Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Gesetz. 979
1. wer der Vorschrift des §. 6 zuwider Thiere einführt, welche an einer
übertragbaren Seuche leiden. Neben der Strafe ist auf Einziehung der
verbotswidrig eingeführten Thiere zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie
dem Verurtheilten gehören oder nicht;
2. wer der Vorschrift der §§. 9 und 10 zuwider die Anzeige vom Aus-
bruch der Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als
24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert, oder es unterläßt, die
verdächtigen Thiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung
fremder Thiere besteht, fern zu halten;
3. wer den Vorschriften der §§. 31— 33 zuwider an Milzbrand erkrankte,
oder der Krankheit verdächtige Thiere schlachtet, blutige Operationen an
denselben vornimmt, oder die Kadaver derselben abhäutet oder vorschrifts-
widrig eine Oeffnung derselben vornimmt, oder es unterläßt, dieselben
sofort unschädlich zu beseitigen; ..
4. wer den zum Schutze gegen die Tollwuth der Hausthiere in den 88. 34,
35, 36 und 39 ertheilten Vorschriften zuwiderhandelt;
5. wer den Vorschriften im §. 43 zuwider die Kadaver gefallener oder
getödteter rotzkranker Thiere abhäutet, oder nicht sofort unschädlich
eseitigt;
6. wer außer dem Falle polizeilicher Anordnung die Pockenimpfung eines
Schafes vornimmt;
7. wer gegen die Vorschrift des 8. 50 Pferde, welche an der Beschälseuche,
Pferde oder Viehstücke, welche an dem Bläschenausschlage der Geschlechts-
theile leiden, zur Begattung zuläßt.
§. 66. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird, sofern
nicht ac den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt
ist, bestraft:
1. wer den auf Grund des §. 7 dieses Gesetzes angeordneten Einfuhr-
beschränkungen zuwiderhandelt. Neben der Strafe ist auf Einziehung der
verbotswidrig eingeführten Thiere oder Gegenstände zu erkennen, ohne
Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht;
2. wer den auf Grund des F§. 8 dieses Gesetzes polizeilich angeordneten
Kontrollmaßregeln zuwiderhandelt;
3. wer den in den Fällen des §. 12 Absatz 2 und des §. 17 Absatz 2 von
dem Thierarzte getroffenen vorläufigen Anordnungen zuwiderhandelt;
4. wer den im Falle einer Seuchengefahr polizeilich angeordneten Schutz-
maßregeln (55. 19—28, 38, 44 1), 51), sowie den auf Grund des §. 45
Absatz 2 getroffenen polizeilichen Anordnungen!) zuwiderhandelt.
§. 67. Sind in den Fällen der 9 65, 66 die Zuwiderhandlungen in
der Absicht begangen, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu
verschaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen, so tritt, sofern nicht nach
den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist,
Geldstrafe nicht unter 50 bis zu 150 Mark oder Haft nicht unter drei
Wochen ein.
IV. Schlußbestimmungen.
¾7 68. Das Gesetz, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei
Viehbeförderungen auf Eisenbahnen, vom 26. Februar 1876 (R. G. Bl. S. 163)
wird durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.
§. 69. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1881 in Kraft.
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Zu Anmerkung 2 auf S. 978.
der in §. 328 Str. G. B. vorausgesetzten jeweiligen Anordnungen der zu-
ständigen Behörden. Es ist die unzweifelhafte Absicht des Gesetzgebers, daß diese
neuen Vorschriften nur neben dem §. 326 Str. G. B. und insbesondere nur
dann zur Anwendung kommen sollen, wenn die Voranssetzungen dieser letzteren
Eesegesfeel nicht vollständig gegeben sind, Erk. R. G. 13. April 1882 (E. Crim.
VI. 159).
1) Eingefügt durch die Nov. 1. Mai 1894.
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