Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Gesetz. 75 
Tollwuth verdächtigen Hundes gestattet werden!), sofern dieselbe nach dem Er- 
messen der Polizeibehörde mit genügender Sicherheit durchzuführen ist, und der 
Besitzer des Hundes die daraus und aus der polizeilichen Ueberwachung er- 
wachsenden Lasten trägt. 
§. 38. Ist ein wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Hund frei umher- 
gelaufen, so muß für die Dauer der Gefahr die Festlegung aller in dem gefähr- 
deten Bezirke vorhandenen Hunde polizeilich angeordnet werden. Der Festlegung 
ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der 
Leine gleich zu erachten. Wenn Hunde dieser Vorschrift zuwider frei umher- 
laufend betroffen werden, so kann deren sofortige Tödtung polizeilich ange- 
ordnet werden. 
§. 39. Die Kadaver der gefallenen oder getödteten wuthkranken oder der 
Seuche verdächtigen Thiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden. 
Das Abhäuten derselben ist verboten. 
Tc) Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel ?. 
§. 40. Sobald der Rotz (Wurm) bei Thieren festgestellt ist, muß die un- 
verzügliche Tödtung derselben polizeilich angeordnet werden. *7 
§. 41. Verdächtige Thiere unterliegen der Absonderung und polizeilichen 
Beobachtung mit den nach Lage des Falles erforderlichen Verkehrs= und Nutzungs- 
beschränkungen oder der Sperre (§§. 19—229. 
§. 42. Die Täödtung verdächtiger Thiere muß von der Polizeibehörde 
angeordnet werden, wenn von dem beamteten Thierarzte der Ausbruch der 
Rotzkrankheit auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt 
wird, oder wenn durch anderweite, den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende 
Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche nach Lage 
des Falles nicht erzielt werden kann, oder wenn der Besitzer die Tödtung 
beantragt, und die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffentlichen In- 
teresse erforderlich ist. · 
§. 43. Die Kadaver gefallener oder getödteter rotzkranker Thiere müssen 
sofort unschädlich beseitigt werden. 
Das Abhäuten derselben ist verboten. 
§. 44. Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdacht und 
von jedem ersten Seuchenausbruche in einer Ortschaft, sowie von dem Verlaufe 
und von dem Erlöschen der Seuche dem Generalkommando desjenigen Armee- 
korps, in dessen Bezirk der Seuchenort liegt, sofort schriftlich Mittheilung zu 
machen. Befindet sich an dem Seuchenort eine Garnison, so ist die Mittheilung 
dem Gouverneur, Kommandanten oder Garnisonältesten zu machen. 
cc) Maul- und Klauenseuche. 
S. 44 A#). Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche festgestellt, so 
kann das Weggeben von Milch aus einem Seuchengehöfte, einer der Sperre 
unterworfenen Ortschaft, Feldmark oder einem sonstigen Sperrgebiete (§. 22 
Abs. 1) verboten oder an die Bedingung geknüpft werden, dass die Milch vor- 
her abge kocht wird. 
Das Weggeben ungekochter Milch aus Sammelmolkereien kann in Zeiten 
der Seuchengefahr und für die Dauer derselben verboten werden. Ist einer 
der betheiligten Vichbestände unter Sperre gestellt, so darf die Milch nur nach 
erfolgter Abkochung weggegeben werden#. 
d) Lungenseuche des Rindviehs. 
§. 45. Die Polizeibehördes) hat die Tödtung der nach dem Gutachten des 
1) Wenn die Ortspolizeibehörde eine solche Absperrung gestattet, so hat sie in 
jedem Falle dem Landrath Anzeige zu machen, der die sofortige Tödtung verordnen 
kann, wenn die Sicherungsmaßregeln unzureichend sind, Res. 22. März 1881 
(M. Bl. S. 132) 
2) S§. 32 ff. Instr. 
3) Eingefügt durch die Nov. 1. Mai 1894. 
4) 5§. 57 f Instr. » 
I)DieQttspolizeibehördebezmderRegierungsptckstdmt,§—9AUBLGef.
	        
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