970 Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Gesetz.
Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Per-
sonen verpflichtet, welche sich gewerbemäsig mit der Ausübung der Thierheil-
kunde beschäftigen, ingleichen die Fleischbeschauer, sowie diejenigen, welche ge-
werbsmäßig mit der Beseitigung, Verwerthung oder Bearbeitung thierischer
Kadaver oder thierischer Bestandtheile sich beschäftigen, wenn sie, bevor ein
polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruche einer der nach-
benannten Seuchen oder von Erscheinungen unter dem Viehstande, welche den
Verdacht eines Seuchenausbruchs begründen, Kenntniß erhalten.
§. 10. Die Seuchen, auf welche sich die Anzeigepflicht (§. 9) erstreckt
sind folgende: 1. der Milzbrand; 2. die Tollwuth; 3. der Rotz (Wurm) der
Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel; 4. die Maul= und Klauenseuche des
Rindviehs, der Schafe Ziegen und Schweine; 5. die Lungenseuche des Rind-
viehs; 6. die Pockenseuche der Schafe; 7. die Beschälseuche der Pferde und
der Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs; 8. die Räude der
Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und der Schafe.
Der Reichskanzler ist befugt, die Anzeigepflicht vorübergehend auch für
andere Seuchen einzuführen #. !#1
§. 11. Die Landesregierungen sind ermächtigt?), für solche Bezirke, in
welchen sich der Milzbrand ständig") zeigt, von der Anzeigepflicht (§. 9) inso-
weit zu entbinden, als die Seuche nur vereinzelt auftritt. In diesem Falle
müssen die Schutzmaßregeln nach Maßgabe des Gesctzes und der Ausführungs-
Instruktion (S. 30) allgemein vorgeschrieben werden.
b) Ermittelung der Seuchenausbrüche.
§. 12. Die Polizeibehörde") hat auf die erfolgte Anzeige (§§. 9 und 10)
oder wenn sie auf irgend einem andern Wege von dem Ausbruche einer Seuche
oder dem Verdachte eines Seuchenausbruchs Kenntniß erhalten hat, sofort den
beamteten Thierarzt behufs sachverständiger Ermittelung des Seuchenausbruchs.
zuzuziehen (vergl. jedoch §. 15)5). Der Thierarzt hat die Art, den Stand und
die Ursachen der Krankheit zu erheben und sein Gutachten darüber abzugeben,
ob durch den Befund der Ausbruch der Seuche festgestellt oder der Verdacht
eines Seuchenausbruchs begründet ist. «
In eiligen Fällen kann derselbe schon vor polizeilichem Einschre iten die
1) Durch Bek. 2. April 1894 (R. G. Bl. S. 333) ist für die fieben östlichen
Provinzen, durch Bek. 12. Nov. 1895 (R. G. Bl. S. 453) für Schleswig-Holstein,
Hannover, Westfalen, Hessen-Nassau und Rheinprovinz bis auf Weiteres die Anzeige-
pflicht auf Schweineseuche, Schweinepest und Rothlauf der Schweine ausgedehnt
worden. Die gleiche Anzeigepflicht ist durch entsp. Bek. in den übrigen Deuischen
Staaten eingeführt.
Die Jufluenza ist nicht anzeigepflichtig. Doch sollen die Thierärzte und Orts-
polizeibehörden von ihrem Erlöschen und Ausbruche dem Landrathe Anzeige machen,
der sie im Kreisblatte veröffentlicht und seinerseits die Vorstände der Haupt- und
Landgestüte der Provinz, das Generalkommando und event. den Garnison-Aeltesten be-
nachrichtigt, Res. 15. Dez. 1889 bei v. Rohrscheidt S. 42.
!) Die Ermächtigung steht den Regierungspräsidenten zu, §. 4 Ausf. Ges.
3) Als Bezirke, wo der Milzbrand sich ständig zeigt, sind nicht solche Gegenden
oder landräthliche Kreise anzusehen, in welchen alljährlich vereinzelte Fälle von Milz=
brand vorkommen, sondern nur solche Ortschaften, in welchen seit einer Reihe von
Jahren alljährlich ein beträchtlicher Prozentsatz der vorhandenen Viehbestände an Milz-
brand zu fallen pflegt, Res. 3. Sept. 1881 (M. Bl. S. 204).
4) D. i. die Ortspolizeibehörde. Der Thierarzt, welchen sie abzuordnen hat, kann
in eiligen Fällen selbst Anordnungen treffen, jedoch nur vorläufige, der Polizeibehörde
sofort anzuzeigende. Deshalb ist es unzulässig, daß die Polizeibehörde dem Thierarzt
überläßt, Anordnungen zu treffen, und sie als polizeiliche Anordnungen zu behandeln,
E. Crim. XII. 70.
5) Durch Vermittelung des Landrathes, damit dieser die Richtigkeit der Reise-
kostenberechnungen bescheinigen und prüfen kann, ob die Zuziehung gerechtfertigt ist.
In eiligen Fällen ist ihm wenigstens sofort Abschrift der Requisition mitzutheilen,
Res. 17. Okt. 1888 bei Beyer S. 18.