhessen, Ges. 16. April 1871 (R. G. Bl. S. 63) §. 2; in Bayern und Württem.
berg, Ges. 2. Nov. 1871 (R. G. Bl. S. 372); in Elsaß-Lothringen, Ges. 11. Dez-
1871 (R. G. Bl. S. 471). Das Ges. ist eine lex imperkecta, da es bezüglich der
Strafbestimmungen auf das Landesstrafrecht verweist. Dies ist theilweise anders ge-
worden durch §. 328 R. Str. G. B. und Ges. 21. Mai 1878 (R. G. Bl. S. 95,
betr. Zuwiderhandlungen gegen die zur Abwehr der Rinderpest erlassenen Viey-
einfuhrverbote.
2) In Preußen die Regierungspräsidenten, die Landräthe und Ortskommissare,
vorbehaltlich vorläufiger Maßregeln, nur im Falle besonderer Ermächtigung, E. Crim.
II. 151.
:) Und auch die Einfuhr von andern als oben in §. 2 Nr. 1 bezeichneten Thieren
(beispielsweise die Einfuhr von Schweinen) zu verbieten, Erk. 10. Febr. 1885 (E.
Crim. XII. 38).
4) Instr. §s§. 2—9, 11—36.
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