Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XVIII. Ausführungs-Gesetz zum Viehseuchen-Gesetz. 981 
8. 8. Die Anordnuug der Tödtung verdächtiger Thiere in Gemäßheit der 
Bestimmungen im 8. 42 des Reichsgesetzes steht, wenn von dem beamteten Thierarzt 
der Ausbruch der Rotzkrankheit auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahr- 
scheinlich erklärt wird, der Ortspolizeibehörde, sonst dem Regierungspräsidenten zu!). 
§. 9. Die Anordnung der Tödtung von Rindvieh in Gemäßheit des 8. 45 des 
Reichsgesetzes steht hinsichtlich erkrankter Thiere der Ortspolizeibehörde, hinsichtlich 
verdächtiger:) Thiere dem Regierungspräsidenten zus). 
  
1) Die Ortspolizeibehörde hat nach §. 2 des Gesetzes die Tödtung rotzkranker 
Thiere in allen Fällen, die Tödtung verdächtiger Thiere aber nur in dem ersten 
Falle des §. 42 des Reichsgesetzes anzuordnen, d. h. wenn von dem beamteten Thier- 
arzt der Ausbruch der Rotzkrankheit auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahr- 
scheinlich erklärt wird. In den beiden anderen Fällen, in welchen nach §. 42 des 
Reichsgesetzes in Verbindung mit §. 41 Instr. 24. Febr 1881 die Täödtung der 
der Rotzkrankheit verdächtigen Thiere erfolgen muß, steht die Anordunng 
der Tödtung nur den Regierungspräsidenten zu; ebenso wenn es sich um die 
Tödtung von Thieren handelt, welche nicht der Seuche verdächtig, sondern nur 
der Ansteckung verdächtig sind, Res. 22. März 1881 (M. Bl. S. 129). 
In den Anträgen der Regierungspräsidenten auf Genehmigung der Tödtung 
ganzer der Ansteckung mit der Rotzkrankheit verdächtiger Pferdebestände ist der an- 
näbernde Werth der zu tödtenden Pferde mitzutheilen, Res. 2. Mai 1894 bei Beyer 
S. 45. 
2) Wegen der Tödtung aller verdächtigen Rinder, d. h. allen Nindviehs, welches 
mit lungenseuchekranken Thieren zusammen in einem Gehöft gestanden hat, vergl. Res. 
22. März 1881. Die Impfung des Rindviehs gegen die Lungenseuche darf polizeilich 
nicht angeordnet werden, sondern ist dem freien Ermessen der Viehbesitzer zu über- 
lassen. Für die Emschädigungsfrage ist es ohne allen Einfluß, ob die in Betracht 
kommenden Rinder geimpft sind oder nicht. Ebendaselbst. 
3) Ges. 18. Juni 1894 (G. S. S. 115) zur Ausführung des Reichsgesetzes, 
betr. Abenderung des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, 
1. Mai 1894. 
ä 1. Die Provinzialverbände, die Kommunalverbände der Regierungsbezirke 
Cassel und Wiesbaden, der Landes-Kommunalverband der Hohenzollern'schen Lande 
und der Komunalverband des Kreises Herzogthum Lauenburg, sowie der Stadtkreis 
Verlin können beschließen, daß nach Feststellung des Ausbruchs der Lungenseuche in 
einem Rindviehbestand alle der Ansteckung ausgesetzten Thiere der Schutzimpfung 
unterworfen werden. 
§. 2. Als der Ansteckung ausgesetzt gelten außer dem auf dem Seuchengehöft 
befindlichen Rindvieh auch solche Rindviehbestände, von welchen nach den örtlichen 
Verhältnissen zu vermuthen ist, daß sie während der letzten sechs Monate vor dem 
Seuchenausbruch mit dem Rindvieh des Seuchengehöfts in unmittelbare oder mittel. 
bare Berührung gekommen sind. Die Landespolizeibehörde entscheidet endgültig dar- 
über, welche Viehbestände als der Ansteckung ausgesetzt zu erachten sind. 
5. 3. Die Landespolizeibehörde hat die Ausführung der Schutzimpfung gemäß 
der von ihr zu erlassenden Anweisung anzuordnen. Die Impfung ist von beamteten 
Thierärzten oder unter deren Aufsicht von anderen Thierärzten zu bewirken. 
#§. 4. Die Entschädigung, welche nach den Bestimmungen des Art. 7a R. Ges. 
1. Mai 1894 für infolge der polizeilich angeordneten Impfung eingegangene Thiere 
zu gewähren ist, sowie die Kosten der Erhebung und Verwaltung der Beiträge und 
der Schätzung werden innerhalb des Verbandes nach Maßgabe des vorhandenen 
Rindviehbestandes von sämmtlichen Rindviehbesitzern aufgebracht. 
Zur Bestreitung der Entschädigungen können auch die in Gemäßheit der Be- 
stimmungen in den §s. 15 ff. Ges. 12. März 1881 (G. S. S. 128) zu Ent- 
schädigungen für wegen Lungenseuche getödteten Rinder angesammelten Fonnds ver- 
wendet werden. 
g. 5. Die Feststellung, ob ein Thier infolge der Impfung eingegangen ist, 
erfolgt nach den Vorschriften im §. 21 Ges. 12. März 1881. 
z. 6. Die näheren Vorschriften über die Schötzung, Ermittelung und Aus- 
zahlung der zu gewährenden Entschädigung, sowie über die Erhebung und Verwaltung 
der Beiträge werden von der Vertretung der Verbände durch Reglements festgestellt,
	        
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