Abschnitt XVIII. Rinderpest-Gesetz. 965
sowie der Personen, welche mit seuchekranken oder verdächtigen Thieren
in Berührung gekommen sind;
5. Enteignung des Grund und Bodens für die zum Verscharren getödteter
Thiere und giftsaugender Dinge nöthigen Gruben.
§. 3. Für die auf Anordnung der Behörde getödteten Thiere, vernichteten
Sachen und enteigneten Plätze, sowie für die nach rechtzeitig erfolgter Anzeige
des Besitzers gefallenen Thiere wird der durch unparteiische Taxatoren festzu-
stellende gemeine Werth aus der Bundeskasse") vergütet.
Diese Entschädigung wird jedoch nicht gewährt für solches Vieh, welches
innerhalb zehn Tage nach erfolgter Einfuhr oder nach Eintrieb über die
Bundesgrenze an der Seuche fällt.
§. 4. Jeder, der zuverlässige Kunde davon erlangt, daß ein Stück Vieh
an der Rinderpest krank oder gefallen ist, oder daß auch nur der Verdacht einer
solchen Krankheit vorliegt, hat ohne Verzug der Otspolizeibehörde Anzeige
davon zu erstatten. Die Unterlassung schleunigster Anzeige hat für den Vieh-
besitzer selbst, welcher sich dieselbe zu Schulden kommen läßt, jedenfalls den
Verlust des Anspruches auf Entschädigung für die ihm gefallenen oder ge-
tödteten Thiere zur Folger).
§. 5. Die Einwohner von der Rinderpest betroffener Orte sind verpflichtet,
die Behörden bei Ausführung der polizeilichen Maßregeln entweder selbst oder
durch geeignete Personen zu unterstützen.
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§. 7. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung der bevorstehenden
Vorschriften und deren Ueberwachung durch die geeigneten Organe, über die
Bestreitung der entstehenden Kosten und die Bestrafung der Zuwiderhandlungen
sind von den Einzelstaaten zu treffen "). Es ist jedoch von den deshalb erlassenen
Verfügungen dem Bundespräsidium Mittheilung zu machen.
§. S8. Vom Bundespräsidium wird eine allgemeine Instruktion erlassen,
welche über die Anwendung der im §. 2 unter Nr. 1 bis 4 aufgeführten Maß-
regeln nähere Anweisung giebt und den nach §. 7 von den Einzelstaaten zu
treffenden Bestimmungen zur Grundlage dient?).
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1) Aus der Bundeskasse werden auch vergütet die Kosten für die Abschätzung
des gefallenen und getödteten Viehs, der vernichteten Sachen und enteigneten Plätze,
sowie die Kosten, welche durch die angcordnete Desinfektion und die Arbeitsleistungen
erwachsen, welche hiermit sowie mit der Tödtung, dem Transport und der Verscharrung
des Viehs in Verbindung stehen, Res. 19. Jan. 1872 (bei Beyer, Viehseuchengesetze,
3 Aufl. S. 224) und 28. Sept. 1881 (M. Bl. S. 223). Vergl. auch Viehsterben-
datent 2. April 1803 (Rabe VII. 360), §s. 115, 116, 118, 122, für die damals zu
Preußen gehörigen Landestheile, also nicht für Rheinprovinz und Sachsen; für Han-
nover Bd. 3. Jan. 1867 (G. S. S. 23) §. 5. Die für die übrigen Seuchen maß.
gebenden Gebührensätze der Schätzer finden auch bei der Rinderpest Anwendung, Ref.
14. Mai 1879 (M. Bl. S. 1560).
Auch für das Fleisch und die sonstigen Theile eines von dem Besitzer geschlach-
teten Stückes Rindvieh, wenn dieselben als der Infektion durch Rinderpestgift verdächtig
konfiszirt werden, ist nach §. 3 Ersatz zu leisten und zwar in dem gemeinen Werth
der enteigneten Gegenstände, ohne Rücksicht auf deren möglicher Weise vorhandene In-
sektion, Erk. 19. Sept. 1882 (E. Crim. VII. 114).
2) Instr. §. 11.
2) 8. 6 ist aufgehoben und ersetzt durch Ges. 25. Febr. 1876 unten S. 966.
4) Bergl. Anm. 1 zur Ueberschrift und Vereinszollges. 1. Juli 1869 (B. G. Bl.
S. 355) §. 134, sowie Viehsterbenpatent 2. April 1803 (Rabe VII. 360) 8§. 153
bis 164, 170; wegen der Kosten Anm. 1 zu §. 3. Z #
") Instr. §§. 37—46. Die Verletzung einer durch die zuständige Behörde zur
Abwehr der Rinderpest angeordneten „absoluten Sperre“ ist selbst dann, wenn
sie nicht durch militärische Wachen, sondern in anderer Weise zur Ausführung gebracht
wird, strafbar, Erk. O. Trib. 23. März 1871 (J. M. Bl. S. 130).
Pölhraift bei militärischer Hülfe: Bek. 17. Juni 1891 (C. Bl. d. D. R.
S. 149).