Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

982 Abschnitt XVIII. Ausführungs-Gesetz zum Viehseuchen-Gesetz. 
§. 10. Die Anordnung einer allgemeinen Beschränkung in der Zulassung von 
Pferden zur Begattung in Gemäßheit des §. 51 des Reichsgesetzes steht dem Re- 
gierungspräsidenten zu. 
§. 11. Bezüglich der Schlachtviehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser und des 
daselbst aufgestellten Schlachtwiehs (§5. 53 bis 56 des Reichsgesetzes) werden die 
volizeilichen Amtsverrichtungen von derjenigen Stelle wahrgenommen, welcher die 
unmittelbare veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung der betreffenden Räumlichkeiten ob- 
liegt Strengere Absperrungsmaßregeln, als die im ersten Absatze des §. 56 des 
Reichsgesetzes bezeichneten, bedürfen der vorgängigen Genehmigung des Ministers für 
Landwirthschaft, Domänen und Forsten. 
II. Entschädigungen . 
§. 12. Die in Gemäßheit der Bestimmungen in 88. 57 bis 60 des Reichs- 
gesetzes zu leistende Entschädigung wird gewährt: 
1. für die auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser Anordnung an 
der Seuche gefallenen Thiere, sofern dieselben mit der Rotzkrankheit oder 
Lungenseuche behaftet waren, von den Provinzialverbänden ); 
2. in allen anderen Fällen von der Staatskasse. 
§. 13. In den Fällen des §. 62 des Reichsgesetzes wird keine Entschädigung 
ewährt. 
" §. 14. Den Provinzialverbänden sind in Bezug auf die Entschädigungspflicht 
E. 12 Ziffer 1) gleich zu achten die Kommunalverbände der Regierungsbezirke 
Cassel und Wiesbaden, die Landeskommunalverbände der Hohenzollern'schen Lande 
und * Kreises Herzogthum Lauenburg, sowie die Stadtkreise Berlin und Frank- 
furt a. M. ). 
Durch Beschluß des Verbandes kann die Entschädigungspflicht ganz oder theil- 
weise auf kleinere Verbände mit deren Zustimmung übertragen werden. 
§. 15. Innerhalb der Verbände (§. 14) werden die zur Bestreitung der Ent- 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 981. 
welche der Genehmigung der Minister des Innern und für Landwirthschaft, Domänen 
und Forsten bedürfen. 
5. 7. Die Bestimmungen über die Kosten des Verfahrens in den §§. 23 bis 28 
Ges. 12. März 1881 finden auch auf diejenigen Kosten Anwendung, welche aus der 
Anwendung der nach dem R. Ges. 1. Mai 1894 und nach dem gegenwärtigen Gesetze 
zulässigen veterinärpolizeilichen Maßregeln erwachsen. 
1) Vergl. Ges. 29. Jurt 1890 (G. S. S. 221), betr. die Entschädigung für 
am Milzbrand gefallene Thiere in den Hohenzollern'schen Landen; 22. April 1892 
(G. S. S. 290) im übrigen Preußen Die Provinzialverbände, die Kommunal= 
verbände Cassel und Lauenburg, der Bejzirksverband Wiesbaden und der Stadtkreis 
Berlin können beschließen, daß für an Milzbrand oder Rauschbrand gefallene Pferde 
und Rindviehstücke, oder für getödtete Thiere dieser Gattungen, die sich bei der thier- 
ärztlichen Obduktion als mit Rauschbrand oder Milzbrand behaftet erweisen, Ent- 
schädigung gewährt werde und zwar bis / des gemeinen Werths; sie fällt fort in 
den Fällen der §. 61, 1, 2, §. 62, 2, §. 63, sowie im Falle vorsätzlicher oder fahr- 
lässiger Zuwiderhandlung gegen die §§. 31, 32 Reichsges. Bildung eines Fonds, 
wie §. 15 A. G.; doch können die letzteren Fonds Verwendung finden, indessen 
dürfen die von den Pferdebesitzern erhobenen Beiträge nur zur Entschädigung für 
Pferde, die von den Riudviehbesitzern erhobenen Beiträge nur zur Entschädigung für 
Rindvieh verausgabt werden. Der Beitrag wird nicht erhoben für Thiere die dem 
Reiche, oder den Einzelstaaten gehören, oder in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen 
Schlachthäusern aufgestellt sind. Näheres in Reglements, die der Genehmigung des 
Landwirthschaftsministers bedürfen. Solche Reglements bestehen in Brandenburg, 
Schleßten, Rheinprovinz, Westfalen, Cassel, Wiesbaden. . 
2) Entschädigungspflichtig ist derjenige Verband, in dessen Bezirk die Tödtung 
eines Thieres polizeilich angeordnet und erfolgt ist, Erk. K. G. 12. Juli 1889 
(M. Bl. S. 212). 
:) Frankfurt a. M. nicht mehr, nachdem es durch §. 1 Prov. Ord. 8. Juni 
1885 dem Bezirksverbande Wiesbaden einverleibt worden ist.
	        
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