966 Abschnitt XVIII. Desinfektion der Eisenbahnwagen.
§. 9. Sobald die Regierung eines Bundesstaats in die Lage kommt, ein
Einfuhrverbot zu erlassen, zu verändern oder aufzuheben, hat dieselbe dem
Bundespräsidium und den Regierungen der benachbarten Bundesstaaten davon
Mittheilung zu machen. Z Z
§. 10. Einfuhrbeschränkungen zwischen den einzelnen Bundesstaaten sind,
erst dann zulässig, wenn die Rinderpest innerhalb eines Bundesstaates ausbricht.
§. 11. Bricht die Rinderpest in einem Bundesstaate aus, so ist dem
Bundespräsidium hiervon, sowie von den ergriffenen Maßregeln Anzeige zu
machen, dasselbe auch von dem weiteren Gange der Seuche in Kenntniß zu
erhalten. ç .
I §. 12. Dem Bundeskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes und
der auf Grund desselben erlassenen Anordnungen zu überwachen. Erforderlichen
Falls wird der Bundeskanzler selbständig Anordnungen treffen, oder einen
Bundeskommissar bestellen, welcher die Behörden des betheiligten Einzelstaates
unmittelbar mit Anweisung zu versehen hat. Tritt die Seuche in einer solchen
Gegend des Bundesgebietes oder in solcher Ausdehnung auf, daß von den zu
ergreifenden Maßregeln nothwendig die Gebiete mehrerer Bundesstaaten be-
troffen werden müssen, so hat der Bundeskommissar für Herstellung und Er-
haltung der Einheit in den Seitens der Landesbehörden zu treffenden oder ge-
troffenen Maßregeln zu sorgen und deshalb das Erforderliche anzuordnen.
§. 13. Die Behörden der verschiedenen Bundesstaaten sind verpflichtet, sich
bei Ausführung der Maßregeln gegen die Rinderpest auf Ansuchen gegenseitig
zu unterstützen.
§. 14. Zur Durchführung der Absperrungsmaßregeln ist militärische Hülfe
zu requiriren. Die Kommandobehörden haben den desfallsigen Requisitionen
der kompetenten Verwaltungsbehörden im erforderlichen Umfange zu entsprechen.
Sämmtliche Mehrkosten, welche durch die geleistete militärische Hülfe gegen
die reglementsmäßigen Kosten des Unterhalts der requirirten Truppen in der
Garnison entstehen, fallen der Bundeskasse zur Last.
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Gesetz, betreffend die Beseitigung von Anstechungsstoffen
bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen.
Vom 25. Februar 1876 (R. G. Bl. S. 163) 0.
§. 1. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, Eisenbahnwagen, in
welchen Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen oder Schweine be-
fördert worden sind, nach jedesmaligem Gebrauche einem Reinigungsverfahren
(Desinfektion) zu unterwerfen, welches geeignet ist, die den Wagen anhaftenden
Ansteckungsstoffe vollständig zu tilgen. » »
Gleicherweise sind die bei Beförderung der Thiere zum Füttern, Tränken,
Befestigen oder zu sonstigen Zwecken benutzten Geräthschaften zu desinfiziren.
Auch kann angeordnet werden, daß die Rampen, welche die Thiere beim
Ein= und Ausladen betreten haben, sowie die Vieh-Ein= und Ausladeplätze
und v86 Wiehhöfe der Eisenbahnverwaltungen nach jeder Benutzung zu desinji-
iren sind.
§. 2. Die Verpflichtung zur Desinfektion liegt in Bezug auf die Eisen-
bahnwagen und die zu denselben gehörigen Geräthschaften (§. 1 Abs. 1 und 2)
derjenigen Eisenbahnverwaltung ob, in deren Bereich die Entladung der Wagen
stattfindet. Erfolgt die letztere im Auslande, so ist zur Desinfektion diejenige
Eisenbahnverwaltung verpflichtet, deren Bahn von den Wagen bei der Rückkehr
in das Reichsgebiet zuerst berührt wird. *4*“ #
Die Eisenbahnverwaltungen sind berechtigt, für die Desinfektion eine Ge-
bühr zu erheben.
1) Ausf. Best. 20. Juni 1886 (C. Bl. d. D. R. S. 200), Res. 19. Nov. 1886
(C. V. Bl. S. 470), 5. Aug. 1892 (C. V. Bl. S. 261), 23. Aug. 1892 (C. V.
Bl. S. 262), 26. Mai 1894 (C. V. Bl. S. 123).