982 Abschnitt XVIII. Ausführungs-Gesetz zum Viehseuchen-Gesetz.
§. 10. Die Anordnung einer allgemeinen Beschränkung in der Zulassung von
Pferden zur Begattung in Gemäßheit des §. 51 des Reichsgesetzes steht dem Re-
gierungspräsidenten zu.
§. 11. Bezüglich der Schlachtviehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser und des
daselbst aufgestellten Schlachtwiehs (§5. 53 bis 56 des Reichsgesetzes) werden die
volizeilichen Amtsverrichtungen von derjenigen Stelle wahrgenommen, welcher die
unmittelbare veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung der betreffenden Räumlichkeiten ob-
liegt Strengere Absperrungsmaßregeln, als die im ersten Absatze des §. 56 des
Reichsgesetzes bezeichneten, bedürfen der vorgängigen Genehmigung des Ministers für
Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
II. Entschädigungen .
§. 12. Die in Gemäßheit der Bestimmungen in 88. 57 bis 60 des Reichs-
gesetzes zu leistende Entschädigung wird gewährt:
1. für die auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser Anordnung an
der Seuche gefallenen Thiere, sofern dieselben mit der Rotzkrankheit oder
Lungenseuche behaftet waren, von den Provinzialverbänden );
2. in allen anderen Fällen von der Staatskasse.
§. 13. In den Fällen des §. 62 des Reichsgesetzes wird keine Entschädigung
ewährt.
" §. 14. Den Provinzialverbänden sind in Bezug auf die Entschädigungspflicht
E. 12 Ziffer 1) gleich zu achten die Kommunalverbände der Regierungsbezirke
Cassel und Wiesbaden, die Landeskommunalverbände der Hohenzollern'schen Lande
und * Kreises Herzogthum Lauenburg, sowie die Stadtkreise Berlin und Frank-
furt a. M. ).
Durch Beschluß des Verbandes kann die Entschädigungspflicht ganz oder theil-
weise auf kleinere Verbände mit deren Zustimmung übertragen werden.
§. 15. Innerhalb der Verbände (§. 14) werden die zur Bestreitung der Ent-
Zu Anmerkung 3 auf S. 981.
welche der Genehmigung der Minister des Innern und für Landwirthschaft, Domänen
und Forsten bedürfen.
5. 7. Die Bestimmungen über die Kosten des Verfahrens in den §§. 23 bis 28
Ges. 12. März 1881 finden auch auf diejenigen Kosten Anwendung, welche aus der
Anwendung der nach dem R. Ges. 1. Mai 1894 und nach dem gegenwärtigen Gesetze
zulässigen veterinärpolizeilichen Maßregeln erwachsen.
1) Vergl. Ges. 29. Jurt 1890 (G. S. S. 221), betr. die Entschädigung für
am Milzbrand gefallene Thiere in den Hohenzollern'schen Landen; 22. April 1892
(G. S. S. 290) im übrigen Preußen Die Provinzialverbände, die Kommunal=
verbände Cassel und Lauenburg, der Bejzirksverband Wiesbaden und der Stadtkreis
Berlin können beschließen, daß für an Milzbrand oder Rauschbrand gefallene Pferde
und Rindviehstücke, oder für getödtete Thiere dieser Gattungen, die sich bei der thier-
ärztlichen Obduktion als mit Rauschbrand oder Milzbrand behaftet erweisen, Ent-
schädigung gewährt werde und zwar bis / des gemeinen Werths; sie fällt fort in
den Fällen der §. 61, 1, 2, §. 62, 2, §. 63, sowie im Falle vorsätzlicher oder fahr-
lässiger Zuwiderhandlung gegen die §§. 31, 32 Reichsges. Bildung eines Fonds,
wie §. 15 A. G.; doch können die letzteren Fonds Verwendung finden, indessen
dürfen die von den Pferdebesitzern erhobenen Beiträge nur zur Entschädigung für
Pferde, die von den Riudviehbesitzern erhobenen Beiträge nur zur Entschädigung für
Rindvieh verausgabt werden. Der Beitrag wird nicht erhoben für Thiere die dem
Reiche, oder den Einzelstaaten gehören, oder in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen
Schlachthäusern aufgestellt sind. Näheres in Reglements, die der Genehmigung des
Landwirthschaftsministers bedürfen. Solche Reglements bestehen in Brandenburg,
Schleßten, Rheinprovinz, Westfalen, Cassel, Wiesbaden. .
2) Entschädigungspflichtig ist derjenige Verband, in dessen Bezirk die Tödtung
eines Thieres polizeilich angeordnet und erfolgt ist, Erk. K. G. 12. Juli 1889
(M. Bl. S. 212).
:) Frankfurt a. M. nicht mehr, nachdem es durch §. 1 Prov. Ord. 8. Juni
1885 dem Bezirksverbande Wiesbaden einverleibt worden ist.