Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

976 Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Gesetz. 
beamteten Thierarztes an der Lungenseuche erkrankten Thiere anzuordnen und 
kann auch die Tödtung verdächtiger Thiere anordnen. 
Der Landesgesetzgebung bleibt die Bestimmung überlassen, ob und unter 
welchen Bedingungen eine Schutzimpfung der der Ansteckung ausgesetzten 
Rindvichbestände polizeilich angeordnet werden darf:) 2). 
e) Pockenseuche der Schafes). 
§. 46. Ist die Pockenseuche in einer Schafheerde festgestellt, so muß die 
Impfung aller zur Zeit noch seuchenfreien Stücke der Heerde angeordnet werden 
Auf den Antrag des Besitzers der Heerde oder dessen Vertreters kann für 
die Vornahme der Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach dem Gut- 
achten des beamteten Thierarztes die sofortige Impfung nicht zweckmäßig ist. 
Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder dessen Vertreters von der 
Anwendung der Impfung ganz Abstand genommen werden, sofern Maßregeln 
getroffen sind, welche die Abschlachtung der noch seuchenfreien Stücke der Heerde 
innerhalb 10 Tagen nach Feststellung des Seuchenausbruchs sichern. 
§. 47. Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung oder ist nach den 
örtlichen Verhältnissen die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die be- 
nachbarten Schafheerden nicht auszuschließen, so kann die Impfung der von 
der Seuche bedrohten Heerden und aller in demselben Orte befindlichen Schafe 
polizeilich angeordnet werden. 
§. 48. Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmaß- 
regeln den pockenkranken gleich zu behandeln. 
§. 49. Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung (88. 46 und 47) darf 
eine Pockenimpfung der Schafe nicht vorgenommen werden. 
f) Beschälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde und 
des Rindviehs ?0. 
§. 50. Pferde, welche an der Beschälseuche, und Pferde oder Rindvieh- 
stücke, welche an dem Bläschenausschlage der Geschlechtstheile leiden, dürfen 
von dem Besitzer so lange nicht zur Begattung zugelassen werden, als nicht 
durch den beamteten Thierarzt die vollständige Heilung und Unverdächtigkeit 
der Thiere festgestellt ist. 
§. 51. Tritt die Beschälseuche in einem Bezirke in größerer Ausdehnung 
auf, so kanns) dis Zulassung der Pferde zur Begattung für die Dauer der 
Gefahr allgemein von einer vorgängigen Untersuchung derselben durch den 
beamteten Thierarzt abhängig gemacht werden. 
g) Näude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und der Schafey. 
§. 52. Wird die Räudekrankheit bei Pferden, Eseln, Maulthieren, Maul- 
eseln (sarcoptes oder dermatocoptes Räude) oder Schafen (dermatocoptes Räude) 
festgestellt, so kann der Besitzer, wenn er nicht die Tödtung der räudekranken 
Thiere vorzieht, angehalten werden, dieselben sofort dem Heilverfahren eines 
approbirten Thierarztes zu unterwerfen. 
3. Besondere Vorschriften für Schlachtviehhöfe und öffentliche Schlachthäuser. 
§. 53. Auf die einer geregelten veterinärpolizeilichen Kontrolle unter- 
stellten Schlachtviehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser und das daselbst auf- 
gestellte Schlachtvieh finden die vorstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit 
denjenigen Aenderungen Anwendung, welche sich aus den nachfolgenden be- 
sonderen Vorschriften ergeben. 
1) Eingefügt durch die Nov. 1. Mai 1894. 
2) 68. 70 ff. Instr. und Ausf. Ges. 18. Juni 1894 (G. S. S. 110) unten 
S. 981. 
:) Wegen der Pockenseuche der Schafe vergl. §§. 92 ff. Instr. 
4) Wegen der Beschälseuche und des Bläschenausschlages vergl. §§ 110ff. Instr. 
5) Die Anordnung steht dem Regierungspräsidenten zu, §. 10 Ausf. Ges. 
6) Wegen der Räude vergl. 98. 120 ff. Instr. 
 
	        
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