Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

968 Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Gesetz. 
Die Mitwirkung der Thierärzte, welche vom Staate angestellt sind oder 
deren Anstellung vom Staate bestätigt ist (beamtete Thierärzte))), richtet sich 
nach den Vorschriften dieses Gesetzes. An Stelle derselben können im Falle 
ihrer Behinderung oder aus sonstigen dringenden Gründen andere approbirte 
Thierärzte zugezogen werden. Die letzteren sind innerhalb des ihnen ertheilten 
Auftrages befugt und verpflichtet, diejenigen Amtsverrichtungen wahrzunehmen, 
welche in diesem Gesetze den beamteten Thierärzten übertragen sind. 
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Zuständigkeit 
der Behörden und Beamten und über die Bestreitung der durch das Verfahren 
entstehenden Kosten sind von den Einzelstaaten zu treffen. 
§. 3. Rücksichtlich der Pferde und Proviantthiere, welche der Militärver- 
waltung angehören, bleiben die Maßregeln zur Ermittelung und Unterdrückung 
von Seuchen, soweit davon nur das Eigenthum dieser Verwaltung betroffen 
wird, den Militärbehörden überlassen. 
Dieselben Befugnisse können den Vorständen der militärischen Remonte- 
depots auch rücksichtlich der dazu gehörigen Rindvieh= und Schafbestände, sowie 
den Vorständen der landesherrlichen und Staatsgestüte rücksichtlich der in diesen 
Gestüten aufgestellten Pferde von den Landesregierungen übertragen werden. 
In den beiden Fällen (Absatz 1 und 2) finden die ferneren Bestimmungen 
dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung. 
Die Militärbehörden haben die Polizeibehörden der Garnison, der Kan- 
tonnements und des Marschortes von dem Auftreten eines Seuchenverdachts 
und von dem Ausbkruche einer Seuche sofort zu benachrichtigen und von dem 
Verlaufe, sowie dem Erlöschen der Seuche in Kenntniß zu setzen. 
In gleicher Weise haben die Vorstände der bezeichneten Remontedepots und 
Gestüte die Polizeibehörde des Orts zu verständigen, wenn ihnen die Maß- 
regeln zur Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen übertragen worden sind. 
8 4. Dem Reichskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes und der 
auf Grund desselben erlassenen Anordnungen zu überwachen. 
Tritt die Seuche in einem für den inländischen Vichbestand bedrohlichen 
Umfang im Ausland auf, so hat der Reichskanzler die Regierungen der be- 
theiligten Bundesstaaten zur Anordnung und einbeitlichen Durchführung der 
nach Massgabe dieses Gesetzes erforderlichen Abwehrmassregeln zu veran- 
lassen 2. 
Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Reichsgebiets oder in solcher 
Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maßregeln nothwendig die 
Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müssen, so hat der Reichs- 
kanzler oder ein von ihm bestellter Reichskommissar für Herstellung und Er- 
haltung der Einheit in den seitens der Landesbehörden zu treffenden oder ge- 
troffenen Maßregeln zu sorgen und zu diesem Behufe das Erforderliche anzu- 
ordnen, nöthigenfalls auch die Behörden der betheiligten Bundesstaaten unmittel- 
bar mit Anweisungen zu versehen. 
§. 5. Die Behörden der Bundesstaaten sind verpflichtet, sich bei Aus- 
führung der Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Seuchen gegen- 
seitig zu unterstützen. 
  
Zu Anmerkung 7 auf S. 967. 
zu Nr. V in den §§. 1 und 4 des Ges. der Vd. 15. April 1876 für Staatsbeamte 
bestimmten Sätzen zu gewähren, Res. 3. März 1888 (M. Bl. S. 95). 
1) Das sind Departements- und Kreisthierärzte, nicht etwa z. B. Militärroßärzte, 
vergl. §. 4 des aufgehobenen Ges. 25. Juni 1875; Reg. für die Prüfung der Thier- 
ärzte, welche das Fähigkeitszeugniß für die Anstellung als beamtete Thierärzte zu 
erwerben beabsichtigen, 19. Juni 1876 (M. Bl. S. 191). Aenderung §. 3 Abs. 2, 
Res. 22. Okt. 1890 (M. Bl. S. 208) und §. 12 Abs. 1, Nachtr. 29. Jan. 1885 
(M. Bl. S. 35). 
2) Durch die Nov. 1. Mai 1894 eingefügt.
	        
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